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   BFH, 30.11.2011 - I R 14/11   

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https://dejure.org/2011,3440
BFH, 30.11.2011 - I R 14/11 (https://dejure.org/2011,3440)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2011 - I R 14/11 (https://dejure.org/2011,3440)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2011 - I R 14/11 (https://dejure.org/2011,3440)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • openjur.de

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8c S 1, EStG § 10d Abs 2 S 1, KStG § 8 Abs 1
    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • Bundesfinanzhof

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8c S 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002
    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichem Beteiligungserwerb

  • rewis.io

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • beck-shop.de PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 8c S. 1; EStG § 2002 § 10d Abs. 2 S. 1
    Verrechnung eines im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust i.R.d. Verlustabzugsverbots bei auslösendem schädlichen Beteiligungserwerb

  • datenbank.nwb.de

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung eines im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust i.R.d. Verlustabzugsverbots bei auslösendem schädlichen Beteiligungserwerb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichem Beteiligungserwerb

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei unterjährigem Beteiligungserwerb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nur eingeschränktes Verlustabzugsverbot bei unterjährigem Beteiligungserwerb

Besprechungen u.ä.

  • beck-shop.de PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Mantelkauftatbestand ab VZ 2008: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008
    Rechtsfolgen des § 8c KStG
    Verlustabzugsverbot
    Verlustvortrag und -rücktrag
    Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG
    Rechtsfolgen des § 8c KStG
    Unterjähriger Beteiligungserwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 82
  • BB 2012, 1649
  • BB 2012, 605
  • DB 2012, 494
  • BStBl II 2012, 360
  • BFH/NV 2012, 659
  • NZG 2012, 359
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Es beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/11 (Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011  2 K 33/10, EFG 2011, 1460).

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen (BVerfG 2 BvL 6/11).

    Da auf dieser Grundlage die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer des Streitjahres nicht berührt, liegt ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG (2 BvL 6/11) nicht vor.

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Es beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/11 (Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011  2 K 33/10, EFG 2011, 1460).
  • FG Hessen, 07.10.2010 - 4 V 1489/10

    Keine Beschränkung der Verlustverrechnung mit bis zur schädlichen unterjährigen

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Das Hessische FG (Beschluss vom 7. Oktober 2010  4 V 1489/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 289) und ein anderer Teil der Literatur sind allerdings gegenteiliger Auffassung und sprechen sich für eine Verrechnungsmöglichkeit aus (z.B. Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 97; Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8c KStG Rz 32; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8c Rz 72.2; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz 56; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl., § 8c Rz 65; Brendt in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8c Rz 58; Dieterlen in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8c Rz 31; Zerwas/Fröhlich in Lüdicke/Kempf/Brink, Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 212 ff.; Neyer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1600, 1602 und DStR 2011, 654, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 30.11.2010 - 9 K 1842/10

    Verlustabzugsverbot gilt nur beschränkt!

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Die gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer gerichtete Klage hatte Erfolg (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 30. November 2010  9 K 1842/10 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 909).
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) wird in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt (s.a. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988 - zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 - zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Auszug aus BFH, 30.11.2011 - I R 14/11
    Der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) wird in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt (s.a. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988 - zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 - zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    In dem Revisionsverfahren I R 14/11 habe sie allerdings nicht beantwortet werden müssen, weil § 8c Satz 1 KStG schon aus einfach-rechtlichen Gründen unanwendbar geblieben sei.

    cc) Bei der Regelung des § 8c KStG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners (oder Anteilseignerkreises) ändert und die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste unberücksichtigt bleiben sollen, soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement entfallen (BTDrucks 16/4841, S. 76; vgl. auch BFH, Urteil vom 30. November 2011 - I R 14/11 -, juris, Rn. 15 = BFHE 236, 82 ).

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Nachdem das Klageverfahren zunächst mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren I R 14/11 im Hinblick auf die Frage geruht hatte, ob auch die bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erwirtschafteten Gewinne der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG a. F. unterfallen, hat der Beklagte die Folgerungen aus dem am 30. November 2011 in dieser Sache ergangenen Urteil (BStBl II 2012, 360) gezogen und den Erlass von Änderungsbescheiden veranlasst.
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    In seinem Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 mache der Bundesfinanzhof (BFH) deutlich, dass ein Verlust bis zum schädlichen Anteilserwerb gerade nicht für das neue Engement, sondern noch für das alte Engagement genutzt werden dürfe.

    Die Grundsätze des BFH aus dem Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 zur unterjährigen Verrechnung von Gewinnen mit Verlustvorträgen aus dem Vorjahr seien hier nicht einschlägig.

    Ebenso setzt sich die Einspruchsentscheidung mit dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360, auseinander.

    Dies ist angesichts des Gesetzeszwecks, auszuschließen, dass Verluste, die in der Zeit des wirtschaftlichen Engagements des alten Gesellschafters entstanden sind, durch den neuen Gesellschafter genutzt werden (zum Telos BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360; Frotscher, a.a.O., Rz. 4; Gohr in Schnitger/Fehrenbacher, § 8c Rz. 7; Neumann, a.a.O., Rz. 12), folgerichtig.

