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   BFH, 08.12.2010 - IX R 12/10   

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https://dejure.org/2010,19699
BFH, 08.12.2010 - IX R 12/10 (https://dejure.org/2010,19699)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2010 - IX R 12/10 (https://dejure.org/2010,19699)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - IX R 12/10 (https://dejure.org/2010,19699)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • openjur.de

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist; Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen; Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56, FGO § 133a, FGO § 134, ZPO §§ 578 ff, ZPO § 582, ZPO § 578, FGO § 155, ZPO § 85 Abs 2
    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 133a FGO, § 134 FGO, §§ 578 ff ZPO, § 582 ZPO
    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsorge zur Terminüberwachung bei Kenntnis von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer elektronisch gestützten Überwachung

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist: Vorlage von präsenten Beweismitteln wie die Fristenkontrolle im Büro organisiert ist; Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im laufenden Revisionsverfahren nicht statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 445
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.09.2008 - IX R 91/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Büropersonals

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - IX R 12/10
    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2008 IX R 91/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 449, und vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 135 i.V.m. § 110 AO Rz 265 f.).
  • BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - IX R 12/10
    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2008 IX R 91/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 449, und vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 135 i.V.m. § 110 AO Rz 265 f.).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 6/21

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur

    NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der konkreten Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (Anschluss an Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 - IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).

    Allein eine eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten genügt für die Glaubhaftmachung nicht, wenn der Bevollmächtigte vorträgt, das fristwahrende Schriftstück selbst eingeworfen zu haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 5; vom 08.12.2010 - IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445, und vom 15.01.2002 - X B 143/01, BFH/NV 2002, 669; BFH-Urteil vom 07.12.1988 - X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 112, m.w.N.).

    Ein solcher Vortrag ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 07.12.2021, der im Übrigen allenfalls zur Substantiierung des bereits Vorgetragenen herangezogen werden könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 445).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Fristen- und die Postausgangskontrolle in der Weise erfolgen, dass die notierte Frist frühestens erst dann gelöscht werden darf, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.11.1998 - I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 08.11.2006 - VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; in BFH/NV 2011, 445, und vom 15.12.2011 - II R 16/11, BFH/NV 2012, 593).

  • BFH, 26.02.2014 - IX R 41/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Ein Prozessbevollmächtigter ist dabei verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2009 IX B 77/09, BFH/NV 2010, 440, und vom 8. Dezember 2010 IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445, unter II.1.a).
  • BFH, 15.12.2011 - II R 16/11

    Anforderungen an die unverschuldete Fristversäumnis - Ausscheiden eines

    Die Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 54, und vom 8. Dezember 2010 IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).

    c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 445).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2017 - L 6 AS 2342/16
    Durch geeignete Organisationsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass dieselbe Überprüfungssicherheit besteht wie bei herkömmlicher Kalenderführung (BGH NJW 2010, 1363; OVG Saarlouis NJW 2014, 2602, zustimmend Greger in: Zöller ZPO 31. Aufl. 2016 § 233 ZPO Rn. 23 , mwN; vgl. auch BFH Beschluss vom 08.12.2010 - IX R 12/10 - LSG NRW Beschluss vom 27.01.2010 - L 19 B 29/09 AL -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2017 - L 6 AS 2341/16

    Verfristung der Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Elektronische

    Durch geeignete Organisationsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass dieselbe Überprüfungssicherheit besteht wie bei herkömmlicher Kalenderführung (BGH NJW 2010, 1363; OVG Saarlouis NJW 2014, 2602, zustimmend Greger in: Zöller ZPO 31. Aufl. 2016 § 233 ZPO Rn. 23 , mwN; vgl. auch BFH Beschluss vom 08.12.2010 - IX R 12/10 - LSG NRW Beschluss vom 27.01.2010 - L 19 B 29/09 AL -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2011 - L 25 AS 359/11

    Verfahrensrecht - Beschwerdefrist - Zustelung durch Telefax - Wiedereinsetzung in

    Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt und die Einhaltung der laufenden Fristen durch tägliche Kontrolle gesichert wird (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - IX R 12/10 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - L 19 B 29/09 AL -, zitiert nach juris).
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