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   BFH, 28.12.2010 - X B 18/10   

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https://dejure.org/2010,15992
BFH, 28.12.2010 - X B 18/10 (https://dejure.org/2010,15992)
BFH, Entscheidung vom 28.12.2010 - X B 18/10 (https://dejure.org/2010,15992)
BFH, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - X B 18/10 (https://dejure.org/2010,15992)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • openjur.de

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, FGO § 126 Abs 4, BGB § 133
    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • Bundesfinanzhof

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO
    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • rewis.io

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Zustellung eines Steuerbescheids bei versuchter Anschriftenermittlung wegen eines nicht vorhandenen Briefkastens und nicht erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme; Vereinbarkeit einer unterlassenen Feststellung hinsichtlich einer Einkommensteuer durch ein ...

  • datenbank.nwb.de

    Öffentliche Zustellung eines Bescheids trotz telefonischer Erreichbarkeit des Steuerpflichtigen; keine wirksame Erledigungserklärung, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig einen der Erledigungserklärung widersprechenden Antrag stellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 624
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Darin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen die sogenannte Beachtungspflicht gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, dessen Rechtserheblichkeit unwiderleglich vermutet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 18.08.2005 - II R 68/03

    Unterschreitung des Klagebegehrens durch das FG

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1988 X R 27/87, BFH/NV 1989, 233, und vom 18. August 2005 II R 68/03, BFH/NV 2006, 360).
  • BFH, 11.12.1996 - IV S 1/92

    Aulegung einer Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Wie jede Prozesshandlung ist eine Erledigungserklärung nach Maßgabe von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, muss jedoch im Ergebnis klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1996 IV S 1/92, BFH/NV 1997, 307, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98

    Fehlerhafte Auslegung einer Prozesserklärung

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (vgl. etwa den Geschehensablauf in dem dem BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471 zu Grunde liegenden Sachverhalt).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 62/09

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Sachverhalt und

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Die Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet --was es nicht muss--, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. Senatbeschluss vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 14/88

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterbliebenem Hinweis auf soeben geänderte

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Da im Falle der Zulassung der Revision aller Voraussicht nach das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden müsste (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386), verweist der Senat zur Straffung des Verfahrens nach § 116 Abs. 6 FGO die Sache bereits im Beschwerdeverfahren zurück.
  • BFH, 29.06.1988 - X R 27/87

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Treffung einer nichtbeantragten

    Auszug aus BFH, 28.12.2010 - X B 18/10
    Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1988 X R 27/87, BFH/NV 1989, 233, und vom 18. August 2005 II R 68/03, BFH/NV 2006, 360).
  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

    Dies stellt einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde --sofern diese, wie im Streitfall, zulässig erhoben wurde-- auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen beachtlichen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2020 - IX B 73/19, BFH/NV 2020, 562, Rz 5; vom 10.06.2014 - IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559, Rz 2; vom 28.12.2010 - X B 18/10, BFH/NV 2011, 624; vgl. auch BFH-Urteile vom 11.12.2018 - VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231, Rz 16; vom 19.10.2017 - III R 25/15, BFH/NV 2018, 546; vom 08.08.2013 - III R 3/13, BFHE 243, 198, und vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, jeweils m.w.N.; Dürr in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 118 FGO Rz 48; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 69; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 118 FGO Rz 270; Werth in Gosch, FGO § 118 Rz 90).

    Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    Die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (Senatsurteil vom 18.08.2020 - VII R 39/19, n.n.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22; BFH-Urteil in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 25) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • BFH, 13.03.2015 - X B 138/14

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, Rz 22, und vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, Rz 19 f.).

    c) Die Kläger haben entgegen der Auffassung des FA auch die Rechtserheblichkeit der Gehörsverletzung noch hinreichend dargelegt, so dass der Senat offen lassen kann, ob dies im Beschwerdeverfahren überhaupt verlangt werden kann (insoweit verneinend Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 19).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche

    Dies stellt einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 23; vom 30.01.2020 - IX B 73/19, BFH/NV 2020, 562, Rz 5; vom 10.06.2014 - IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559, Rz 2, und vom 28.12.2010 - X B 18/10, BFH/NV 2011, 624; jeweils m.w.N.).

    Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/20

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche

    Dies stellt einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 23; vom 30.01.2020 - IX B 73/19, BFH/NV 2020, 562, Rz 5; vom 10.06.2014 - IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559, Rz 2, und vom 28.12.2010 - X B 18/10, BFH/NV 2011, 624; jeweils m.w.N.).

    Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    11 bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).

  • BFH, 12.12.2013 - III B 55/12

    Zur hinreichenden Deutlichkeit divergierender Rechtssätze - Darlegung der

    Die Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet --was es nicht muss--, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, m.w.N.).
  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624 m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 74/10

    Unwirksamkeit eines unter einer Bedingung erhobenen Ablehnungsantrags - Übersehen

    Prozesserklärungen sind aber nur wirksam, wenn sie hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, unter II.3.b, betr. Erledigungserklärung).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624 m.w.N.).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624 m.w.N.).
  • FG München, 16.05.2019 - 10 K 135/19

    Kindergeldanspruch bei Bezug ausländischer Familienleistungen

    Der Senat legt das Klagebegehren in analoger Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch im wohlverstandenen Interesse der - nicht vertretenen - Klägerin (Bundesfinanzhof - BFH - Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, und vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471) dahin gehend aus, dass es nicht die Monate Februar bis September 2019 und Februar bis September 2020 betrifft.
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2038/12

    Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld

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