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BFH, 16.11.2011 - V B 34/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Zweck des § 171 Abs. 14 AO
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AO § 37 Abs. 2; AO § 171 Abs. 14
Rückforderungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse - datenbank.nwb.de
Zweck des § 171 Abs. 4 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3350/08
- BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Papierfundstellen
- BFH/NV 2012, 373
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 22.03.2011 - X B 151/10
Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei …
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Darzulegen ist, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).Hierzu muss er substantiiert vortragen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.;… vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.).
- BFH, 20.06.2007 - X B 116/06
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, innerhalb der Beschwerdefrist eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen soll (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705). - BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Denn es ist geklärt, dass der Zweck des § 171 Abs. 14 AO darin besteht, zu Gunsten des FA zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangen kann, ohne dass das FA die Steuerfestsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen könnte (BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430).
- BFH, 08.02.2007 - III B 136/06
Kindergeld; Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 III B 136/06, BFH/NV 2007, 902). - BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82
Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH - …
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Ein Rückforderungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist daher nur der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht --ohne rechtlichen Grund-- ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse (…Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853; vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488, nicht dagegen der Anspruch auf Vorsteuerabzug, der auf Entlastung von der Steuer gerichtet ist, die der leistende Unternehmer --mit rechtlichem Grund-- als Teil des Preises auf den Leistungsempfänger abgewälzt hat (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 16 Rz 43 ff.). - BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Ein Rückforderungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist daher nur der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht --ohne rechtlichen Grund-- ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853; vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488, nicht dagegen der Anspruch auf Vorsteuerabzug, der auf Entlastung von der Steuer gerichtet ist, die der leistende Unternehmer --mit rechtlichem Grund-- als Teil des Preises auf den Leistungsempfänger abgewälzt hat (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 16 Rz 43 ff.). - BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 171 Abs 14 AO 1977 - Keine Grundrechtsverletzung …
Auszug aus BFH, 16.11.2011 - V B 34/11
Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (Beschluss vom 18. Februar 2003 2 BvR 1114/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 718).
- BFH, 04.08.2020 - VIII R 39/18
Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO
Es sollte vermieden werden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekanntgegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung zuviel gezahlter Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheides nachholen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.11.2011 - V B 34/11, BFH/NV 2012, 373; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 171 Nr. 8). - FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheids nach Eintritt der …
bb) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbereinigungsgesetz 1985 (…BT-Drucksache 10/1636, S. 44) ist es Zweck des tatsächlich erst mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 (BGBl I 1985, 2436) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 neu in den § 171 AO eingefügten Absatz 14, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (so auch BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).(1) Der Zweck des § 171 Abs. 14 AO besteht darin, zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangt und das FA wegen der nur vierjährigen Festsetzungsfrist die wirksame Bekanntgabe des Bescheides nicht nachholen kann (so auch BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).
- FG Niedersachsen, 07.06.2018 - 5 V 123/18
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides wegen Ablaufs der …
Zweck des mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 neu eingefügten Abs. 14 AO ist es, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (…BT-Drucksache 10/1636, S. 44; BFH Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).
- BFH, 25.11.2020 - II R 3/18
Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren …
Die Vorschrift ist jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungskonform (vgl. im Einzelnen BTDrucks 10/1636, S. 44; BFH-Urteile in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, unter 2.b, und in BFHE 270, 81, HFR 2021, 6, Rz 21; BVerfG-Beschluss in DStZ 2003, 309; BFH-Beschluss vom 16.11.2011 - V B 34/11, BFH/NV 2012, 373). - LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20
Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"
Zweck des mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 neu eingefügten Abs. 14 AO ist es, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (…BT-Drucksache 10/1636, S. 44; BFH Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373). - FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
Besteuerung der Dividenden
Der Zweck des § 171 Abs. 14 AO besteht darin, zu Gunsten des Finanzamts zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen könnte (BFH-Beschluss vom 16.11.2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373, Rz. 6;… BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430, Rz. 10 ff; zur Verfassungsmäßigkeit Beschluss des BVerfG vom 18.02.2003 2 BvR 1114/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 718).