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   BFH, 19.07.2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10, X R 48/08   

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https://dejure.org/2011,3002
BFH, 19.07.2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10, X R 48/08 (https://dejure.org/2011,3002)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10, X R 48/08 (https://dejure.org/2011,3002)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10, X R 48/08 (https://dejure.org/2011,3002)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • openjur.de

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e
    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Bundesfinanzhof

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG 2002
    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rewis.io

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • ra.de
  • rewis.io

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes durch einen Versicherungsvertreter bei Erhalt der Abschlussprovision für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflichtung zu Rückstellungen bei Versicherungsnachbetreuungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes durch einen Versicherungsvertreter bei Erhalt der Abschlussprovision für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen kann Vermittler Rückstellungen bilden

Besprechungen u.ä. (3)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob Versicherungsvermittler für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen Rückstellungen bilden dürfen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aktuelle Rückstellungserkenntnisse des Bundesfinanzhofs

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rückstellungen
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
    Die Rückstellungen im Einzelnen
    Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 239
  • BB 2011, 2665
  • BB 2011, 2863
  • DB 2011, 2350
  • BStBl II 2012, 856
  • BFH/NV 2011, 2147
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) sei nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. November 2006 IV B 2 -S 2137- 73/06 (BStBl I 2006, 765) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

    Die Rückstellung sei (nach dem BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0, 5 Stunden pro Vertrag und pro Jahr anzusetzen, so dass die (im Schätzungsweg zu bestimmende) Höhe der Rückstellung 40.911 EUR betrage.

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550, Stichwort "Bestandspflege").

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung sei zu verneinen, wenn der künftige Aufwand als unwesentlich anzusehen sei (BFH-Urteile vom 18. Januar 1995 I R 44/94, BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742; vom 15. November 1960 I 189/60 U, BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    (3) Letztlich verweisen die beiden vorgenannten BFH-Entscheidungen auf das BFH-Urteil in BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48.

    Auch in dem unter aa (3) angeführten BFH-Urteil in BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48 ist die Bildung einer Rückstellung für die künftige Einlösung von Rabattmarkenheften zugelassen worden, obwohl pro Heft lediglich 3 DM auszuzahlen waren und sich die Wesentlichkeit erst aus der Summe der --jeweils nur geringfügigen-- Einzelverpflichtungen ergab.

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550, Stichwort "Bestandspflege").

    Leistungen, die der Kläger gegenüber seinen Kunden ohne Rechtspflicht erbracht hat, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung sei zu verneinen, wenn der künftige Aufwand als unwesentlich anzusehen sei (BFH-Urteile vom 18. Januar 1995 I R 44/94, BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742; vom 15. November 1960 I 189/60 U, BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    (1) In dem genannten BMF-Schreiben ist ausschließlich das BFH-Urteil in BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5.

    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass nicht der Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern die Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5., betr. die einzelnen Jahresabrechnungen eines Versorgungsunternehmens).

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Das FA sehe sich durch den BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) bestätigt; der Betrag von 39, 30 EUR je Vertrag liege deutlich unter der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

    Der Beschluss in BFH/NV 2010, 1796 sei zu Rechnungsabgrenzungsposten ergangen; es habe mit Rückstellungen nichts zu tun.

    dd) Das FA kann sich auch nicht auf den Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 2010, 1796 berufen, nach dem es einem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung (nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 EStG) auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Zwar bindet die Vertragsauslegung des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    (2) Verfolgt man die Verweise in dem genannten BFH-Urteil zurück, zeigt sich, dass auch das BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788, unter II.3.) keine tragenden Aussagen zu den hier interessierenden Fragen enthält.
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, unter II.1.c, zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 26/10
    In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sein; es muss bereits bis zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sein (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, und vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557).
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

  • BFH, 25.03.1992 - I R 69/91

    Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den Senatsurteilen vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035, jeweils m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine grundlegenden Ausführungen im Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856 (unter II.1.b).

    Hierbei handelt es sich auch um eine wesentliche Verpflichtung (BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, unter II.1.a; Senatsurteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, unter II.1.b).

    Sie ist daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den erkennenden Senat bindend (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856).

    Hinsichtlich der Höhe der Rückstellung hat der Senat in seinen Urteilen vom 19. Juli 2011 (in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; in BFH/NV 2011, 2032, und in BFH/NV 2011, 2035) folgende zu beachtende Grundsätze aufgestellt:.

    Diese Grundsätze konnte das FG noch nicht beachten, da es zeitlich vor den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, BFH/NV 2011, 2032 und BFH/NV 2011, 2035 entschieden hat.

    Seit der Veröffentlichung der Entscheidungen am 19. Oktober 2011 hatte der Kläger auch Gelegenheit, die von ihm und seinen Mitarbeitern getätigten Nachbetreuungsleistungen entsprechend den vom Senat niedergelegten Anforderungen zu dokumentieren, um so der ihm obliegenden Feststellungslast (objektive Beweislast) für die behaupteten Aufwendungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, unter II.5.).

  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10

    Auflösung der Rückstellung für Bestandspflege - Rückstellung für die zukünftige

    Nach der Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 19.07.2011 - X R 14/09, BFH/NV 2011, 2147) müsse der jeweilige Zeitaufwand pro Vertrag und Jahr im Einzelnen dargelegt werden.

    66 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind insoweit dem Grunde nach Rückstellungen aus Anlass des Bestehens eines sog. Erfüllungsrückstandes zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die ihm vom Versicherungsunternehmen gezahlte Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhalten hat (BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866; BFH vom 09.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Ein dementsprechender Erfüllungsrückstand liegt jedoch nur vor, sofern und soweit der Steuerpflichtige zur Betreuung der in seinem Bestand geführten Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechtlich (d.h. vertraglich) verpflichtet ist und für die Erfüllung dieser Verpflichtung über die für den Abschluss des Vertrages gezahlte Provision hinaus keine besondere Vergütung erhält (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 m.w.N.).

    Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt" deutet nach der Einschätzung des BFH z.B. eher darauf hin, dass die laufende Kontaktaufnahme dem Abschluss weiterer Verträge dienen soll (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 2.).

    Nach der in diesem Punkt sehr konkreten Rechtsprechung des 10. Senats des BFH (Urteil vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 3. c.) ist hierzu eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten erforderlich, die das FA und das Gericht in die Lage versetzen muss, zu prüfen, ob der Aufwand wegen einer einschlägigen rechtlichen Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet oder nicht.

    Diese (vgl. hierzu im Einzelnen BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. a. und b.) müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Rückstellung in der Regel aufgrund veränderter Bestände zu jedem Bilanzstichtag angepasst werden muss.

    Die Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Aufzeichnungen kann im Einzelfall durch eine Gegenüberstellung von Verträgen ohne Bestandspflegeprovisionen mit Verträgen mit Bestandspflegeprovisionen verprobt werden (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. c.).

    Diese Dokumentationsobliegenheiten legen dem Steuerpflichtigen keine unangemessene oder unverhältnismäßige Belastung auf, da Umstände betroffen sind, die der alleinigen Zugriffssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. d.).

    c) Dessen ungeachtet erfüllt die Klägerin auch nicht die von der Rechtsprechung (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 3. und 4.) aufgestellten Anforderungen zum Beleg der bei der Rückstellungsbildung angesetzten zukünftigen Aufwendungen.

    Höchstrichterlich geklärt sind insoweit insbesondere die Prämissen, unter denen die Bildung einer Rückstellung für Bestandspflegeleistungen zulässig ist (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 nebst mehreren Parallelentscheidungen zu den Aktenzeichen X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Mit Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen hat sich der BFH in vier Urteilen am 19. Juli 2011 (X R 26/10, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, Sammlung der nichtveröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV - 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, Betriebsberater - BB - 2011, 2665) befasst.

    Hieraus folgt zugleich, dass der Vertreter kein Bestandspflegeentgelt erhalten darf (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 866; hieran anschließend BFH-Urteil in BStBl II 2012, 856).

    Ferner verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen im Einzelfall rechtlich verpflichtet ist; freiwillige Leistungen sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 856 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Eine Klausel, wonach ein Versicherungsvertreter "im Rahmen seiner Möglichkeiten laufenden Kontakt mit den Versicherungsnehmern" pflegt, haben der BFH (Urteil in BStBl II 2012, 856) und das FG Rheinland-Pfalz (Urteil in EFG 2013, 1313) dabei als nicht ausreichend betrachtet.

    In Fällen eines Erfüllungsrückstandes sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteile in BStBl II 2012, 856; in BFH/NV 2011, 2032; in BFH/NV 2011, 2035; in BB 2011, 2665; BFH-Urteil vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BStBl II 2013, 196) Rückstellungen zu bilden.

    Durch die Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil in BStBl II 2012, 856, Tz. 31 ff. der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe) ist geklärt, dass sich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführungen und den Regelungen des EStG keine Einschränkung auf "wesentliche Verpflichtungen" entnehmen lässt.

    In seinem Leiturteil vom 19. Juli 2011 (in BStBl II 2012, 856) hat der BFH detaillierte Vorgaben zur Ermittlung der Rückstellungshöhe gemacht.

    Der BFH hat in der o.g. Rechtsprechung (Urteil in BStBl II 2012, 856, Tz. 57 der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe) ausdrücklich anerkannt, dass auf spätere Aufzeichnungen zurückgegriffen wird.

    Die hier maßgeblich im Streit stehende Behandlung von Bestandspflegerückstellungen ist durch jüngere BFH-Rechtsprechung (vgl. nur Urteil in BStBl II 2012, 856) hinreichend geklärt.

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    Es entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 8. November 2011 X B 221/10, BFH/NV 2012, 217, m.w.N.).

    Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856).

    Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des X. Senats des BFH an, wonach es keine Rechtsgrundlage für eine solche Annahme gibt (BFH-Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 30 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 217, Rz 10).

    Die §§ 84 ff. HGB normieren jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Handelsvertreter, die Kunden des Unternehmers nachlaufend zu betreuen (BFH-Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 41; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 Rz 22 f., § 86 Rz 13).

    c) Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass der Kläger aufgrund seines Rechtsverhältnisses zur AG dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet ist, sind hinsichtlich der Höhe der Rückstellung die Grundsätze zu beachten, die der X. Senat des BFH in den Urteilen in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 42 bis 61, X R 48/08 (BFH/NV 2011, 2032, Rz 30 bis 42), vom 19. Juli 2011 X R 8/10 (BFH/NV 2011, 2035, Rz 30 bis 42) und vom 12. Dezember 2013 X R 25/11 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 840, Rz 32 bis 51) aufgestellt hat.

  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Insoweit gilt dasselbe wie bei der Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 30, wonach es an einer rechtlichen Grundlage für die Annahme fehle, die Bildung einer Rückstellung sei nur bei wesentlichen Verpflichtungen zulässig) oder bei der Aktivierung einer geringfügigen Forderung (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1967 - IV R 284/66, BFHE 90, 72, BStBl III 1967, 761, unter II.2., wonach es im Gesetz keine Stütze finde, dass diese nicht aktiviert werden müssten).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Der X. Senat des BFH hat hierzu in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147 betreffend die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen) ausgeführt, dass sich weder den GoB noch den Regelungen des EStG eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen lasse; zudem hat der X. Senat unter Analyse der einschlägigen Entscheidungen dargelegt, dass er mit dieser Auffassung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweiche.

    Im Streitfall kommt --entsprechend den gleichfalls nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Urteils in BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147-- hinzu, dass der in Frage stehende Aufwand der Klägerin (25.100 EUR) bereits nach seinem absoluten Gewicht nicht als vernachlässigbare Bagatellgröße eingestuft werden kann; insbesondere ist er in keiner Weise mit dem in der Entscheidung des X. Senats --unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48)-- genannten Betrag von 300 DM bzw. 400 DM vergleichbar.

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

    Im Fall eines insoweit ungeklärten und auch nicht mehr aufklärbaren Sachverhalts ("non-liquet") darf eine Änderung nicht vorgenommen werden (zur Beweislast vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, unter II.5., und vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, unter II.1.b. bb(2)).
  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und

    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    aa) Danach setzt die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes voraus, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.) und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

    bb) Die den Erfüllungsrückstand der Höhe nach ausmachende Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b EStG, die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten und nach Auffassung des 10. Senats des BFH gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e Einkommensteuergesetz abzuzinsen ist (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) konkrete Vorgaben gemacht:.

    Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nicht in die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes einzubeziehen mit der Folge, dass Versicherungsvertreter ohne angestelltes Personal von vornherein keine Rückstellung bilden können.

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/09

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen; Rückstellungen für

    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    aa) Danach setzt die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes voraus, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.) und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

    bb) Die den Erfüllungsrückstand der Höhe nach ausmachende Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b EStG, die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten und nach Auffassung des 10. Senats des BFH gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e Einkommensteuergesetz abzuzinsen ist (BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O.).

    Zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) konkrete Vorgaben gemacht:.

    Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, a.a.O.) der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nicht in die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes einzubeziehen mit der Folge, dass Versicherungsvertreter ohne angestelltes Personal von vornherein keine Rückstellung bilden können.

  • BFH, 09.06.2015 - X R 27/13

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von

    Das FA hat im finanzgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, der BFH habe mit Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856) entschieden, dass sich aus Ziff. 50 der Vertragsbestimmungen keine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung ergebe.

    (1) Das FG kam in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856 zu dem Ergebnis, die Formulierung in Ziff. 50 der allgemeinen Vertragsbestimmungen "Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856 deutet diese Vertragsklausel sogar eher darauf hin, die laufende Kontaktaufnahme solle dem Abschluss weiterer Verträge dienen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07

    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 4827/08

    Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 90/12

    Einkommensteuergesetz: Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 34/14

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 902/15

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen,

  • BFH, 16.09.2014 - X R 38/13

    Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten bei einem für einen

  • FG Niedersachsen, 06.06.2012 - 4 K 304/11

    Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen eines selbstständigen

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 49/16

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

  • FG Münster, 09.09.2016 - 4 K 2068/13

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

  • BFH, 07.01.2014 - X B 191/13

    Darlegung der Höhe einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen bei

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

  • BFH, 08.11.2011 - X B 221/10

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 21/19

    Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung

  • FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für eine neue

  • FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 4 K 3362/10

    Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

  • FG Münster, 18.12.2012 - 11 V 3094/12

    Keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, wenn Folgeprovision für "Betreuung

  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2021 - 3 K 29/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2021 - 3 K 28/20

    Zur Aktivierung von Provisionsforderungen eines Versicherungsvertreters im Fall

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