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   BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08   

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https://dejure.org/2010,3246
BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08 (https://dejure.org/2010,3246)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2010 - IV R 2/08 (https://dejure.org/2010,3246)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - IV R 2/08 (https://dejure.org/2010,3246)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • openjur.de

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld; Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1
    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • Bundesfinanzhof

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 GewStG 1991, § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG 1991
    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 GewStG 1991, § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG 1991
    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • rewis.io

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • ra.de
  • rewis.io

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Bewertung von mehreren wirtschaftlich eng zusammenhängenden und gerade durch die Verknüpfung die Kreditmittel längerfristig sichernden Schulden als eine Schuld

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo keine Dauerschuld; Beurteilung jedes einzelnen Schuldverhältnisses für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Definition der Dauerschuld im Zusammenhang mit Kontokorrentschulden; Bewertung von mehreren wirtschaftlich eng zusammenhängenden und gerade durch die Verknüpfung die Kreditmittel längerfristig sichernden Schulden als eine Schuld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 40/92

    Kontokorrentkredit mit nachweisbarer Beziehung zu laufenden Geschäften ist keine

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    bb) Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden (BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 3.b der Gründe, m.w.N.).

    cc) Dies gilt aber --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen-- dann nicht, wenn Kontokorrentschulden bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschulden anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 3.b der Gründe, m.w.N.; für Schulden mit wechselndem Bestand: BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.4.

    Bei Warenkrediten muss hierfür ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 4.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 2/97

    Kontokorrentschuld als Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll (BFH-Urteile vom 8. Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379, unter II.1.c der Gründe; vom 3. Juli 1997 IV R 2/97, BFHE 184, 104, BStBl II 1997, 742, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, unter II.3.
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    So können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, unter II.3.a bb der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    cc) Dies gilt aber --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen-- dann nicht, wenn Kontokorrentschulden bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschulden anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, unter 3.b der Gründe, m.w.N.; für Schulden mit wechselndem Bestand: BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.4.
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1984 - I R 15/80

    Schuld mit wechselndem Bestand nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08
    Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll (BFH-Urteile vom 8. Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379, unter II.1.c der Gründe; vom 3. Juli 1997 IV R 2/97, BFHE 184, 104, BStBl II 1997, 742, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.1991 - VIII R 422/83, BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765, unter 5. und vom 21.07.2010 - IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, Rz 23; BFH-Beschluss vom 15.09.2011 - I R 51/10, BFH/NV 2012, 446, Rz 19), selbst wenn sie ohne einander nicht denkbar wären (BFH-Urteil vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, unter II.3.a bb; Senatsurteil vom 07.10.2021 - III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625, Rz 29).

    und vom 21.07.2010 - IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, Rz 23; Senatsurteil vom 11.10.2018 - III R 37/17, BFHE 263, 252, BStBl II 2019, 275, Rz 18).

  • BFH, 15.09.2011 - I R 51/10

    Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen: Rahmenkreditvertrag mit

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl I 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

    b) Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden (BFH-Urteile vom 3. August 1993 VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; in BFH/NV 2011, 44).

    Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44, m.w.N.; s.a. Abschn. 45 Abs. 7 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1998; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a Rz 92; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 450 "Kontokorrentschulden", m.w.N.).

    Letzteres gilt aber --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen-- dann nicht, wenn Kontokorrentschulden bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschulden anzusehen sind (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44, m.w.N.).

    Bei Warenkrediten muss hierfür ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung bestehen (BFH-Urteile in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; in BFH/NV 2011, 44).

    Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33; in BFH/NV 2011, 44).

    Deshalb können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern sowie zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655; in BFH/NV 2011, 44; Abschn. 45 Abs. 1 Satz 4 GewStR 1998; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 408; Köster in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Rz 103, 106, 201; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 48, je m.w.N.).

