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   BFH, 19.04.2012 - II E 3/12   

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https://dejure.org/2012,12446
BFH, 19.04.2012 - II E 3/12 (https://dejure.org/2012,12446)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2012 - II E 3/12 (https://dejure.org/2012,12446)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2012 - II E 3/12 (https://dejure.org/2012,12446)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • openjur.de

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 47 Abs 1 S 1, GKG § 52
    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 52 GKG
    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • rewis.io

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3
    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den BFH bei unverändertem Streitwert zu der Vorinstanz

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1167
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.02.2007 - IV E 6/06

    Streitwert; Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist indes für den BFH nicht verbindlich; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, und vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265).
  • BFH, 08.09.2011 - II R 48/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 47/09 vom 08. 09. 2011 -

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision durch Urteil vom 8. September 2011 II R 48/09 als unbegründet zurück.
  • BFH, 20.08.2010 - V E 2/09

    Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist indes für den BFH nicht verbindlich; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, und vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265).
  • BFH, 29.06.2010 - XI E 1/10

    Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).
  • BFH, 01.07.2009 - VII E 3/09

    Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Sachverhalt, der dem von der Kostenschuldnerin angeführten BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09 (BFH/NV 2009, 1660) zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, dass der seinerzeitige Kläger zwar beantragt hatte, den angefochtenen Abrechnungsbescheid wegen Eintritts der Verjährung aufzuheben, aber zugleich dargelegt hatte, dass ein bestimmter Teil des nach dem Bescheid geschuldeten Betrags von der Verjährung nicht umfasst sei.
  • BFH, 21.04.1989 - IV R 40/88

    Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nach übereinstimmender

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Die mit der Klage oder Revision begehrte Herabsetzung der Steuer ist demgemäß auch dann für die Bemessung des Streitwerts maßgebend, wenn bei einem Erfolg der Klage aus dem der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 der Abgabenordnung ---AO--) noch die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen wurden oder werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, unter 2., und vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, zu § 13 GKG a.F.).
  • BFH, 15.06.2000 - XI E 2/00

    Streitwert

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht beziffert ist, sich aus ihm aber der Betrag errechnen lässt, um den die Steuer vermindert werden soll (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI E 2/00, BFH/NV 2000, 1485; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 76; Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 118).
  • BFH, 10.12.1998 - II R 60/95

    Streitwert; Folgewirkungen

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - II E 3/12
    Die mit der Klage oder Revision begehrte Herabsetzung der Steuer ist demgemäß auch dann für die Bemessung des Streitwerts maßgebend, wenn bei einem Erfolg der Klage aus dem der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 der Abgabenordnung ---AO--) noch die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen wurden oder werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, unter 2., und vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, zu § 13 GKG a.F.).
  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101).

    Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer

    Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Klägers in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 8, m.w.N.).

    Betrifft der Antrag des Klägers --wie im Streitfall-- eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 9 f.).

  • BFH, 18.01.2017 - IV S 8/16

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung - Anforderung an die

    Dass das FG, wie die Kostenschuldnerin vorträgt, für das erstinstanzliche Verfahren von einem niedrigeren Streitwert ausgegangen ist, bindet den BFH nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist für den BFH nicht verbindlich (z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.08.2021 - 14 C 21.1765

    Streitwertberechnung bei Geldleistungsverwaltungsakten

    Für solche Anträge im Verpflichtungsfall ist - nicht anders als bei Anfechtungsklagen (vgl. BFH, B.v. 19.4.2012 - II E 3/12 - juris Rn. 9 m.w.N.) - von demjenigen Betrag auszugehen, um den "unmittelbar gestritten" wird, also vom Unterschiedsbetrag (der Differenz) zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Betrag (vgl. für den Bereich der sog. Teilstatusstreitigkeiten BVerwG, B.v. 13.9.1999 - 2 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 188/189; vgl. auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013 unter Nr. 7.2, 10.4 und 13.2.1; siehe auch Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 116).
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