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   BFH, 26.10.2011 - I R 17/11   

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https://dejure.org/2011,8324
BFH, 26.10.2011 - I R 17/11 (https://dejure.org/2011,8324)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2011 - I R 17/11 (https://dejure.org/2011,8324)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - I R 17/11 (https://dejure.org/2011,8324)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • openjur.de

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 7 S 2, FGO § 118 Abs 2
    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • Bundesfinanzhof

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 7 S 2 KStG 2002, § 118 Abs 2 FGO
    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • rewis.io

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002; Kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolges als Ziel eines Aktienerwerbs im Falle einer Haltezeit von 6 1/2 Monaten hinsichtlich der weiterveräußerten Aktien; ...

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG; steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus kurzfristigem Aktieneigenhandel bei Finanzdienstleistern nicht steuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 613
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 17/11
    Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (Senatsurteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Damit übte diese zugleich mit dem Erwerb eine finanzunternehmerische Tätigkeit aus (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69).

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69).

    b) Die objektive Eignung der von D und E im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts erworbenen Anteile, Gegenstand eines "Wiederverkauf(s) zur Nutzung von Preis- und Kursunterschieden" (§ 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69) zu sein, kann den Anteilen im Erwerbszeitpunkt weder unter Hinweis auf die (noch ausstehende) Börsennotierung noch unter Hinweis auf die Beteiligungshöhe abgesprochen werden.

    Zum Anderen reicht eine "abstrakte Handelbarkeit" der Anteile, die unstreitig den Anteilsbegriff des § 8b Abs. 2 KStG erfüllen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69), aus, die wiederum durch den konkreten Umfang der Beteiligung nicht berührt ist (je nach Beteiligungshöhe differenzierend Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 372).

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 17/11
    Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (Senatsurteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    a) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf gerichtet ist, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671).

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69).

    Zum Anderen reicht eine "abstrakte Handelbarkeit" der Anteile, die unstreitig den Anteilsbegriff des § 8b Abs. 2 KStG erfüllen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69), aus, die wiederum durch den konkreten Umfang der Beteiligung nicht berührt ist (je nach Beteiligungshöhe differenzierend Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 372).

  • BFH, 15.06.2009 - I B 46/09

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen -

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 17/11
    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69).
  • FG Hamburg, 31.01.2011 - 2 K 6/10

    Körperschaftsteuer: Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG

    Auszug aus BFH, 26.10.2011 - I R 17/11
    Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2011 2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1091).
  • FG München, 30.09.2014 - 6 K 1766/11

    Eigenhandelsabsicht aufgrund von Wissenszurechnung

    Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Gleiches gilt im Zeitpunkt des Aktienerwerbs 2004 und des Verkaufs 2005 (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Von Bedeutung ist auch ein ernsthaftes Bemühen um eine Finanzierung der Kaufpreisverpflichtung (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; vgl. auch Gosch, KStG, 2. Auflage, § 8b Rz. 588-589).

    Auf eine Entscheidung nach Feststellungslast, die das FA treffen könnte, kommt es im Streitfall nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Die Aktien der X sind andererseits ebenso geeignet, Gegenstand eines "Wiederverkaufs zur Nutzung von Preis- und Kursunterschieden" zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 auch bei im Erwerbszeitpunkt noch ausstehender Börsennotierung).

    Ob ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben hat, ist eine "innere Tatsache", die der tatrichterlichen Würdigung des FG unterliegt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

    Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009, I R 36/08, BStBl. II 2009, 671; vom 26.10.2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH, Beschlüsse vom 15. Juni 2009, I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; vom 12. Oktober 2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Hier wie dort setzt der Begriff der Eigenhandelsabsicht eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem Eigenbestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009, I R 36/08, BStBl. II 2009, 671; vom 26. Oktober 2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH, Beschlüsse vom 15. Juni 2009, I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; vom 12. Oktober 2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert die Ausschlussvorschrift das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte in Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG a.F. auf eigene Rechnung (BFH, Beschlüsse vom 15. Juni 2009, I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; vom 12. Oktober 2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    (b) Das Ziel und damit die Absicht, einen Eigenhandelserfolg zu erzielen muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009, I R 36/08, BStBl. II 2009, 671; vom 12. Oktober 2011, I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; vom 26. Oktober 2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

    (a) Finanzunternehmen im Sinne von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 1 KWG a.F. sind solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, mit Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapieren) für eigene Rechnung zu handeln, andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung) oder Unternehmen über die Kapitalstruktur, die individuelle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (vergleiche BFH-Urteil vom 26.10.2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

    Unter "Beteiligung" wurde in der Rechtsprechung jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten auf Zeit aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vergleichbarer Absprachen verstanden, die mit dem Ziel einer mehr oder weniger engen wirtschaftlichen Verbindung mit dem Beteiligungspartner vorgenommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - I R 17/11 -, BeckRS 2012, 94428 Rn. 15 m.w.N.).

