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   BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10   

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https://dejure.org/2011,16823
BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10 (https://dejure.org/2011,16823)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2011 - IX R 22/10 (https://dejure.org/2011,16823)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - IX R 22/10 (https://dejure.org/2011,16823)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • openjur.de

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • Bundesfinanzhof

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002
    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • rewis.io

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • ra.de
  • rewis.io

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Behandlung von Darlehenszinsen für ein wegen Inanspruchnahme des Überziehungskredits durch Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds aufgenommenes Darlehen als Sonderwerbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel maßgebend für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung von Darlehenszinsen für ein wegen Inanspruchnahme des Überziehungskredits durch Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds aufgenommenes Darlehen als Sonderwerbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Schuldzinsenabzug bei unklarer Verwendung von Darlehen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Allgemeines

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 14
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).

    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck (hier: Beteiligungserwerb an der Beigeladenen) aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden (s. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).

    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04

    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck (hier: Beteiligungserwerb an der Beigeladenen) aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden (s. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt aber allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997, GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 2.; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.1.c, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 39/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt aber allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997, GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 2.; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.1.c, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 2442/07

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten; Finanzierungszusammenhang zwischen

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zu Grunde zu legen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Darlehensmittel nicht zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet worden sein können, die bei Auszahlung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 9. Februar 2010 VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257).

  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Eine bloße gedankliche Zuweisung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen genügt nicht (BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353); die Darlehensmittel müssen vielmehr --tatsächlich-- einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

    Entscheidend für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, unter 4. und 5., sowie Senatsurteil in BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 26; BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, Rz 16).
  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

    Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes zunächst ein Kredit in Anspruch genommen, der dann durch Eigenmittel vollständig zurückgeführt wird, dann ist für ein danach aufgenommenes Darlehen der wirtschaftliche Zusammenhang mit diesem Erwerb nicht mehr gegeben (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, betreffend Werbungskostenabzug für eine Fondsbeteiligung; in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach im Streitfall gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel nachweislich für den Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen und auch tatsächlich dafür verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Schuldzinsen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, m.w.N.).
  • FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11

    Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und

    Das gilt entsprechend, wenn mit Eigenmitteln ein Zwischenkredit (wenn auch nur vorübergehend) vollständig getilgt wird (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, m.w.N.).

  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Dabei ist zu prüfen, ob das Darlehen, aus dem die streitigen Schuldzinsen resultieren, zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten eines Vermietungsobjekts aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.4.2002 - IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, vom 8.4.2003 - IX R 36/00, BStBl. II 2003, 706 und vom 25.5.2011 - IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).
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