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   BFH, 18.08.2010 - X R 30/07   

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BFH, 18.08.2010 - X R 30/07 (https://dejure.org/2010,3807)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2010 - X R 30/07 (https://dejure.org/2010,3807)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2010 - X R 30/07 (https://dejure.org/2010,3807)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • openjur.de

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile; Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes; Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten; Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten bei ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 5 Abs 1, HGB § 255 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 1990, § 5 Abs 1 EStG 1990, § 255 Abs 1 HGB, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1990
    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 1990, § 5 Abs 1 EStG 1990, § 255 Abs 1 HGB, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1990
    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Aufwendungen für die bestimmungsgemäße Nutzung eines Vermögensgegenstandes als Teil der Anschaffungskosten i.R.d. handelsrechtlichen Jahresabschlusses - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten bei gebrauchten Immobilien bei Erhöhung des ...

  • rewis.io

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile - Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei langem Leerstand eines Gebäudes - Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten - Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten ...

  • streifler.de

    Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten bei gebrauchten Immobilien bei Erhöhung des Ausstattungsstandards der Immobilie in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster); Berücksichtigung der unterschiedlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Vermietungsabsicht bei einem Leerstand von 20 Jahren; Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Anschaffungskosten; Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten nur bei Erstellung eines schlüssigen Betriebskonzepts zu Beginn der Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 215
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    Bereits dieser Umstand spreche dagegen, dass sich das Gebäude im Erwerbszeitpunkt in einem nach seiner Zweckbestimmung nutzbaren Zustand befunden habe (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    b) Bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien sind Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (BFH-Urteile in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b aa; vom 20. August 2002 IX R 98/00 BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, unter II.1.a; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1.b).

    Betriebsbereitschaftskosten entstehen ferner bei der Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile, die für die geplante Nutzung unerlässlich sind (z.B. Reparatur einer defekten Heizung oder eines schweren Wasser- oder Brandschadens; BFH-Urteil in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b bb).

    Wäre der Sachverhalt hingegen so zu werten, --was das angefochtene FG-Urteil nicht eindeutig zu erkennen gibt--, dass die Schäden im Keller ein derartiges Ausmaß annahmen, dass sie insgesamt zur Funktionsuntauglichkeit aller drei Raumeinheiten führten, so würde sich insoweit ein Aufteilungsproblem von vorneherein nicht stellen, weil dann die Kosten der Kellersanierung im Ganzen zu Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 HGB geführt hätten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b bb, erster Spiegelstrich).

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    aa) Steuerobjekt ist die einzelne "Einkunftsquelle", die sich nach dem jeweiligen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Sache/Sachgesamtheit bestimmt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132); auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die unterschiedliche Nutzung der einzelnen Gebäudeteile --sowohl im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht als auch im Hinblick auf die Qualifizierung der einzelnen Aufwendungen-- zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124; Wacker, Betriebs-Berater, Beilage Nr. 18/1995, 13; Kanzler, Finanz-Rundschau 2010, 173, zum BFH-Urteil IX R 54/08) und verlangt eine separate Beurteilung der einzelnen Gebäudeteile.

    Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; bei von vornherein fehlenden Vermietungsbemühungen und bei langem Leerstand, gegen den nichts unternommen wird, fehlt (von Anfang an) der endgültige Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil in BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124).

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    a) Der endgültige Entschluss zu vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen, wobei es sich dabei um Sachverhalte handelt, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848).

    Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege für die Einkünfteerzielungsabsicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848).

  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 12069/08

    Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    c) In vergleichbarer Weise hat das Niedersächsische FG durch Urteil vom 6. Mai 2010  11 K 12069/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1199 (vgl. ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2009  7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05, Steuerberater Woche 2010, 196) entschieden, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht abziehbar seien, wenn ein Grundstückseigentümer bereits seit zehn Jahren Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchgeführt habe, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkennbar geworden sei.
  • BFH, 16.07.2008 - X B 25/08

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    Anlaufverluste können nicht in jedem Fall abgezogen werden; Verluste sind --im gewerblichen Bereich-- nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Ergebnis erzielen können (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 7 K 3007/05

    Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    c) In vergleichbarer Weise hat das Niedersächsische FG durch Urteil vom 6. Mai 2010  11 K 12069/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1199 (vgl. ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2009  7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05, Steuerberater Woche 2010, 196) entschieden, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht abziehbar seien, wenn ein Grundstückseigentümer bereits seit zehn Jahren Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchgeführt habe, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkennbar geworden sei.
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein Tatbestandsmerkmal, das durch Elemente der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägt ist; der Beurteilungszeitraum muss entsprechend ausgedehnt werden; wo das Gesetz Streben nach Totalgewinn oder Totalüberschuss fordert, darf der Blick nicht auf einen Veranlagungszeitraum verengt werden (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    b) Bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien sind Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (BFH-Urteile in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b aa; vom 20. August 2002 IX R 98/00 BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, unter II.1.a; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1.b).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 70/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    Diese Beurteilung ist für jede Nutzungseinheit (Wohnung, Büro) getrennt vorzunehmen (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 70/00, BFHE 200, 227, BStBl II 2003, 585, unter II.2.a bb).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 30/07
    b) Bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien sind Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (BFH-Urteile in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b aa; vom 20. August 2002 IX R 98/00 BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, unter II.1.a; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1.b).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 62/94

    Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - finanzielle Schwierigkeiten, Zwangsverwaltung

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Bei Gewinneinkünften gilt Entsprechendes; hier sind vorab entstandene Erwerbsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 484, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Schließlich entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass bereits vor der Erzielung von entsprechenden Einnahmen vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein ausreichender Zusammenhang vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2019 - 2 K 2304/17

    Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als

    Bei gebrauchten und leerstehenden Immobilien sind Modernisierungsaufwendungen nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 2010, X R 30/07, BFH/NV 2011, 215 ).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Die Art und Weise, wie das Wirtschaftsgut genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 30/07, Rz 45).
  • FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11

    Herstellungskosten- Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    26 Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215 m.w.N.; vgl. auch Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 6 Rz. 302-305 mit Beispielen zur wesentlichen Verbesserung der verschiedenen Standard-Kategorien; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Anm. 482).
  • BFH, 18.06.2015 - X B 20/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlende Erfolgsaussicht des Revisionsverfahrens

  • BFH, 07.07.2011 - III R 91/08

    Investitionszulage für eine leer stehende Wohnung

  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 571/13

    Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 1 K 1883/16

    Zur steuerlichen Beurteilung eines Darlehensvertrags unter nahen Angehörigen als

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 300/13

    Abgewiesene Klage im Streit um Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

  • FG Düsseldorf, 09.09.2010 - 16 K 261/08

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 3 K 1365/16

    Gewinnermittlungsabsicht bei Vorhandensein mehrerer verschiedener, wirtschaftlich

  • FG München, 16.12.2014 - 2 K 3373/13

    Klagebegehren, steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses,

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