    Denn die Betrachtung der Einzelkredite als einheitliche Schuld (vgl. oben zu II.2.) schließt es aus, im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs nunmehr wiederum auf den einzelnen Kredit abzustellen und für maßgeblich zu erachten, dass die Erlöse nicht notwendig auf dasselbe Konto geflossen sind, über das der jeweilige Wareneinkauf finanziert worden ist; vielmehr wären alle Konten zusammenzurechnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44).

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt des von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteils in BFH/NV 2011, 44.

  • BFH, 11.10.2018 - III R 37/17

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

    Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich (Saldierungsverbot; BFH-Urteile vom 19. Februar 1991 VIII R 422/83, BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765, Rz 28 ff.; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, Rz 23; vom 15. September 2011 I R 51/10, BFH/NV 2012, 446, Rz 19).

    Dieser Zweck liegt darin, den Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag zu unterwerfen ("objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs") und im Wesentlichen eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1990 I R 127/86, BFHE 161, 568, BStBl II 1990, 915, Rz 8; in BFH/NV 2011, 44, Rz 23, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 446, Rz 19, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

    a) Eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. wird grundsätzlich bei solchen Verbindlichkeiten angenommen, deren tatsächliche Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet (vgl. etwa BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33 ; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44; siehe auch Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 425 m. w. N.).

    Um Verbindlichkeiten der vorgenannten Art handelt es sich, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rn. 429 m. w. N.).

    Den laufenden Geschäftsvorfällen zuzurechnen ist insbesondere die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (BFH-Urteil vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des bzw. der jeweils finanzierten Geschäfte(s) ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehenschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33 ; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

  • BFH, 17.07.2019 - III R 24/16

    Gewerbesteuer; Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten

    Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich (Saldierungsverbot: BFH-Urteile vom 19.02.1991 - VIII R 422/83, BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765, unter 5. ff.; vom 21.07.2010 - IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, Rz 23; vom 15.09.2011 - I R 51/10, BFH/NV 2012, 446, Rz 19; vom 11.10.2018 - III R 37/17, BFHE 263, 252, BStBl II 2019, 275, Rz 16).
  • FG Münster, 31.01.2011 - 9 K 1523/05

    Einordnung von Darlehensverbindlichkeiten als Dauerschulden i.S.v. § 8 Nr. 1

    Eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals in diesem Sinne wird grundsätzlich bei solchen Verbindlichkeiten angenommen, deren tatsächliche Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.7.2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; vom 19.8.1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33, unter II.1.; s. auch Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 425 m.w.N.).

    Um Verbindlichkeiten der vorgenannten Art handelt es sich, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (vgl. etwa BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44, unter II.1b aa; s. auch Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 429 m.w.N.).

    Den laufenden Geschäftsvorfällen zuzurechnen ist insbesondere die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; in BStBl II 1999, 33, unter II.2.; in BStBl II 1994, 664, unter 3.a; in BStBl II 1991, 584, unter 1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612, unter II.2.).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des bzw. der jeweils finanzierten Geschäfte(s) ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehenschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; in BStBl II 1999, 33, unter II.3.; in BStBl II 1994, 664, unter 4.; in BStBl II 1991, 584, unter 1.a und 2.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612, unter II.2.).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn einzelne Darlehen in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 1994, 664, unter 3.b; in BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b bb und cc; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612, unter II.3.).

  • BFH, 14.12.2011 - I R 37/11

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des jeweils finanzierten Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehensschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44; in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn einzelne Darlehen in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 201/12

    Beibehaltung des Charakters als Dauerschuld eines Anschaffungsdarlehens für ein

    Dabei handele es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsgutes des Umlaufvermögens aufnehme und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes erzielten Erlöse getilgt würden (BFH-Urteile vom 21. Juli 2010, IV R 48/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 799 und IV R 2/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 44).

    Die BFH-Urteile vom 21. Juli 2010 (IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44), vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BStBl II 2006, 134) und vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFH/NV 1999, 33) betreffen ebenfalls einen anderen Sachverhalt, z.B. die Finanzierung von Umlaufvermögen oder die Beurteilung als eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung.

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).
  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).
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