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   BFH, 16.02.2012 - X B 99/10   

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https://dejure.org/2012,11353
BFH, 16.02.2012 - X B 99/10 (https://dejure.org/2012,11353)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2012 - X B 99/10 (https://dejure.org/2012,11353)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - X B 99/10 (https://dejure.org/2012,11353)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • openjur.de

    Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, GG Art 20 Abs 3
    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • Bundesfinanzhof

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, Art 20 Abs 3 GG
    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • rewis.io

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; FGO § 115
    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einem Grundstück i.S.d. zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze des BFH; Vorliegen einer sachlichen Verflechtung

  • datenbank.nwb.de

    Sachliche Verflechtung i.S.d. Betriebsaufspaltung durch Überlassen eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage in der Betriebsaufspaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1110
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    NV: Das BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) enthält mit seiner Aussage, eine sachliche Verflechtung i.S.d. Betriebsaufspaltung durch Überlassung eines Grundstücks liege bereits dann vor, wenn das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könne, lediglich eine Präzisierung und keine Verschärfung einer bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Die Kläger machen geltend, das FG sei i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von anderen von ihnen näher bezeichneten BFH- und FG-Entscheidungen abgewichen, indem es unterstellt habe, auch vor Ergehen des Senatsurteils vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) sei jedes Ladenlokal als wesentliche Betriebsgrundlage zu beurteilen, welches die sachliche Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung begründen könne.

    Schließlich sei die Revision auch zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 mit verschärfender Wirkung auch in vor dem Jahr 1993 liegenden Veranlagungszeiträumen anwendbar seien.

    Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (Senatsurteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 96/96, BFH/NV 1999, 758; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).

    Der beschließende Senat hat in dem sog. Dachdecker-Urteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 herausgearbeitet, für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung genüge es, dass die Betriebsgesellschaft zur Erreichung ihres Betriebszwecks ein Grundstück der überlassenen Art benötige, ohne dass es auf eine besondere Lage oder Gestaltung des Grundstücks ankomme.

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats im sog. Dachdecker-Urteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 enthält keine steuerverschärfende Abkehr von einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung, auf deren Fortbestand die Steuerpflichtigen vertrauen durften.

    Eine Rechtsprechungsänderung hat das Senatsurteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 nur insoweit bewirkt, als der Senat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung angenommen hat, eine sachliche Verflechtung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte.

    d) Im Übrigen geht es im Streitfall nicht um eine rückwirkende Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718.

    Da dies im Streitjahr ausschließlich Bedeutung für die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) hat, kann offenbleiben, ob --wie die Kläger meinen-- ein etwaiger künftiger Veräußerungsgewinn insoweit einkommensteuerlich außer Ansatz bleiben müsse, als er auf stillen Reserven beruht, die bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 ohne Steuerbelastung hätten realisiert werden können.

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (Senatsurteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 96/96, BFH/NV 1999, 758; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).

    Die Problematik der jederzeitigen Ersetzbarkeit hat im Regelfall (nur) Bedeutung im Fall der Überlassung eines nicht in besonderer Weise gestalteten Bürogebäudes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).

  • BFH, 27.08.1998 - III R 96/96

    Betriebsaufspaltung: Halle als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (Senatsurteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 96/96, BFH/NV 1999, 758; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (Senatsurteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; BFH-Urteile vom 27. August 1998 III R 96/96, BFH/NV 1999, 758; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 118/98

    Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Vielmehr hat der erkennende Senat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung für Fälle der vorliegenden Art lediglich präzisiert (Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130).
  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/01

    Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41).
  • BFH, 11.02.2003 - IX R 43/01

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41).
  • BFH, 16.02.2005 - VI R 58/03

    Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das FG-Urteil sei wegen Verfahrensfehlern mangelhaft, wenn sich das Urteil mit anderer, von dem Verfahrensfehler unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 58/03, BFHE 209, 217, BStBl II 2005, 750).
  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

    Auszug aus BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
    Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

  • BFH, 16.07.2008 - X B 25/08

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

  • BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00

    Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Dies gilt auch, soweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, sich das Urteil aber mit anderer, von dem --vermeintlichen-- Verfahrensfehler unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 58/03, BFHE 209, 217, BStBl II 2005, 750, unter II.3., m.w.N., und BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, Rz 1).
  • BFH, 30.01.2013 - III R 72/11

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c

    Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche --hier unstreitige-- sachliche Verflechtung ergibt sich daraus, dass die im Alleineigentum des Klägers stehenden, an die GmbH --Betriebsgesellschaft-- verpachteten Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildeten und es ihr ermöglichten, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    das Ertragssteuerrecht BFH-Beschluss vom 16.02.2012, X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110).
  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher

    Es kommt dagegen weder auf einen besonderen Lagevorteil noch auf eine besondere bauliche Gestaltung des Grundstücks noch darauf an, ob das Grundstück jederzeit durch ein anderes ersetzbar wäre oder auf die besonderen Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, und somit auch nicht darauf, ob es sich um ein reines Büro-/Verwaltungsgebäude oder um ein "Allerweltsgebäude" wie z.B. ein Einfamilienhaus handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110 und BFH-Urteil in BStBl II 2006, 804).
  • BFH, 05.06.2013 - I R 37/12

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2

    Für die Qualifizierung des Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage hat es zutreffend auf die Umstände der tatsächlichen Nutzung und der daraus folgenden funktionalen Bedeutung des Grundstücks für den Betriebsablauf abgestellt (s. zu den Kriterien der ständigen BFH-Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person

    Es kommt darauf an, ob das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht führen könnte (BFH-Beschluss vom 16.02.2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110).
  • BFH, 16.04.2013 - III B 89/11

    Sachliche Verflechtung durch Überlassung von Büroräumen

    Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die Frage der sachlichen Verflechtung infolge der Überlassung von Büroräumen ist durch die --teilweise vom FG zitierte-- Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 624).
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