Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2010 - III B 115/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19486
BFH, 09.12.2010 - III B 115/09 (https://dejure.org/2010,19486)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2010 - III B 115/09 (https://dejure.org/2010,19486)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - III B 115/09 (https://dejure.org/2010,19486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,19486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • openjur.de

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen; "Erfolgreicher" Einspruch; Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 63 Abs 1 Nr 3, EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 77 Abs 1 S 1
    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 77 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • rewis.io

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog. Weiterleitungsfällen - "Erfolgreicher" Einspruch - Keine Anwendbarkeit von § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gem. § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) bei sog. "Weiterleitungsfällen"

  • rechtsportal.de

    Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gem. § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) bei sog. "Weiterleitungsfällen"

  • datenbank.nwb.de

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei Bestätigung der Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 434
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.08.2009 - III B 245/08

    Kostenerstattung für Tätigkeit eines Anwalts außerhalb des kindergeldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).

    Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989).

  • BFH, 12.08.2010 - III B 94/09

    Kindergeld - Weiterleitung - Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Die Familienkasse hat lediglich entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Ziff. 64.4 Abs. 4 (BStBl I 2004, 743, 796), und zwar nur aufgrund der vom Großvater erteilten schriftlichen Weiterleitungsbestätigung, aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen auf den Rückforderungsanspruch verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und BFH-Beschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).
  • FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 5994/03

    Anwendbarkeit des § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Billigkeitsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Nach ganz herrschender Auffassung ist § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen daher nicht anwendbar (z.B. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2007  1 K 5994/03 Kg, EFG 2007, 1533; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 77 EStG Rz 1).
  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 5 K 2065/06

    Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) in

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie im Streitfall die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG (Sächsisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2008  5 K 2065/06 Kg).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 80/01

    Kindergeld; Teilbarkeit von Bescheiden, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    Die Familienkasse hat lediglich entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Ziff. 64.4 Abs. 4 (BStBl I 2004, 743, 796), und zwar nur aufgrund der vom Großvater erteilten schriftlichen Weiterleitungsbestätigung, aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen auf den Rückforderungsanspruch verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und BFH-Beschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062).
  • FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03

    Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung;

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - III B 115/09
    "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch aber nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003  18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 31/14

    Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen

    § 77 EStG gelte jedoch nur für Verwaltungsentscheidungen, die die Festsetzung von Kindergeld beträfen und könne wegen seines Ausnahmecharakters nach dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) nicht extensiv ausgelegt werden.

    Im Streitfall fehle es zudem an einem erfolgreichen Einspruch des Klägers, da sie --die Familienkasse-- nicht über den Einspruch entschieden habe, was im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 vorausgesetzt werde.

    Zudem habe nicht sie dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entsprochen, sondern die Stadt D. Dies sei vergleichbar mit einem Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund der Weiterleitung des Kindergeldes; auf derartige Konstellationen sei § 77 EStG aber nach dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 nicht anwendbar.

    Eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse besteht allerdings nicht, wenn sich ein gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegter Einspruch dadurch erledigt, dass der tatsächlich Berechtigte die Weiterleitung des Kindergeldes an sich bestätigt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434).

  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (Senatsbeschluss vom 09.12.2010 - III B 115/09, BFH/NV 2011, 434; FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802).

    Dementsprechend ist § 77 EStG beispielsweise bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen nicht anwendbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434).

    Insoweit kann die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen grundsätzlich auch nicht extensiv ausgelegt werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434).

  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Einer analogen Anwendung des § 77 EStG stehen auch nicht die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) und vom 25. August 2009 III B 245/08 (BFH/NV 2009, 1989) entgegen.
  • FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern etwa auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m. w. N.).

    "Erfolgreich" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet; ausgeschlossen ist eine Kostenerstattung nach § 77 EStG daher etwa bei Billigkeitsentscheidungen (vgl. Beschluss des BFH vom 9. Dezember 2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m. w. N.).

  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Einspruch zwar keinen Erfolg gehabt hätte, die Behörde dem Begehren des Einspruchsführers im Wege der Billigkeit nachkommt, beispielsweise weil sie von der Rückforderung vom Kindergeld im Wege des Erlasses gem. § 227 AO absieht (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2010 III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht