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   BFH, 02.09.2010 - V R 23/09   

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https://dejure.org/2010,4092
BFH, 02.09.2010 - V R 23/09 (https://dejure.org/2010,4092)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2010 - V R 23/09 (https://dejure.org/2010,4092)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2010 - V R 23/09 (https://dejure.org/2010,4092)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • openjur.de

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung; Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § ... 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1, UStG § 10 Abs 1, TierKBG § 4 Abs 2, UStG § 3 Abs 9 S 1, UStG § 3 Abs 9 S 1, TierKBGAG BY Art 4 Abs 2, UStG § 2 Abs 3, UStG § 2 Abs 3, KStG § 4 Abs 5, KStG § 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, ViehSeuchG
    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • Bundesfinanzhof

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 10 Abs 1 UStG 1993, § 10 Abs 1 UStG 1999, § 4 Abs 2 TierKBG
    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 10 Abs 1 UStG 1993, § 10 Abs 1 UStG 1999, § 4 Abs 2 TierKBG
    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • rewis.io

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem bei der Tierkörperbeseitigung - Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassung von Zahlungen eines Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung als "ungedeckter Betriebsaufwand" i.R.d. Umsatzsteuer; Beseitigung der Tierkörper i.S.d. Viehseuchengesetzes (ViehSG) als entgeltliche Leistungen durch einen beliehenen Unternehmer; Begriff der ...

  • rechtsportal.de

    Erfassung von Zahlungen eines Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung als "ungedeckter Betriebsaufwand" i.R.d. Umsatzsteuer; Beseitigung der Tierkörper i.S.d. Viehseuchengesetzes (ViehSG) als entgeltliche Leistungen durch einen beliehenen Unternehmer; Begriff der ...

  • datenbank.nwb.de

    Leistungsaustausch zwischen einem Zweckverband und einem beliehenen privatrechtlichen Unternehmer (hier: für die vertraglich vereinbarte Beseitigung von Tierkörpern)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsaustausch in der Tierkörperbeseitigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfassung von Zahlungen eines Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung als "ungedeckter Betriebsaufwand" i.R.d. Umsatzsteuer; Beseitigung der Tierkörper i.S.d. Viehseuchengesetzes (ViehSG) als entgeltliche Leistungen durch einen beliehenen Unternehmer; Begriff der ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zuschüsse
    Umsatzsteuerliche Behandlung
    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 458
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (zuletzt BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.).

    a) Eine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt setzt insbesondere voraus, dass die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (z.B. EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.).

    Dabei kann das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sprechen (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.).

    Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.).

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.2.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- und des BFH).

    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701, und vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c).

    Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

    Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustausches stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; in BFH/NV 2010, 701).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Danach ist die Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten (entgeltlicher Leistungen) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich der Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und der Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (z.B. EuGH-Urteil vom 12. September 2000 C-359/97, Kommission/Großbritannien, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 49, m.w.N.).

    b) Dass eine entgeltliche Tätigkeit einer privaten Person --wie hier der Klägerin-- auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht, haben der EuGH und der BFH bereits wiederholt entschieden (vgl. EuGH-Urteile Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnrn. 18 ff., für Notare und Gerichtsvollzieher; vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Rdnrn. 17 ff., zu Steuereinnehmern; vom 12. September 2000 C-359/97, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25, betreffend Straßenbenutzung gegen Maut; vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597, unter II.1.a bb; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, unter II.2.b zur Übernahme der Luftaufsicht auf einem Flugplatz; vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II.1.c zum Betrieb einer Rettungswache, und vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter III.5.

    Eine öffentliche Beleihung oder "Bestallung" (EuGH-Urteil C-359/97 in Slg. 2000, 6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55) allein, aufgrund der ein privater Unternehmer bei der Vornahme von Amtshandlungen öffentliche Gewalt ausübt, erlaubt nicht die Nichteinbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Steuerpflicht, wenn der Unternehmer die Tätigkeiten mangels Eingliederung in die öffentliche Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (EuGH-Urteile C-359/97 in Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55, und Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnr. 22; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 VII ZR 183/08, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 737), wie z.B. im Rahmen eines freien Berufes oder --wie im Streitfall die Klägerin-- im Rahmen einer (selbständigen) gewerblichen Tätigkeit.

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    aa) Selbst der Umstand, dass eine Vergütung gesetzlich festgelegt ist, steht der Beurteilung als Entgelt nicht entgegen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. März 1987 Rs. 235/85, Kommission gegen Niederlande, Slg. 1987, 1471 Rdnr. 14 zu Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--).

    b) Dass eine entgeltliche Tätigkeit einer privaten Person --wie hier der Klägerin-- auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht, haben der EuGH und der BFH bereits wiederholt entschieden (vgl. EuGH-Urteile Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnrn. 18 ff., für Notare und Gerichtsvollzieher; vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Rdnrn. 17 ff., zu Steuereinnehmern; vom 12. September 2000 C-359/97, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25, betreffend Straßenbenutzung gegen Maut; vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597, unter II.1.a bb; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, unter II.2.b zur Übernahme der Luftaufsicht auf einem Flugplatz; vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II.1.c zum Betrieb einer Rettungswache, und vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter III.5.

    Eine öffentliche Beleihung oder "Bestallung" (EuGH-Urteil C-359/97 in Slg. 2000, 6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55) allein, aufgrund der ein privater Unternehmer bei der Vornahme von Amtshandlungen öffentliche Gewalt ausübt, erlaubt nicht die Nichteinbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Steuerpflicht, wenn der Unternehmer die Tätigkeiten mangels Eingliederung in die öffentliche Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (EuGH-Urteile C-359/97 in Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55, und Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnr. 22; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 VII ZR 183/08, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 737), wie z.B. im Rahmen eines freien Berufes oder --wie im Streitfall die Klägerin-- im Rahmen einer (selbständigen) gewerblichen Tätigkeit.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Leistung und dem Verlustausgleich im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008 V R 38/06 (BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749) liege vor.

    Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa).

    Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (zuletzt BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.).

    Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Anders als z.B. die einkommensabhängigen Zahlungen der Leistungsempfänger in dem vom EuGH im Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland (BFH/NV 2009, 2115) entschiedenen Sachverhalt, weisen die Zahlungen des Zweckverbands, weil sie sich auf den von der Tierseuchenkasse ermittelten und von deren Zahlungen nicht abgedeckten Betriebsaufwand beziehen, ebenso wie diese einen konkreten Bezug zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Leistungen auf.

    Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt -

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa).

    Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustausches stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; in BFH/NV 2010, 701).

  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 25 B 95.3633
    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 1996  3 C 8/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 1998, 302, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) steht dem Beliehenen auf der Grundlage von § 16 TierKBG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen keine volle Kostendeckung, sondern lediglich ein gesetzlicher Anspruch auf "angemessenen" Verlustausgleich zu (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 31. März 1999  25 B 95.3633, nicht veröffentlicht).

    Beide hängen einzig und allein von der Natur der erbrachten Tätigkeit und --wie die gesetzliche Verpflichtung zu einem "angemessenen Verlustausgleich" (vgl. Urteil des BayVGH 25 B 95.3633) belegt-- von deren konkretem Umfang ab.

  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus BFH, 02.09.2010 - V R 23/09
    zu Rundfunkermittlern; offen gelassen BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

  • BFH, 04.06.1992 - V R 22/90

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZR 183/08

    Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer

  • BFH, 25.03.1993 - V R 84/89

    Entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der

  • BFH, 04.06.1992 - V R 31/88

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

  • BFH, 29.06.2000 - V R 28/99

    Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

  • EuGH, 25.07.1991 - C-202/90

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

  • BFH, 05.12.2007 - V R 63/05

    Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH - Vorliegen eines

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

  • BVerwG, 25.04.1996 - 3 C 8.95

    Anspruch gegen die ursprünglich beseitigungspflichtige Körperschaft auf ein

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    a) Die Frage, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch immer dann anzunehmen ist, wenn eine öffentliche Einrichtung eine Finanzierungsleistung zur Durchführung einer im allgemeinen Interesse liegenden Maßnahme, die nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, von der Verpflichtung des die Maßnahme ausführenden Unternehmers abhängig macht, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 17; BFH-Urteile vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41 ff.; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14 f.; vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 19).

    Ob die Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegen, ist unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien allein nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 458, Rz 20; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Rz 17).

    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 458, Rz 18 f.; vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, Rz 11, und vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, Rz 21).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 43; in BFH/NV 2010, 701, Rz 12; in BFH/NV 2011, 458, Rz 33).

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

    c) Die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beseitigungspflichtige "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig wird (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 32 ff.; vom 21. September 2016 XI R 4/15, BFH/NV 2017, 397, Rz 22), ist deshalb im Streitfall nicht klärbar.

    bb) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen steht, dass die Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf dem Bescheid eines Dritten beruht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 3, 21 ff.).

    Der Einwand, die Regelung im Vertrag habe letztlich nur deklaratorischen Charakter, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 24).

  • BFH, 06.05.2014 - XI B 4/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines weitergeleiteten Zuschusses zur

    (1) Die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 19; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 15; vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 41 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 XI B 109/09, BFH/NV 2011, 858).

    Die maßgeblichen Grundsätze sind auch insoweit durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee; vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa; in BFH/NV 2011, 458, Rz 19; in BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 43, jeweils m.w.N.).

  • VG Freiburg, 24.06.2015 - 2 K 588/14

    Rundfunkbeiträge für Erst- und Zweitwohnung

    Dabei ist eine Tätigkeit "im Rahmen öffentlicher Gewalt" dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2017 - 11 K 19/17

    Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer

    Der BFH habe zunächst in seinem Urteil vom 2. September 2010 V R 23/09 der These widersprochen, dass der beliehene Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung zu behandeln sei.

    Diesen von EuGH und BFH herausgearbeiteten und in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsätzen (vgl. nur BFH, Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458 = Juris Rdnr. 34; vom 10. Februar 2016 XI R 26/13, BStBl. II 2017, 857 = Juris Rdnr. 33 f.) folgt der Senat trotz der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung (Lange/Spils ad Wilken, Kann der beliehene Unternehmer hoheitlich tätig sein?, UR 2006, 7, 10).

  • BFH, 14.03.2012 - V B 10/11

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler - Willkürliche

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein hoheitlicher Rechtsträger als Auftraggeber auftritt und der Auftragnehmer in dessen Auftrag für einen Hoheitsbereich tätig wird, weil für Leistungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit keine Besonderheiten gelten (BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).
  • FG Hessen, 14.09.2016 - 1 K 2146/12

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

    Denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs stellen den für diesen erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in Frage (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, [BFH 18.06.2009 - V R 4/08] und vom 02.09.2010 V R 23/09 BFH/NV 2011, 458 [BFH 02.09.2010 - V R 23/09] ).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.2011 - 4 K 51/10

    Steuerliche Einordnung von ÖPNV-Planungsleistungen einer kommunalen GmbH

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • FG Sachsen, 25.01.2012 - 8 K 1937/06

    Kommunale Zuwendungen an einen Verein, der herrenlose Tiere in das von ihm

  • FG Niedersachsen, 11.10.2018 - 5 K 64/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an einen eingetragenen

  • FG Niedersachsen, 20.07.2023 - 5 K 75/21

    Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen

  • FG Münster, 26.04.2022 - 15 K 17/19

    Umsatzsteuerbarkeit von Zahlungen für die Beseitigung von Tierkörpern

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