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   BFH, 24.05.2012 - III R 25/09   

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https://dejure.org/2012,18354
BFH, 24.05.2012 - III R 25/09 (https://dejure.org/2012,18354)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2012 - III R 25/09 (https://dejure.org/2012,18354)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - III R 25/09 (https://dejure.org/2012,18354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • openjur.de

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • Bundesfinanzhof

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002
    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • rewis.io

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 3
    Überschreitung der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes i.R. der Gewährung von Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und dem Beginn des gesetzlichen Pflichtdiensts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    NV: Die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines gesetzlichen Pflichtdienstes überschreitet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10).

    Der Senat hatte mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revisionen III R 5/07 und III R 41/07 angeordnet.

    Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 (zu III R 5/07, BFHE 236, 137 und zu III R 41/07, BFHE 236, 144) entschieden.

    Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen --die bisherige Rechtsprechung bestätigenden-- Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 (BFHE 236, 137 und 144) sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; www.bundesfinanzhof.de) verwiesen.

  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    NV: Die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines gesetzlichen Pflichtdienstes überschreitet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10).

    Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen --die bisherige Rechtsprechung bestätigenden-- Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 (BFHE 236, 137 und 144) sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; www.bundesfinanzhof.de) verwiesen.

  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 380/08

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Übergangszeit zwischen einer

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 begehrte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1477 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01

    Kindergeld - Anwendung der Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von sechs Monaten (August 2007 bis Januar 2008) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Zivildienstes vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 101/03

    Kindergeld: Zeitraum zwischen Beendigung der Schulzeit und Zivildienst

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
  • BFH, 07.09.2005 - III B 30/05

    Kindergeld - Übergangszeit zwischen Abitur und Grundwehrdienst

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 25/09
    Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 (zu III R 5/07, BFHE 236, 137 und zu III R 41/07, BFHE 236, 144) entschieden.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2010 - 4 K 300/08

    Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17.11.06, 8 K 674/06, Haufe-Index 1812132, Revision anhängig BFH III R 41/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.05 - 5 K 456/03, Haufe-Index 1711622 Revision anhängig BFH III R 5/07 und Urteil vom 05.06.07 - 4 K 349/06, EFG 2007, 1609; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.09 - 16 K 380/08, Haufe-Index 2187116, Revision anhängig BFH III R 25/09).

    Es kann deshalb nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Fehlen eines Verlängerungstatbestandes innerhalb des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (vgl. auch Niedersächsisches FG Urteil vom 02.03.2009 - 16 K 380/08, EFG 2009, 1477, Revision anhängig BFH III R 25/09).

    So ist zum Beispiel daran zu denken, dass ein Ausbildungsbetrieb kurz vor Ausbildungsbeginn in Insolvenz fällt und das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt einen anderen Ausbildungsplatz findet oder ein Studienplatz erst im nachfolgenden Semester zur Verfügung steht (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 02.03.2009 - 16 K 380/08, EFG 2009, 1477, Revision anhängig BFH III R 25/09).

    Zur Frage der Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG sind eine Vielzahl von Verfahren beim BFH anhängig (III R 61/07, III R 25/09, III R 5/07, III R 41/07).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

    Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.
  • FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 3869/10

    Übergangszeit bei verspätetem Wehrdienstbeginn

    Zur Frage der Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG sind eine Vielzahl von Verfahren vor dem BFH anhängig (III R 61/07, III R 25/09, III R 5/07, III R 41/07 und III R 68/10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 - 8 K 8130/12

    Kindergeld Eintritt der Volljährigkeit während einer fünf- statt vier-monatigen

    Das zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 15204/09 geführte Verfahren hat im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen III R 5/07, III R 61/07, III R 41/07 und III R 25/09 geruht.
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