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   BFH, 17.04.2012 - X E 1/12   

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https://dejure.org/2012,17553
BFH, 17.04.2012 - X E 1/12 (https://dejure.org/2012,17553)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2012 - X E 1/12 (https://dejure.org/2012,17553)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2012 - X E 1/12 (https://dejure.org/2012,17553)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

  • openjur.de

    Erinnerung wegen Kostenrechnung; Bestimmung der Höhe des Streitwerts; Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme; Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 21 Abs 1, GKG § 52 Abs 1, GKG § 66 Abs 1 S 1
    Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG
    Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

  • rewis.io

    Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 6; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1
    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH u.a. wegen einer angeblichen fehlerhaften Sachbehandlung; Möglichkeit der Einordnung einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Feststellungslast und Beweislast bei der Beurteilung einer Norm als ...

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung der Höhe des Streitwerts; Absehen von der Kostenerhebung; Zuständigkeit der Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1459
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.09.2005 - III E 1/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 17.04.2012 - X E 1/12
    Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
  • BFH, 02.12.2008 - X B 68/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - unvollständige Aufzeichnung der

    Auszug aus BFH, 17.04.2012 - X E 1/12
    Die fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Feststellungs- und Beweislast bei der Beurteilung einer Norm des materiellen Rechts ist jedoch kein Verfahrensmangel sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 X B 68/08, nicht veröffentlicht, juris; siehe auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 106, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2009 - VII E 1/09

    Streitwert bei haftungsrechtlicher Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 17.04.2012 - X E 1/12
    Soweit die Kostenschuldnerin den Erlass der Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung begehrt, ist für die Bescheidung dieses Antrags die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig (siehe auch BFH-Beschluss vom 13. März 2009 VII E 1/09, BFH/NV 2009, 1276).
  • BFH, 19.10.2009 - X E 11/09

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Voraussetzungen für die Nichterhebung von

    Auszug aus BFH, 17.04.2012 - X E 1/12
    Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225, m.w.N.) .
  • BFH, 13.04.2016 - X E 5/16

    Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Soweit der Kostenschuldner seiner Erinnerungsschrift "vorsorglich für den Fall der Zurückweisung der Erinnerung" einen an die Kostenstelle des BFH adressierten Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Gerichtskosten "bis auf einen zu zahlenden Betrag von 480, 18 EUR" beigefügt und hilfsweise um Weiterleitung desselben gebeten hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher, sich auf das Stadium der Beitreibung der Gerichtskosten beziehender Billigkeitsantrag (so versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen) unmittelbar bei dem hierfür gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung zuständigen Bundesamt für Justiz anzubringen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 X E 1/12, BFH/NV 2012, 1459, unter II.3.).
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