    Der Senat geht davon aus, dass seine Auslegung auch durch die Rechtsprechung des BFH getragen ist, nach der ein bis zum schädlichen Beteiligungswechsel erwirtschafteter Gewinn mit dem vortragsfähigen Verlust zum vorangegangenen Feststellungszeitpunkt verrechnet werden darf (BFH-Urteil in BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360).

  • BFH, 22.11.2016 - I R 30/15

    Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe)

    bb) Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf den Regelungszweck zurückzugreifen (s. allgemein bereits Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360): Der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/4841, S. 76) der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips (Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits, des Anteilseigners andererseits) "die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners" ändert.

    Um die gesetzliche Fiktion in § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG, es liege "ein Erwerber" vor, so dass trotz des Handelns mehrerer Personen von einem schädlichen Beteiligungserwerb gesprochen werden kann, zu rechtfertigen, muss dieser Tatbestand den Regelungszweck von § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG --verbunden mit dem dortigen strengen Stichtagsbezug (s. insbesondere Senatsurteil in BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360)-- in sich aufnehmen.

  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20

    Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 20.11.2011 (I R 14/11) zum unterjährigen Gewinn vertretene These sei auch auf den unterjährigen Verlust zu übertragen, weil auch in diesem Fall keine Verlustübertragung in den Zeitraum nach dem Wechsel der wirtschaftlichen Identität erfolge.

    Vielmehr schließt er sich der aufgrund des BFH-Urteils vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl II 2012, 360) vom FG Münster in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 (9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546) vertretenen Auffassung an, wonach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste nicht einschränkt.

    Dennoch hat der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl II 2012, 360) zur Auslegung des § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG in einer spiegelbildlichen Situation (bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn, verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres) entschieden, dass Gegenstand des Verlustabzugsverbots nach § 8c KStG entweder die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.

    Denn der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) werde in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2011 - I R 14/11, BStBl II 2012, 360 Rn. 16).

    Was nach der BFH-Entscheidung vom 30.11.2011 (I R 14/11) für einen unterjährigen Gewinn gelte, müsse konsequenterweise auch auf einen unterjährigen Verlust übertragen werden, da im Falle seines Rücktrags ebenfalls keine Verlustübertragung in den Zeitraum nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolge (vgl. Brandis in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8c KStG Rn. 56; Suchanek in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8c KStG Rn. 32; Roser in: Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8c Rn. 96; Leibner/Dötsch in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8c KStG Rn. 159 f.; Frotscher in: Frotscher/Drüen, KStG, § 8c Rn. 80a; Thonemann-Micker/Kanders in: BeckOK KStG, 14. Edition (Stand 25.10.2022), § 8c Rn. 158; Hackemann in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 438; jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hält diese Ansicht für überzeugend und sieht sie im Einklang mit der im Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11) zum Ausdruck gekommenen Auffassung des BFH, der trotz Zulassung der Revision gegen das o.g. Urteil des FG Münster im Rahmen des anschließenden Revisionsverfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Gelegenheit hatte, sich zu der materiellen Streitfrage des Verlustrücktrags trotz schädlichen Beteiligungserwerbs zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898 und Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109 mit anschließender Rücknahme der Revision nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11).

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

    a) Nach dem Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 14/11 (BFH/NV 2012, 659, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360) kann, wenn der das Verlustabzugsverbot des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgt, ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 31 Satz 2).
  • FG Hamburg, 10.05.2012 - 6 V 156/11

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des §

    Der Senat folgt indes der vom Finanzgericht Münster (Urteil vom 30.11.2010 9 K 1842/10 K, EFG 2011, 909, bestätigt durch den BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFH/NV 2012, 659) vertretenen abweichenden Auffassung.

    Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten (negativen) Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht aber nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen (BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 a. a. O.).

  • FG Münster, 23.08.2023 - 9 K 2166/21

    Körperschaftsteuer - Zur teleologischen und verfassungskonformen Reduktion des §

    Dieser Grundgedanke ist bei der Auslegung des § 8c KStG 2002 im Rahmen der Wortlautgrenze zu berücksichtigen (so hinsichtlich anderweitiger Auslegungsfragen des § 8c KStG 2002 BFH-Urteile vom 30.11.2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360, und vom 22.11.2016 I R 30/15, BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921).
  • FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der

    Da bereits mit Wirkung zum 02.01.2009 99, 94 % des Grundkapitals übertragen worden waren, kommt auch die anteilige Verlustberücksichtigung in Höhe eines bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns nicht in Betracht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 BFH/NV 2012, 659).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    cc) Für einen Teil der streitigen Körperschaftsteuer bzw. des streitigen Gewerbesteuermessbetrags ist schließlich auch deswegen die begehrte AdV zu gewähren, weil zumindest ernstlich zweifelhaft ist, ob § 8c Abs. 1 KStG bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb den Abzug der bisher bestehenden Verlustvorträge bzw. vortragsfähigen Gewerbeverluste von dem bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gewinn bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließt (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 30.11.2010 9 K 1842/10, EFG 2011, 909, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen I R 14/11; Hessisches FG, Beschluss vom 7.10.2010 4 V 1489/10, DStRE 2011, 289).
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