Rechtsprechung
BFH, 08.06.2011 - X B 214/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- openjur.de
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- Bundesfinanzhof
FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 6, GG Art 103 Abs 1
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- Bundesfinanzhof
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 76 FGO, § 96 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler - rewis.io
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- ra.de
- rewis.io
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben i.R.e. gewerblichen Einzelhandels mit Wohnmöbeln - datenbank.nwb.de
Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Saarland, 23.09.2010 - 1 K 1586/08
- BFH, 08.06.2011 - X B 214/10
Papierfundstellen
- BFH/NV 2011, 2073
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 31.07.1990 - I R 173/83
An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 214/10
Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; ferner muss er sich dazu äußern, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 101/07, Zeitschrift für Steuern und Wirtschaft 2008, R700, unter 4.a). - BFH, 01.04.2008 - X B 101/07
Anforderungen an die Rügen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht, der …
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 214/10
Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; ferner muss er sich dazu äußern, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 101/07, Zeitschrift für Steuern und Wirtschaft 2008, R700, unter 4.a).
- BFH, 14.05.2014 - X R 23/12
Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und …
Für eine zulässige Verfahrensrüge hätte der Kläger allerdings angeben müssen, welche Beweisanträge zur Ermittlung der von ihm nunmehr als beweisbedürftig angesehenen Tatsachen er vor dem FG gestellt haben will (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.) bzw. weshalb er es unterlassen hat, schon vor dem FG die Durchführung entsprechender Sachaufklärungsmaßnahmen zu beantragen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, unter II.1.). - BFH, 12.02.2020 - X R 9/19
Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich …
Ferner muss sie angeben, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.07.1990 - I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 08.06.2011 - X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.). - BFH, 25.07.2016 - X B 213/15
Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überlassung von Kalkulationen des …
Allerdings erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die für eine Verfahrensrüge geltenden Darlegungsanforderungen (…vgl. zu den Anforderungen an die Rüge, das FG habe seine von Amts wegen bestehende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, Senatsbeschluss vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, unter II.1.a; zu den Anforderungen an die Rüge, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.).
- BFH, 23.01.2013 - X B 84/12
Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit …
Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise nur dann verletzt, wenn das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.). - BFH, 27.08.2019 - X B 160/18
Nachweis von Schwarzeinkäufen eines Gastronomen aufgrund von Daten aus der IT des …
Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise hätte indes die folgenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung vorausgesetzt (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteil vom 31.07.1990 - I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 08.06.2011 - X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, Rz 9, m.w.N.):. - BFH, 14.05.2013 - X B 123/12
Formelle Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei …
b) Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. Darlegungen dazu voraus, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.). - BFH, 16.04.2019 - X B 16/19
Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die …
In der Beschwerdebegründung hätte daher ausgeführt werden müssen, welche --anderen-- Tatsachen sich bei Durchführung der vom Kläger ursprünglich begehrten Beweisaufnahme ergeben hätten (allgemein dazu Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.). - BFH, 26.03.2015 - X B 92/14
Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im …
Danach ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, hinsichtlich welcher ermittlungsbedürftigen Tatsache die Kläger die Sachaufklärungspflicht des FG als verletzt ansehen (grundlegend zu den Darlegungsanforderungen BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a). - BFH, 08.10.2014 - X B 31/14
Keine Umdeutung von Leibrenten in Kaufpreisraten allein aufgrund einer …
Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. voraus, dass der Kläger die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.).