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   BFH, 28.09.2011 - X B 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21758
BFH, 28.09.2011 - X B 69/11 (https://dejure.org/2011,21758)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2011 - X B 69/11 (https://dejure.org/2011,21758)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2011 - X B 69/11 (https://dejure.org/2011,21758)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • openjur.de

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags; Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • Bundesfinanzhof

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 1997, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • rewis.io

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Vernehmung des Betriebsprüfers zu in der Außenprüfung erlangten Erkenntnissen wegen fehlender Beschäftigung seinerseits mit dem Sachverhalt

  • datenbank.nwb.de

    Übergehen eines Beweisantrags; Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung einer Ansparabschreibung und der beabsichtigten Investition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 32
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - X B 69/11
    Ob der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Finanzierungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) gegeben ist, wenn die Ansparabschreibung erstmals nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, beurteilt sich rein objektiv; eine Dispositionsbefugnis der Beteiligten oder ein Beurteilungsspielraum der Bediensteten des FA besteht insoweit nicht.
  • BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09

    Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - X B 69/11
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11).
  • BFH, 13.12.2016 - X B 23/16

    Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung

    b) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 10/11

    Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen

    aa) Ein ordnungsgemäß angebotener Beweisantrag kann unberücksichtigt bleiben, wenn er für das unter Beweis gestellte Beweisthema untauglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2008 X B 66/08, juris, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32).
  • BFH, 12.02.2018 - X B 64/17

    Sachaufklärungspflicht - vorweggenommene Beweiswürdigung

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13, und vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13).
  • BFH, 08.01.2014 - X B 68/13

    Pflicht zur Erhebung eines beantragten Beweises; Verlust des Rügerechts

    a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2012 - X B 164/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene

    a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

    Im Übrigen darf selbst ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32; vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2012 - 10 K 5492/08

    Zurechnung von Einnahmen bei Zwischenschaltung ausländischer

    Im Übrigen darf selbst ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32; vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, m.w.N.).
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