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   BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10   

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https://dejure.org/2011,8566
BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10 (https://dejure.org/2011,8566)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - VI R 88/10 (https://dejure.org/2011,8566)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - VI R 88/10 (https://dejure.org/2011,8566)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 76, EStG § 33 Abs 2
    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 FGO, § 76 FGO, § 33 Abs 2 EStG 2002
    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachweis von Krankheitskosten erleichtert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 228
  • BFH/NV 2012, 35
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    NV: An dem weitergehenden Erfordernis der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erschien (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    An der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erschien (BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    Aus diesen Gründen werden in ständiger Rechtsprechung --an der der erkennende Senat festhält-- ein Kuraufenthalt von Kindern nur dann als Heilmaßnahme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nur dann als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt, wenn das Kind während der Kur in einer Kurklinik untergebracht worden ist oder nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).

    Denn diese Beurteilung setzt ferner voraus, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise und nicht ein Erholungsaufenthalt ist, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).

  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    NV: An dem weitergehenden Erfordernis der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erschien (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.

    An der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erschien (BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    Aus diesen Gründen werden in ständiger Rechtsprechung --an der der erkennende Senat festhält-- ein Kuraufenthalt von Kindern nur dann als Heilmaßnahme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nur dann als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt, wenn das Kind während der Kur in einer Kurklinik untergebracht worden ist oder nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (oder einem vergleichbaren Zeugnis) zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat jedoch seit dem Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40) nicht länger fest.

    Ein solches Gutachten kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (Senatsurteil in BFHE 232, 40, m.w.N.).

  • FG Hessen, 17.06.2010 - 1 K 2864/09

    Notwendigkeit einer heilklimatischen Kur bei einem Kind - Ortsspezifische

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    das Urteil des Hessischen FG vom 17. Juni 2010  1 K 2864/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 31. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass die Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    Ein solcher ist nur erforderlich, wenn ein Erwachsener wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur eingeschränkt reisefähig, deshalb begleitungsbedürftig ist und die Kur ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10
    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
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