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   BFH, 27.10.2011 - III R 60/09   

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https://dejure.org/2011,7606
BFH, 27.10.2011 - III R 60/09 (https://dejure.org/2011,7606)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2011 - III R 60/09 (https://dejure.org/2011,7606)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - III R 60/09 (https://dejure.org/2011,7606)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • openjur.de

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen; Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens; Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, InsO § 85 Abs 2, ZPO § 240, GG Art 3 Abs 1, FGO § 57, FGO § 63
    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • Bundesfinanzhof

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 2002, § 85 Abs 2 InsO, § 240 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, § 57 FGO
    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • IWW
  • rewis.io

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • ra.de
  • rewis.io

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen - Wiederaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a S. 2, 4, 5
    Abziehbarkeit von auf die Finanzierung des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Anschaffung von Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung; Wiederaufnahme eines Revisionsverfahrens, das wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsenabzug bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 576
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 60/09
    NV: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedlichen Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 4a EStG bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einerseits und des Umlaufvermögens andererseits bestehen auch dann nicht, wenn das Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung angeschafft wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 28/09, BStBl II 2011, 753).

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, und vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Betriebliche Investitionen in Anlagevermögen sollten dagegen mit der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG nicht erschwert werden (s. BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Für eine Gleichbehandlung des Umlaufvermögens mit dem Anlagevermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen zum alsbaldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt werden (BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Auch diese Wirtschaftsgüter sind zum alsbaldigen Verkauf bestimmt, und die investierten Gelder werden zeitnah wieder frei (s. BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 60/09
    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, und vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 60/09
    Bei Aktivprozessen ist der Insolvenzschuldner nach § 85 Abs. 2 der Insolvenzordnung berechtigt, den Rechtsstreit aufzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter dies --wie im Streitfall- abgelehnt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 73/07

    Differenzbesteuerung - Leistung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 60/09
    Der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Organisationsakt der Verwaltung führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 18.03.2009 - 2 K 1012/08

    Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für die Erstausstattung einer Apotheke gem. § 4

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - III R 60/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit welcher die Klägerin geltend machte, die auf die erstmalige Anschaffung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen müssten ebenso abziehbar sein wie Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Urteil vom 18. März 2009  2 K 1012/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 585).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, sowie X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485, und X R 33/05, BFH/NV 2011, 1669; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576; vom 9. Mai 2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

    § 4 Abs. 4a EStG stellt damit nicht auf einen entnahmebedingt entstandenen oder vergrößerten Liquiditätsmangel ab (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 576).

    Für eine Gleichbehandlung des Umlaufvermögens mit dem Anlagevermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen zum alsbaldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt werden (BFH-Urteile in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, und in BFH/NV 2012, 576, sowie in BFH/NV 2012, 729).

    Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird, weil auch diese Wirtschaftsgüter zum alsbaldigen Verkauf bestimmt sind und die investierten Gelder zeitnah wieder frei werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, und in BFH/NV 2012, 576).

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    In dieser Höhe waren die Umsatzsteuerschulden entrichtet, was bedeutet, dass es sich insoweit um einen Aktivprozess i.S. von § 85 der Insolvenzordnung (InsO) handelt, weil das Verfahren dazu führen soll, dass die zur Verteilung anstehende Masse vergrößert wird (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.1.b, Rz 9; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576, Rz 10).
  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 571/16

    Umwandlungssteuerrecht: Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu

    a) Ein Aktivprozess i.S.d. § 85 InsO liegt vor, wenn das Verfahren dazu führen soll, dass die zur Verteilung anstehende Masse vergrößert wird (BFH-Urteile vom 16.9.2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz. 30; vom 19.2.2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz. 16; vom 7.3.2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, Rz 9; vom 27.10.2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576, Rz 10).
  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576).

    Nicht begünstigt sind insbesondere Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung von Umlaufvermögen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 576, betreffend Erstausstattung mit Umlaufvermögen) und für die Erhaltung von Anlagevermögen sowie Kredite, die nach einer bereits abgeschlossenen Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151).

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 1/12

    Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens -

    Soweit das FA die Fortsetzung beantragt hat, waren die Umsatzsteuerschulden entrichtet, was bedeutet, dass es sich insoweit um einen Aktivprozess i.S. von § 85 der Insolvenzordnung (InsO) handelt, weil das Verfahren dazu führen soll, dass die zur Verteilung anstehende Masse vergrößert wird (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576, Rz 10).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 26/12

    Anschaffungszeitpunkt im Zulagenrecht - Insolvenzfeststellung im

    Der Klageantrag der Klägerin, mit dem der Änderungsbescheid beseitigt werden soll, ist somit auf eine Vermehrung der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse gerichtet, so dass es sich insoweit um einen Aktivprozess handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, und vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs für die Finanzierung des Umlaufvermögens nimmt das FA Bezug auf die Urteile des FG Köln vom 10. Februar 2009  8 K 4048/06 (EFG 2010, 398; Revision eingelegt: IV R 48/09), des Sächsischen FG vom 18. März 2009  2 K 1012/08 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 585; Revision eingelegt: III R 60/09) und des FG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2009  5 K 2038/08 (EFG 2009, 1446; Revision eingelegt: X R 28/09).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 18/13

    Zurückverweisung gemäß § 127 FGO bei Änderungsbescheiden vor und nach

    Da der Antrag des Klägers im Erfolgsfall dazu führen würde, dass Umsatzsteuer in die Masse zu gelangen hätte, liegt ein sog. insolvenzrechtlicher Aktivprozess vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576, Rz 10; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz 16; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660, Rz 15).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11

    Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 27.10.2011 - III R 60/09, BFH/NV 2012, 576 m.w.N.).
  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, sowie X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485, und in BFH/NV 2011, 1669; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576; in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, vom 30. August 2012 IV R 48/09, BFH/NV 2013, 187).
  • FG Nürnberg, 04.12.2013 - 3 K 1186/12

    Anwendung der Hinzurechnungsregelung bei Überentnahmen auch bei

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