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   BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11   

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https://dejure.org/2012,18351
BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11 (https://dejure.org/2012,18351)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2012 - IV B 51/11 (https://dejure.org/2012,18351)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - IV B 51/11 (https://dejure.org/2012,18351)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    AO § 122 Abs 2 Nr 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2
    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO
    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2
    Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht in Abwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten bei vorheriger Beantragung einer Terminsverlegung und Nichtstattgabe dieses Antrags

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei nicht glaubhaft gemachter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1469
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Das gilt aber nicht, wenn der Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit für weitere Maßnahmen verbleibt (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Dann müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Fehlen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für die Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für die Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Eine Terminsverlegung kann daher nicht allein wegen eines fehlenden ärztlichen Attestes verweigert werden, wenn das Gericht einige Tage Zeit zur Prüfung eines dahin gehenden Antrags hatte und seinerseits die Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht verlangt hat (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97

    Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Fehlen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 31.03.2006 - IV B 138/04

    NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11
    Denn das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2006 IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490).
  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).

  • BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung -

    Hinsichtlich des Vorbringens zu (1) kann hier offenbleiben, ob im Falle von Behörden mit der pauschalen Behauptung, der als Bevollmächtigter (vgl § 73 Abs. 2 S 2 Nr. 1 SGG) für den Termin eingeteilte Mitarbeiter habe sich kurzfristig "krank gemeldet", ein erheblicher Grund iS von § 227 Abs. 1 ZPO hinreichend vorgetragen ist oder ob auch insoweit zumindest der Name des betreffenden Mitarbeiters sowie die Art und Schwere von dessen Erkrankung mitzuteilen ist, um in gleicher Weise wie bei Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät dem Gericht eine eigene Beurteilung und ggf Überprüfung zu ermöglichen (vgl BFH Beschlüsse vom 1.4.2009 - X B 78/08 - Juris RdNr 5, und vom 29.5.2012 - IV B 51/11 - Juris RdNr 11; zu den gesteigerten Darlegungserfordernissen bei einem Terminsverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung s auch BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12 f) .

    Solche Gründe müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind; ohne einen entsprechenden Vortrag darf das Gericht vom Fehlen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung ausgehen (BFH Beschluss vom 29.5.2012 - aaO RdNr 12).

  • BFH, 26.11.2013 - I B 2/13

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

    Auch kann ein solcher Grund dann anzunehmen sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).
  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    Eine Terminverlegung kann jedoch nicht --wie hier vom FG-- allein wegen eines fehlenden ärztlichen Attests oder einer fehlenden weiteren Glaubhaftmachung verweigert werden, wenn das Gericht Zeit zur Prüfung eines dahin gehenden Antrags hat und seinerseits die Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht verlangt (BFH-Urteil vom 04.05.1994 - XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss vom 29.05.2012 - IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469, Rz 11).
  • FG Köln, 10.04.2013 - 5 K 718/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

    Die Erkrankung ist im Einzelnen zu schildern und bei kurzfristigen Anträgen unmittelbar glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).
  • FG Hamburg, 15.03.2023 - 3 K 153/22

    Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts -

    Zur Glaubhaftmachung notwendig ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 29. Mai 2012, IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469 m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 7 K 7082/15

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Zur Glaubhaftmachung notwendig ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.05.2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469 m. w. N.).
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