Rechtsprechung
BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- openjur.de
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- Bundesfinanzhof
EStG § 10d Abs 1, EStG § 10d Abs 2, AO § 169 Abs 2, AO § 170 Abs 2, AO § 71 Abs 3, AO § 181 Abs 1, AO § 181 Abs 2, AO § 181 Abs 5
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- Bundesfinanzhof
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10d Abs 1 EStG 1990, § 10d Abs 2 EStG 1990, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 2 AO, § 71 Abs 3 AO
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre - cpm-steuerberater.de
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- rewis.io
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragjahre
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf gesonderte Feststellung der Verlustabzüge wegen Ablaufs der Feststellungsfrist i.R.v. Aufwendungen für die Ausbildung zum Piloten
- datenbank.nwb.de
Keine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach Ablauf der Feststellungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09
- BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11
Papierfundstellen
- BFH/NV 2012, 1132
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der …
Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11
NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).Außerdem ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, m.w.N.).
Wie der BFH in seinem Grundsatzurteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963 entschieden hat, kann ein verbleibender Verlustabzug nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt hat.
Zur weiteren Begründung verweist der BFH --um Wiederholungen zu vermeiden-- auf sein Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963.
- BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11
Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt hier nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746). - FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09
Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse …
Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11
Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1696 veröffentlichten Urteil aus: Die Feststellungsfristen für die Streitjahre seien ohne Hemmung abgelaufen gewesen.
- BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11
Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung, …
Als gesonderte Feststellung ist auch die Ablehnung einer solchen zu verstehen (so auch BFH-Urteile vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.c; vom 24. Januar 2012 IX R 20/11, BFH/NV 2012, 1132, unter II.2.).Danach kann ein verbleibender Verlustabzug nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende GdE verfügt hat (sog. Soll-Verlustabzug; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1132, und grundlegend in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb;… s.a. BFH-Beschluss vom 27. September 2011 IX B 81/11, BFH/NV 2012, 39).
Damit war nicht nur zum maßgebenden Zeitpunkt der Ablehnung der gesonderten Feststellung (im Januar 2006), sondern bereits vor Abgabe der Feststellungserklärungen für die Streitjahre (im Dezember 2005) hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 und 1999 Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1132, unter II.1.).
Da § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO sinngemäß gilt (§ 181 Abs. 5 Satz 3 AO; s.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 92/02, juris; in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.c bb; vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, unter II.3.c; in BFH/NV 2012, 1132, unter II.2.), ist die Frist nur gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Feststellungsbescheid oder der die Feststellung ablehnende Bescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat.
- BFH, 22.04.2013 - IX B 13/13
Verjährung, Soll-Verlustabzug
Denn ein verbleibender Verlustabzug (aus den Jahren 1990 bis 1993) kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist über § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung nicht mehr gesondert festgestellt werden --so auch zutreffend das FG--, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1996 bis 1998), in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Beträge verfügt hat (sog. Soll-Verlustabzug; vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb; vom 24. Januar 2012 IX R 20/11, BFH/NV 2012, 1132).