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   BFH, 28.07.2010 - I R 111/09   

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https://dejure.org/2010,5411
BFH, 28.07.2010 - I R 111/09 (https://dejure.org/2010,5411)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2010 - I R 111/09 (https://dejure.org/2010,5411)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - I R 111/09 (https://dejure.org/2010,5411)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • openjur.de

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 2 Abs 1, UmwStG § 4 Abs 2 S 3, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20 Abs 1, UmwStG § 20 Abs 7, UmwStG § 20 Abs 8 S 1, UmwStG § 22 Abs 1, KStG § 14 Abs 1 Nr 1, KStG § 17, GewStG § 2 Abs 2 S 2
    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UmwStG 1995, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG 1995, § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 7 UmwStG 1995
    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UmwStG 1995, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG 1995, § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 7 UmwStG 1995
    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • rewis.io

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteurrechtlichen Organschaft bei Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH durch "Übertragungsvertrag und Anteilsabtretungsvertrag" und anschließendem Ergebnisabführungsvertrag in eine andere GmbH; Geltung eines ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteurrechtlichen Organschaft bei Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH durch "Übertragungsvertrag und Anteilsabtretungsvertrag" und anschließendem Ergebnisabführungsvertrag in eine andere GmbH; Geltung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Rückbeziehung der finanziellen Eingliederung auf den fiktiven Übertragungsstichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Zur rückwirkenden Organschafts-begründung nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 67
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 111/09
    Es trifft zwar zu, dass die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft eine systematische Durchbrechung des steuerlichen Subjektprinzips darstellt und deswegen von bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen abhängt (vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 3 K 157/06

    Rückbeziehbarkeit einer ertragsteuerlichen Organschaft und insbesondere der

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 111/09
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab ihr durch Urteil vom 25. November 2009  3 K 157/06 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 820 veröffentlicht.
  • BFH, 17.09.2003 - I R 55/02

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 111/09
    Der Senat lässt im Ergebnis (abermals, s. bereits Senatsurteil vom 17. September 2003 I R 55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534) dahinstehen, welche Auffassung er für richtig hält.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 111/09
    In beidem liegt gerade der Unterschied zu jener Situation der sog. Verlustvererbung nach § 10d des Einkommensteuergesetzes, über welche der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) zu entscheiden hatte und auf welchen sich das BMF deshalb zu Unrecht bezieht.
  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Dies stehe im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67), in denen von einem umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ausgegangen worden sei (sogenannte Fußstapfentheorie).

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2015) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (01.04.2015) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG) zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von den Konstellationen, über die der Senat mit Urteilen vom 28. Juli 2010 I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) entschieden hatte.
  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.09.2014) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (01.01.2015) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19

    Anerkennung eines Verlags als Organgesellschaft i.R.e. Klage gegen die gesonderte

    Der BFH habe mit Urteil vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67) bereits entschieden, dass der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers zum steuerlichen Übertragungsstichtag eintrete, weshalb die finanzielle Eingliederung bereits ab diesem Zeitpunkt und somit zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bestanden habe.

    Der BFH habe diese Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 und I R 89/09, BStBl II 2011, 528) vollumfänglich bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH beinhaltet die Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft; der BFH bezeichnet dies als Fußstapfentheorie (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67).

    Denn der BFH lässt es für die Annahme der Organschaftsvoraussetzungen genügen, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 Rn. 11 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 Rn. 11).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 40/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch -

    Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die Klägerin nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2010) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (15.01.2010) zusammenfällt und ein Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG vorliegt, bei dem wegen des fehlenden Verweises auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG eine umwandlungssteuerliche Rückwirkung auch nicht möglich gewesen wäre.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

  • BFH, 11.07.2023 - I R 45/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die A-GmbH neu nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung der A-GmbH alt ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2011) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (30.12.2011) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.08.2020 - 1 K 1585/15

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers

    Mit Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09 habe der BFH die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung auf den fiktiven Übertragungsstichtag rückbezogen werden könne, mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die den Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 28. Juli 2010 I R 89/09, a.a.O., sowie I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 zugrundeliegenden Sachverhalte von dem des Streitfalls insoweit abweichen, als der steuerliche Übertragungsstichtag dort der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewesen ist bzw. zeitlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der dortigen Organgesellschaft gelegen hat, im Streitfall aber der steuerliche Übertragungsstichtag nicht gleich dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (Klägerin) gewesen ist bzw. der steuerliche Übertragungsstichtag nicht zeitlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (Klägerin) gelegen hat.

    37 Auf der Grundlage der vom BFH in den genannten Entscheidungen vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., vertretenen Fußstapfentheorie tritt die übernehmende Gesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein.

    Dadurch, dass Umwandlungen in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorgaben und abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten zudem auch steuerlich prinzipiell rückwirkend beschlossen werden können, wird dies bestärkt (BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 29.09.2020 - 6 K 2704/17

    Umwandlung: Ununterbrochene finanzielle Eingliederung als

    Die Literatur stützt ihre Auffassung im Kern auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2010 (I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2011, 67).

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich der vorliegende Fall von den zuvor genannten BFH-Fällen in der Weise unterscheidet, dass dort (I R 89/09) die Gründung (Ausgliederung) und Einbringung der Gesellschaft mit umwandlungssteuerlicher Rückwirkung zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgte bzw. (I R 111/09) die Beteiligung mit steuerlicher Rückwirkung zum Ende des Vorjahres eingebracht wurde, so dass aufgrund dieser umwandlungssteuerlichen Rückwirkung eine finanzielle Eingliederung für das gesamte Wirtschaftsjahr zu einem das ganze Jahr schon existierenden Rechtsnachfolger möglich war.

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

    Denn diese Vorgänge würden jeweils eine umfassende steuerliche Rechtsnachfolge nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 12 Abs. 3 S. 1 UmStG) bewirken (BFH, I R 89/09; I R 111/09; BMF-Schr. v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Tz. Org.03).

    Die Rückwirkung nach UmwStG ändere daran nichts, da die finanzielle Eingliederung als solche nicht zurückbezogen werden könne (UmwStErlass, Tz. Org.03; BMF-Schr. v. 26.08.2003, BStBl. I 2003, 437, Tz. 12; offengelassen in BFH-Urteil, I R 89/09; I R 111/09).

  • FG Hamburg, 04.09.2020 - 6 K 150/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Dies gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 89/09, BStBl. II, 2011, S. 528, juris, Rn. 12; BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 111/09, BFH/NV 2011, juris, Rn. 11; siehe auch BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 19/15, BStBl. II, 2019, S. 81, juris, Rn. 13; Frotscher/Drüen, KStG Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 948; Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a).
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09

    Organschaft: Fehlende finanzielle Eingliederung einer rückwirkend umgewandelten

  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

  • FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

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