    Die Norm erfordert nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt "umschlägt" und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach "typischerweise" handelbaren Aktienbesitz handelt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - I R 17/11 -, BeckRS 2012, 94428 Rn. 15 m.w.N.; Binnewies, in: Streck, KStG 9. Auflage 2018, § 8b Rn. 183; Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 8b Rn. 563 ["gewollt weite[s] Begriffsverständnis"]).

    Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesentwicklung hat sich auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung dem weiten Begriffsverständnis im Rahmen der Auslegung steuerrechtlicher Regelungen (konkret: § 8b Abs. 7 KStG 2002), die ihrerseits ebenfalls auf die Legaldefinition des Finanzunternehmens in § 1 Abs. 3 KWG verweisen bzw. verwiesen, trotz rechtspolitischer Kritik (vgl. zu dieser BFH, Urteil vom 14. Januar 2009 - I R 36/08 -, DStR 2009, 635 [636]) angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - I R 17/11 -, BeckRS 2012, 94428 Rn. 15 und Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - I B 82/10 - BeckRS 2010, 25016645BFH und vom 15. Juni 2009 - I B 46/09 -, BeckRS 2009, 25015536 sowie Urteil vom 14. Januar 2009 - I R 36/08 -, BFHE 224, 242 = DStR 2009, 635 [636]).

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin die von ihr nach eigener Darstellung aus dem Verkauf ihres Grundbesitzes resultierenden liquiden Mittel nur für einen begrenzten Zeitraum --nämlich den vierjährigen Rücklagenzeitraum nach Maßgabe von § 6b EStG 2002-- in Kapitalanteile investiert und diese Anteile sämtlich im Umlaufvermögen erfasst (und damit möglicherweise zur Erzielung eines "kurzfristigen Eigenhandelserfolgs" i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 erworben) hat (s. dazu z.B. Senatsurteile vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, und vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).
  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

    Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (BFH vom 26. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 613).

    Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber hinsichtlich der davon betroffenen Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG 2002 (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 m.w.N.).

    Dies erfolgte erst im Rahmen des berichtigten Jahresabschlusses für 2003, d.h. Anfang des Jahres 2005, und zeitlich nach dem Verkauf der Anteile (BFH vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch ist das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 m.w.N.).

    Der Behandlung als Umlaufvermögen - wie im Streitfall - kommt dabei bei einer EÜR zwar nur eingeschränkt indizielle Bedeutung zu, da diese regelmäßig mit einer gewissen Verzögerung angefertigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 und vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

  • BFH, 26.10.2011 - I S 7/11

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

    Die vom FG zugelassene Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (Az. I R 17/11).

    Dazu verweist der Senat auf die Gründe des Senatsurteils im Revisionsverfahren I R 17/11 vom 26. Oktober 2011.

  • BFH, 11.01.2016 - I B 41/15

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die Klägerin behauptet eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2011 I R 4/11 (BFH/NV 2012, 453) und vom 26. Oktober 2011 I R 17/11 (BFH/NV 2012, 613) sowie zum Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010  3 K 40/10 (EFG 2011, 1186).

    Soweit der beschließende Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 613 der Würdigung der dortigen Vorinstanz gefolgt ist, dass die in jenem Fall nicht zeitnah mit dem Erwerb erfolgte buchhalterische Erfassung der Aktien im Anlagevermögen keine Indizwirkung für das Fehlen der Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Handelserfolgs hat, steht dies in keinem erkennbaren Widerspruch zu der Annahme der Vorinstanz im hiesigen Verfahren, die Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen sei maßgebliches Indiz für die Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Handelserfolgs.

  • BFH, 13.10.2021 - I R 37/18

    Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613, m.w.N.).
  • FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 - 1 K 1861/14

    Zu den Voraussetzungen des Erwerbs eigener Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen

  • BFH, 16.10.2012 - I B 63/12

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG)

  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2002/10

    Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit

  • FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18

    Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch;

  • FG Münster, 11.02.2015 - 9 K 806/13

    Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2

  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

  • FG Hamburg, 31.01.2011 - 2 K 6/10
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