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   BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10   

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BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10 (https://dejure.org/2011,9701)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2011 - XI S 29/10 (https://dejure.org/2011,9701)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - XI S 29/10 (https://dejure.org/2011,9701)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • openjur.de

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB); Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung der NZB; Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 105 Abs 3, FGO § 108 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2, FGO § 133a Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 133a Abs 4 S 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • Bundesfinanzhof

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 Abs 3 FGO, § 108 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, § 133a Abs 1 S 1 Nr 2 FGO
    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • rewis.io

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a Abs. 2 S. 5
    Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Darlegung eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 824
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 23.11.2010 - XI B 67/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) greift mit ihrer Anhörungsrüge den Senatsbeschluss vom 23. November 2010 XI B 67/09 an, durch den der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat.

    a) Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren XI B 67/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.; vom 14. Oktober 2010 XI S 24/10, BFH/NV 2011, 63).

    Deshalb konnte der Senat insoweit in seinem Beschluss vom 23. November 2010 XI B 67/09 von einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dieser Rüge gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2.

  • BFH, 12.05.2006 - VIII S 12/06

    Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Zulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 12. Mai 2006 VIII S 12/06, BFH/NV 2006, 1849).

    Halbsatz FGO nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung im Beschluss nicht erörtertes Vorbringen nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1849).

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. März 1977  1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 255; BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600; vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1849).

  • BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" -

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    a) Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren XI B 67/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.; vom 14. Oktober 2010 XI S 24/10, BFH/NV 2011, 63).
  • BFH, 17.05.2005 - VII S 17/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 12. Mai 2006 VIII S 12/06, BFH/NV 2006, 1849).
  • BFH, 16.05.2006 - VII B 259/05

    Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher inländischer Nutzung von

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Eine etwaige falsche Darstellung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen kann nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, sondern ist mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543; vom 16. Mai 2006 VII B 259/05, BFH/NV 2006, 1885, unter II.4.; vom 29. November 2007 III B 21/07, juris, unter 4.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2005 - IX B 174/04

    NZB: Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Auch mit dem Hinweis auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 Abs. 1 FGO wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
  • BFH, 29.11.2007 - III B 21/07

    Auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Eine etwaige falsche Darstellung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen kann nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, sondern ist mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543; vom 16. Mai 2006 VII B 259/05, BFH/NV 2006, 1885, unter II.4.; vom 29. November 2007 III B 21/07, juris, unter 4.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2007 - XI B 71/06

    Stichwort

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Diese Rüge ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ungeeignet, denn damit wendet sich die Klägerin nicht gegen das vom FG gehandhabte Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 XI B 71/06, BFH/NV 2007, 1685, unter 2.d).
  • BFH, 03.05.2005 - I S 10/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. März 1977  1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 255; BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600; vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1849).
  • BFH, 04.05.2006 - VI S 5/06

    Postulationsfähigkeit - Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
    Im Übrigen könnte die Klägerin mit einer Rüge gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Senats, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom 16. Juni 2009 XI S 4/09, juris).
  • BFH, 10.08.2005 - XI S 2/05

    NZB: Anhörungsrüge nach § 133a FGO

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03

    Verfahrensmangel: fehlender Tatbestand

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

  • BFH, 25.03.2010 - I S 7/10

    Rechtliches Gehör bei Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 14.10.2010 - XI S 24/10

    Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

  • BFH, 15.05.2007 - IV S 6/07

    Anhörungsrüge: Schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 13.07.2010 - V S 10/10

    Prüfungsumfang Anhörungsrüge

  • BFH, 14.10.2010 - X S 24/10

    Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

  • BFH, 16.06.2009 - XI S 4/09

    Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wegen Zurückweisung einer

  • BFH, 02.09.2005 - I S 11/05

    NZB: Absehen von Begründung

  • BVerfG, 04.03.1977 - 1 BvR 815/76
  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2011 - XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 824; vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47).

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2011 - XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 824; vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47).

  • BFH, 29.10.2012 - I S 11/12

    Begründetheit einer Anhörungsrüge

    Dieses Recht wird dann i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824; in BFH/NV 2012, 433).

    Hierzu muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279; in BFH/NV 2011, 824).

  • BFH, 10.05.2016 - III S 10/16

    Erfolglose Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der

    NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824).

  • BFH, 23.01.2018 - XI S 28/17

    Kostenentscheidung bei Anhörungsrüge

    Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10).
  • BFH, 28.11.2011 - III S 9/11

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) -

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824).
  • BFH, 16.04.2015 - XI S 7/15

    Keine Akteneinsicht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis - Verletzung des

    Eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337, unter 1.b; vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 18).
  • BFH, 12.01.2012 - II S 9/11

    Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen; Geltendmachung der

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils können nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; sie müssen vielmehr zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, unter 4.b; vom 30. Juni 2011 VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, unter II.4., und vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098, unter 2.b, je m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2023 - IX S 5/23

    Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei

    Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten (so zum Beispiel die vom Kläger angeführte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör), kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.02.2011 - XI S 29/10, Rz 8).
  • BFH, 05.09.2012 - VI S 9/12

    Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht bei

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824).
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