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   BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10   

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https://dejure.org/2011,16263
BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10 (https://dejure.org/2011,16263)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2011 - IV B 24/10 (https://dejure.org/2011,16263)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - IV B 24/10 (https://dejure.org/2011,16263)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • openjur.de

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen; Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 165 Abs 2 S 1, AO § 171 Abs 8 S 1, AO § 195 S 1, AO § 18, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 165 Abs 2 S 1 AO, § 171 Abs 8 S 1 AO
    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • rewis.io

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe aller Größenordnungen - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit von § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 8 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1
    Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Ermittlungen über die Größenordnung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit eines Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Konzerngröße erreichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10
    a) In seinem Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 9/01 (BFH/NV 2006, 478) hat der BFH ausgeführt, der Rechtmäßigkeit eines auf § 171 Abs. 8 AO gestützten Änderungsbescheides stehe es nicht entgegen, dass er erst nahezu 14 Jahre nach Erlass desjenigen Bescheides ergangen sei, mit dem die Vorläufigkeit angeordnet worden sei.

    Insoweit hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 478 bereits darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige --abgesehen von der Möglichkeit, durch eigene Mitteilung die Voraussetzungen für die Beendigung der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 8 AO herbeizuführen-- bei Entfallen der Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO die Endgültigkeitserklärung des Steuerbescheids beantragen und dieses Begehren ggf. durch Rechtsbehelfe durchsetzen kann.

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10
    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 171 Abs. 8 AO deshalb verfassungswidrig sein könnte, weil er keine Begrenzung der Möglichkeit der Änderung vorläufiger Bescheide auf nicht festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume enthalte, ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874).
  • BFH, 29.10.2009 - IV B 5/09

    Zur notwendigen Beiladung eines Komplementärs, der Kommanditist wird - Verstoß

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10
    Das angefochtene Urteil des FG könnte nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nämlich nur dann auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht beruhen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass es bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 IV B 5/09, BFH/NV 2010, 445).
  • BFH, 30.05.2007 - V B 104/05

    NZB: Beachtung von Auslegungsgrundsätzen

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IV B 24/10
    Dies reicht aber nicht aus, um einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 V B 104/05, BFH/NV 2007, 1724; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 27/14

    Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO zeitlich nicht begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478; BFH-Beschlüsse vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234, und vom 19. Oktober 2011 IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164).
  • BFH, 11.11.2020 - IX B 40/20

    Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 19.10.2011 - IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164, Rz 6; vom 22.12.2011 - XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813, Rz 5).
  • BFH, 22.05.2012 - V B 129/11

    Zur Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG

    a) Eine Rechtsfrage ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig und damit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2022 - 13 K 254/20

    Keine Änderung von Feststellungsbescheiden

    Zwar ist eine Rechtsfrage, die der BFH entschieden hat, grundsätzlich geklärt (BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164; Beschluss vom 22. Dezember 2012 - XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813).
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