Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.12.2011

Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10   

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https://dejure.org/2011,29945
BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • openjur.de

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, VwZG § 3, VwZG § 5 Abs 2 S 2, AO § 122 Abs 5
    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 3 VwZG, § 5 Abs 2 S 2 VwZG, § 122 Abs 5 AO
    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • rewis.io

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Ablehnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen eindeutiger Erklärung des Zeugen über seine fehlende Erinnerung bei seiner ersten Vernehmung

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung des Sendungsinhalts nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 597
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10
    Die Bezeichnung des Sendungsinhalts ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3216).
  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10
    Das Urteil weicht insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2000 III R 43/97 (BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2018 - 18 E 240/18

    Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU

    Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof in einer späteren - zu § 190 ZPO i.V.m. der Zustellungsvordruckverordnung ergangenen - Entscheidung, Beschluss vom 4. Juli 2008 - IV R 78/05 -, juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII B 199/10 -, juris Rn. 6, die Auffassung vertreten, eine über die - nach der Zustellungsvordruckverordnung gebotene - Angabe des Aktenzeichens hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung sei mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht mehr geboten.
  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 138/15

    Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit

    Die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf der PZU oder auf dem Umschlag ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 199/10, BFH/NV 2012, 597; BGH-Beschluss vom 11. Juli 2005, NotZ 12/05, NJW 2005, 3216).
  • FG Hamburg, 29.05.2019 - 2 V 134/18

    AO/FGO: AdV bei Zweifeln bzgl. der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide

    Dies ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206 ) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, VIII B 199/10, BFH/NV 2012, 597 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005, NJW 2005, 3216 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2011 - VIII B 46/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19256
BFH, 20.12.2011 - VIII B 46/11 (https://dejure.org/2011,19256)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2011 - VIII B 46/11 (https://dejure.org/2011,19256)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VIII B 46/11 (https://dejure.org/2011,19256)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • openjur.de

    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • rewis.io

    Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter; vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln; vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 597
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 46/11
    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249).

    Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526).

  • BFH, 08.05.2007 - VIII R 13/06

    Zinszufluss bei beherrschendem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 46/11
    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249).

    Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249).

  • BFH, 22.05.1973 - VIII R 97/70

    GmbH - Forderung der Alleingesellschafterin - Forderung der Geschäftsführerin -

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 46/11
    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249).

    Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249).

  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet sei (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 6 K 1419/14

    Tantiemeberechnung bei Verlust im Folgejahr - Zusammenrechnung von Anteilen

    Bei unbestrittenen Forderungen des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der GmbH findet der Zufluss gem. § 11 Abs. 1 EStG  mithin bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit statt (s. auch Krüger in Schmidt § 11 EStG, Rz. 50 "Ausschüttungen ...", BFH Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, Juris und Beschluss vom 20.12.2011 - VIII B 46/11, Juris).
  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

    Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012/597).
  • FG Hamburg, 10.08.2012 - 6 K 221/10

    Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter

    Die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (vgl. BFH Urteile vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126 , BStBl II 2002, 138 , und vom 05.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526 ; vom 08.05.2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249 ; BFH Beschlüsse vom 24.05.2005 VIII B 165/03, BFH/NV 2005, 1786 ; vom 20.12.2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597 ).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 8 K 1194/15

    Zufluss der Gewinnausschüttung einer kroatischen Kapitalgesellschaft beim im

    Ab diesem Zeitpunkt sind die betroffenen Beträge als Darlehen des Anteilseigners an die Gesellschaft zur Gesellschafterfinanzierung zu qualifizieren (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2011 VIII B 46/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 597 sowie Beschluss des BFH vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, zum Zufluss von "Scheinrenditen").
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