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Rechtsprechung
   BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10   

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https://dejure.org/2011,10467
BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10 (https://dejure.org/2011,10467)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2011 - VIII B 56/10 (https://dejure.org/2011,10467)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - VIII B 56/10 (https://dejure.org/2011,10467)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 78
    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • Bundesfinanzhof

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 78 FGO
    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78
    Anspruch auf Einsicht in dem Gericht vorliegenden Akten sowie Beiziehung von Gerichtsakten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht trotz fehlender Benötigung dieser für die Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 630
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02

    Verletzung der Aufklärungspflicht - unterlassene Beiziehung von Akten

    Auszug aus BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10
    Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 53/95

    Kappung und Erlaß von Kirchensteuern

    Auszug aus BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10
    Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 52/97

    Verletzung der Aufklärungspflicht; unterbliebene Aktenübersendung

    Auszug aus BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10
    Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293).
  • BFH, 24.11.2009 - VII B 223/08

    Zu den Voraussetzungen eines Kaffeeversandhandels nach § 12 KaffeeStG -

    Auszug aus BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10
    Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293).
  • BFH, 09.03.2012 - III B 237/11

    Auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

    So hatte der BFH die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10 (BFH/NV 2011, 630) als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin das FG die mündliche Verhandlung am 17. März 2011 anberaumte, ohne dass der Kläger die ihm weiter gegebene Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme genutzt hätte.

    bb) Bei dem Schreiben vom 12. Mai 2010 handelt es sich um einen von dem Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VIII B 56/10 gefertigten Schriftsatz betreffend sein vermeintliches Recht auf Beiziehung bestimmter, dem FG nicht vorliegender und von diesem nicht als entscheidungserheblich erachteter Akten sowie Einsichtnahme in diese.

    Insoweit hat der VIII. Senat des BFH bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2011, 630 ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nicht gegeben ist.

  • BFH, 25.10.2012 - X B 22/12

    Finanzgerichtliche Sachaufklärungspflicht und Recht auf Akteneinsicht - Absehen

    a) Grundsätzlich bezieht sich zwar der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630).

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht damit ebenso wenig, wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511, und in BFH/NV 2011, 630).

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

    Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die "Sonderakte" und den "Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle", ist schon deshalb unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.).

    Auch ist insoweit wiederum weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.).

  • BFH, 28.02.2020 - X B 100/19

    Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen

    Da der Anspruch auf Akteneinsicht nur diejenigen Akten umfasst, die dem Gericht tatsächlich vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2013 - X B 14/13, BFH/NV 2013, 956, Rz 33), und aus ihm auch kein Anspruch auf Beiziehung bisher nicht vorliegender Akten folgt (BFH-Beschluss vom 14.01.2011 - VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630), war er zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt.
  • BFH, 16.04.2015 - XI S 7/15

    Keine Akteneinsicht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis - Verletzung des

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Akten dem Senat nicht vorliegen und der Senat diese zur Entscheidung über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung nicht benötigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 V B 243/07, BFH/NV 2008, 1334; vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2015 - XI B 1/15

    Insolvenzanfechtung der (angeblichen) Nichteinlegung einer

    Dies ergibt sich hinsichtlich der Akten des Beschwerdegegners bereits daraus, dass diese dem Senat nicht vorliegen und der Senat diese zur Entscheidung des Streitfalls nicht benötigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2013 - X B 14/13

    Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens - Anspruch

    Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur in Bezug auf solche Akten, die dem Gericht vorliegen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630).
  • BFH, 28.04.2011 - VIII B 185/10

    Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

    Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630).
  • FG Hessen, 26.05.2011 - 7 V 2951/10

    Haftung - Vertretener - Ablaufhemmung - Haftungsbescheid

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 (VIII B 56/10 in BFH/NV 2011, 630) festgestellt, dass ein Kläger im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem Finanzgericht nicht vorliegen, hat und dass ebenfalls kein Anspruch auf Beiziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das Finanzgericht für seine Entscheidung nicht benötigt, besteht.
  • FG Düsseldorf, 29.07.2016 - 13 K 2088/14

    Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung i.R. der Steuerfestsetzung;

    Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die Betriebsprüferhandakten für die Jahre 2003 bis 2008 vorzulegen, und dem Kläger insoweit Akteneinsicht zu gewähren, ist unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. Aktenvorlagepflicht BFH-Beschluss vom 12.11.2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter 2.; BFH-Beschluss vom 14.01.2011, VIII B 56/10, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10   

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https://dejure.org/2011,17915
BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10 (https://dejure.org/2011,17915)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - VIII B 15/10 (https://dejure.org/2011,17915)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - VIII B 15/10 (https://dejure.org/2011,17915)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • openjur.de

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert; Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 94a, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 116 Abs 6
    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • Bundesfinanzhof

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94a FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rewis.io

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    FGO § 94a
    Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der beteiligten Parteien bei einem Streitwert unter 500 Euro

  • datenbank.nwb.de

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung in einem Verfahren mit geringem Streitwert

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 630
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99

    Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10
    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).

    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VI B 111/00, BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 72).

  • BFH, 12.09.2002 - VI B 111/00

    Antrag auf Zeugenbeweis als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10
    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VI B 111/00, BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 72).

  • BFH, 14.04.2015 - VI B 15/15

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer

    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2011 VIII B 15/10, BFH/NV 2011, 630, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 630, m.w.N.).

  • AG Bergen auf Rügen, 29.11.2012 - 23 C 455/12

    Verfahren vor dem Amtsgericht: Antritt eines Zeugenbeweises als konkludenter

    Ein Terminsantrag im Sinne des § 495a S. 2 ZPO liegt nicht allein darin, dass eine Partei Zeugenbeweis anbietet (entgegen BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - VIII B 15/10, BFH/NV 2011, 630).

    Entgegen einer, soweit ersichtlich, allein in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - zu der Parallelvorschrift des § 94a S. 2 FGO - vertretenen Auffassung (u. a. BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - VIII B 15/10, BFH/NV 2011, 630, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 2, m. w. N.) stellt allein die Benennung eines Zeugen keinen - konludenten - Terminsantrag dar.

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Rechtsprechung
   BFH, 18.01.2011 - X S 7/10 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16939
BFH, 18.01.2011 - X S 7/10 (PKH) (https://dejure.org/2011,16939)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2011 - X S 7/10 (PKH) (https://dejure.org/2011,16939)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - X S 7/10 (PKH) (https://dejure.org/2011,16939)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 630
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.03.2005 - VII S 19/04

    PKH; wirksam eingelegte NZB

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X S 7/10
    Hierzu gehört u.a., dass ein fristgerechter PKH-Antrag gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582).
  • BFH, 08.05.2009 - IV S 3/09

    Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren - Sicherung des

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X S 7/10
    Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R679).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X S 7/10
    Kommt nämlich eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, dann liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH zu verweigern (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2003 1 BvR 1998/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2976).
  • BFH, 08.07.2003 - VIII B 3/03

    Fristwahrung - Einwurf eines Schriftstücks in den Nachtbriefkasten des BFH

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X S 7/10
    aa) Dies folgt zwar nicht bereits zwingend daraus, dass das digitale Faxempfangsgerät des BFH dieses Eingangsdatum festgehalten hat und der Antragsteller als Rechtsmittelführer die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich des behaupteten rechtzeitigen Fristeingangs trägt (zu Letzterem vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03, BFH/NV 2003, 1441).
  • BFH, 19.02.2016 - X S 38/15

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

    Wird PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann kommt hinsichtlich der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011, X S 7/10 (PKH), BFH/NV 2011, 630).
  • BFH, 21.05.2021 - II S 5/21

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)

    Dies setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sein PKH-Gesuch vorlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.2011 - X S 7/10 (PKH), BFH/NV 2011, 630, unter II.2.b).
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