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   BFH, 02.02.2011 - V B 141/09   

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https://dejure.org/2011,13345
BFH, 02.02.2011 - V B 141/09 (https://dejure.org/2011,13345)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2011 - V B 141/09 (https://dejure.org/2011,13345)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - V B 141/09 (https://dejure.org/2011,13345)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 961
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Für die Prüfung, ob eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" hätte erfolgen müssen, sind die Anforderungen zu beachten, die das BVerfG in den Beschlüssen vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 und vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 zur Auslegung des Merkmals aufgestellt hat.

    Somit kann es dahinstehen, ob die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 2146; vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296) für die Prüfung des Merkmals der "unbilligen Härte" zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes aufgestellt hat, dazu hätten führen müssen, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben oder aufgehoben werden müssen.

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Für die Prüfung, ob eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" hätte erfolgen müssen, sind die Anforderungen zu beachten, die das BVerfG in den Beschlüssen vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 und vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 zur Auslegung des Merkmals aufgestellt hat.

    Somit kann es dahinstehen, ob die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 2146; vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296) für die Prüfung des Merkmals der "unbilligen Härte" zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes aufgestellt hat, dazu hätten führen müssen, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben oder aufgehoben werden müssen.

  • BFH, 19.04.2007 - III B 36/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783), so dass die Klägerin für den geltend gemachten Zulassungsgrund darlegen muss, warum auf Grundlage der Feststellungen des FG die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsfähig sein soll.
  • BFH, 26.05.2010 - V B 70/09

    Rügeverzicht bei unterlassener Richtigstellung des vorgetragenen Sachberichts in

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Werden mit der Beschwerde Verfahrensfehler geltend gemacht, ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, der für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, überhaupt entscheidungserheblich war (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Nur wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben müssen, käme nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 29. August 1999 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht, weil dann sowohl das Aussetzungsverfahren zu Unrecht erfolglos geblieben wäre als auch die Klägerin in der Hauptsache obsiegt hätte.
  • BFH, 09.06.2010 - X B 41/10

    Zur Frage der Änderbarkeit eines Steuerbescheids wegen Verstoßes gegen die

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783), so dass die Klägerin für den geltend gemachten Zulassungsgrund darlegen muss, warum auf Grundlage der Feststellungen des FG die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsfähig sein soll.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Nur wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben müssen, käme nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 29. August 1999 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht, weil dann sowohl das Aussetzungsverfahren zu Unrecht erfolglos geblieben wäre als auch die Klägerin in der Hauptsache obsiegt hätte.
  • BFH, 28.11.1997 - V B 61/97

    Auswirkungen einer Entziehung der leistenden GmbH nach Leistungsausführung und

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - V B 141/09
    Sie meint, es stehe fest, dass sie damals "objektiv" nicht mehr in der Lage gewesen sei, die im Senatsbeschluss vom 28. November 1997 V B 61/97 (BFH/NV 1998, 750) angeordnete Sicherheit zu leisten.
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Erhebung von Säumniszuschlägen auch dann eine unbillige Härte, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde (BFH-Urteile vom 20.05.2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955; vom 29.08.1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 02.02.2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961; vom 18.03.2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
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