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   BFH, 22.12.2011 - III R 46/08   

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https://dejure.org/2011,47603
BFH, 22.12.2011 - III R 46/08 (https://dejure.org/2011,47603)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2011 - III R 46/08 (https://dejure.org/2011,47603)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - III R 46/08 (https://dejure.org/2011,47603)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • openjur.de

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002
    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • rewis.io

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Ursächlichkeit einer Behinderung für eine Arbeitslosigkeit i.R.d. Gewährung von Kindergeld für ein behindertes erwachsenes Kind

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind; Feststellungen in einem ärztlichen Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Kindes nur ein Indiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 875
  • BFH/NV 2012, 730
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.11.2008 - III R 105/07

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 46/08
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.a, m.w.N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b und c).

    aa) Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem GdB von weniger als 50. Bei einem GdB von 50 --wie im Streitfall-- oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b).

    Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.a).

    Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.c).

    Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten zulassen (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.d).

    ee) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.e).

    Das Urteil des FG, das vor den Grundsatzurteilen des Senats in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

    Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch ihr tatsächlicher Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) gewesen ist und ob der in der Regel für eine von ihr ausübbare Tätigkeit gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um ihren gesamten Lebensbedarf zu finanzieren.

  • BFH, 22.10.2009 - III R 50/07

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 46/08
    c) Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer --trotz der Behinderung möglichen-- Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

    Das Urteil des FG, das vor den Grundsatzurteilen des Senats in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 46/08
    Die vom Bundesfinanzhof von Amts wegen auch noch im Revisionsverfahren in jeder Verfahrenslage zu überprüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.) liegen vor.
  • BFH, 19.01.2017 - III R 44/14

    Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, psychisch erkranktes

    c) Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (z.B. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730, Rz 20).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 730, Rz 13 ff.; vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 27, und in BFH/NV 2016, 190, Rz 29 ff., m.w.N. Bezug genommen.

  • BFH, 23.02.2012 - V R 39/11

    Zum Nachweis der Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG - kein

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730, unter II.2.b, m.w.N.).

    Dabei spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 730, und in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.c).

  • BFH, 13.12.2012 - III B 102/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer beantragten Termins

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass auch bei einem GdB von 50 oder mehr nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich besondere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von

    Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - III R 46/08 - juris).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 5 K 142/11

    Kindergeldanspruch: Beweispflicht und Beweiserhebung über die Ursächlichkeit der

    Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50. Bei einem GdB von 50 - wie im Streitfall - oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 22.12.2011 - III R 46/08 -, BFH/NV 2012, 730, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Selder in: Blümich, EStG, § 32 Rn. 120 [Feb. 2012]).
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