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   BFH, 22.09.2011 - III R 57/09   

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https://dejure.org/2011,9281
BFH, 22.09.2011 - III R 57/09 (https://dejure.org/2011,9281)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III R 57/09 (https://dejure.org/2011,9281)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III R 57/09 (https://dejure.org/2011,9281)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • openjur.de

    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, VermBG 5 § 2, VermBG 5 § 10
    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 VermBG 5, § 10 VermBG 5
    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • rewis.io

    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an einen Auszubildenden auf die Kindergeldfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 562
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zum vermögenswirksamen Sparen noch ist dies für eine der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechende existentielle Absicherung erforderlich (z.B. Senatsurteil in BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    b) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes bezieht.

    aa) Ungeachtet der sich aus dem 5. VermBG oder dem Anlagevertrag ergebenden Sperrfrist ist es nicht im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberbeiträge für Unterhalt und Ausbildung des Kindes verwendet werden können und deshalb die Eltern finanziell entlasten.

  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2011, 1597).
  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    cc) Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2005 XII ZR 273/02 (BGHZ 162, 384) nicht entgegen, wonach Zusatzleistungen des Arbeitgebers wegen ihrer Zweckgebundenheit für die Vermögensanlage bei der Unterhaltsbemessung anrechnungsfrei bleiben.
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 63/09

    Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, ist maßgeblich, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann und nicht, ob die Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 63/09, BFH/NV 2010, 2047 --Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung--).
  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 57/09
    Dessen gesetzliche Ausgestaltung als Freigrenze ohne Übergangs- oder Härtefallregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/07, BFHE 233, 449).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

    auch soweit sie auf einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlten Zuschuss beruhen, arbeitsrechtlich Bestandteil der Vergütung, gehören im Sinne der Sozialversicherung zum Arbeitsentgelt und steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 22. September 2011 - III R 57/09 - Rn. 10, BFH/NV 2012, 562; vgl. auch BAG 15. August 1984 - 5 AZR 47/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 46, 174) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 628/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung -

    auch soweit sie auf einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlten Zuschuss beruhen, arbeitsrechtlich Bestandteil der Vergütung, sie gehören im Sinne der Sozialversicherung zum Arbeitsentgelt und steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH 22. September 2011 - III R 57/09 - Rn. 10, BFH/NV 2012, 562; vgl. auch BAG 15. August 1984 - 5 AZR 47/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 46, 174) .
  • BFH, 19.09.2012 - XI R 36/11

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. - Keine

    Sparleistungen dieser Art sind --vergleichbar den vermögenswirksamen Leistungen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 398, unter II.1.c; in BFHE 235, 342, BStBl II 2012, 594, unter II.2.; vom 22. September 2011 III R 57/09, BFH/NV 2012, 562, unter II.2.b; vom 22. September 2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29, unter II.2.)-- bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.
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