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Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2012 - C-280/10   

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https://dejure.org/2012,183
EuGH, 01.03.2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-280/10 (https://dejure.org/2012,183)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und 178 - Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze - Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft - Rechnungen, die vor Eintragung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polski Trawertyn

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und 178 - Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze - Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft - Rechnungen, die vor Eintragung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz spólka jawna gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu.

  • EU-Kommission
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug vor Gründung einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Polnische Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs vor Unternehmensgründung widerspricht Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug vor Gründung einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 4. Juni 2010 - Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, spólka jawna/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny Izba Finansowa Wydzial I - Auslegung der Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Abzug der für zur Aufnahme ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 312
  • DB 2012, 897
  • BFH/NV 2012, 908
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Recht auf Abzug im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weicht zwar der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits des Vorabentscheidungsersuchens, zu dem das Urteil Faxworld ergangen ist, von dem der Rechtssache des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ab.

    Jedoch behalten die Gründe, auf denen die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Faxworld beruht, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ihre Gültigkeit.

    Im Ergebnis muss daher die Gesellschaft, damit die Neutralität der Steuerlast gewährleistet werden kann und da es den Gesellschaftern, obwohl sie als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden können, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, sich auf von Polski Trawertyn bewirkte steuerbare Umsätze zu berufen, um sich von den Mehrwertsteuerkosten im Zusammenhang mit den Investitionsumsätzen zu entlasten, die für die Zwecke und im Hinblick auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft bewirkt wurden, in die Lage versetzt werden, diese Investitionsumsätze beim Mehrwertsteuerabzug zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Für die Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können und dass die vorbereitenden Tätigkeiten, wie der Erwerb der für die Nutzung erforderlichen Mittel und damit der Kauf eines Grundstücks, bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 22, und vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).

    Bei jeder anderen Auslegung würde der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit den Mehrwertsteuerkosten belastet, ohne dass er sie abziehen könnte, und es würde willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor und während der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks unterschieden (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 23, und INZO, Randnr. 16).

    Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnr. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 33).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. zur Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 42).

    Der Rechtsprechung ist nämlich zum einen zu entnehmen, dass zwar die Steuerpflichtigen nach Art. 213 der Richtlinie 2006/112 verpflichtet sind, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzuzeigen, doch sind die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Ausübung des Abzugsrechts zu versagen, wenn eine solche Anzeige nicht erfolgt (vgl. Urteil Nidera Handelscompagnie, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können zwar nach Art. 273 der Richtlinie weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, doch dürfen sie diese Möglichkeit nicht dazu benutzen, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten festzulegen (vgl. Urteil Pannon Gép Centrum, Randnr. 41).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Rechnung zwar eine wichtige Dokumentationsfunktion erfüllt, da sie überprüfbare Angaben enthalten kann, dass es jedoch Umstände gibt, in denen die Angaben auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und das Erfordernis, über eine in allen Punkten der Richtlinie 2006/112 entsprechende Rechnung zu verfügen, geeignet wäre, das Abzugsrecht eines Steuerpflichtigen in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Bockemühl, C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen (vgl. u. a. Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnr. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
    Für die Beantwortung dieser Frage ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können und dass die vorbereitenden Tätigkeiten, wie der Erwerb der für die Nutzung erforderlichen Mittel und damit der Kauf eines Grundstücks, bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 22, und vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Zu den formellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    Die Grundsätze des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 118, 2, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461) seien schon deshalb im Streitfall nicht anzuwenden, weil es sich um ganz unterschiedliche Sachverhalte handele.

    Dabei sind vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z.B. EuGH-Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 28, und in HFR 2013, 80, MwStR 2013, 33, Rz 26, jeweils m.w.N.).

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 29, m.w.N.).

    der Umsatzsteuererklärung im Streitjahr 2004 ausgeübt hat-- ergeben könnte (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2010 XI R 14/09, BFHE 230, 245, BStBl II 2011, 433), war der Kläger mit dem Erwerb des Mandantenstammes, den er anschließend der Neu-GbR unentgeltlich zur Nutzung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit überließ, nach Auffassung des Senats jedenfalls bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Neu-GbR unternehmerisch tätig (vgl. EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, und Anmerkung Klenk, HFR 2012, 461, 463).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache --Polski Trawertyn-- darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 31, 32).

    Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden (EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461).

    Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Geschäftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 33, 34, unter Hinweis auf EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 41 und 42).

    Auch Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Vorsteuerabzugs (vgl. dazu EuGH-Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 36) liegen nicht vor.

    c) Die Auffassung des Senats, die auf einer entsprechenden Auslegung des EuGH-Urteils --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) beruht (vgl. dazu z.B. Klenk, HFR 2012, 463; Korn, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 416), wird von dem ebenfalls für umsatzsteuerrechtliche Streitfälle zuständigen V. Senat des BFH nicht geteilt.  .

    Der V. Senat des BFH hält es für zweifelhaft, ob die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) auf den Streitfall übertragbar sind.

    So sei schon fraglich, ob hier ein "Investitionsumsatz" vergleichbar dem dem EuGH-Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben sei.

    Zweifelhaft sei ferner, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) nur für gemeinsame Leistungsbezüge durch alle Gesellschafter oder auch für Leistungsbezüge durch einzelne Gesellschafter gelten würden, und außerdem, ob sich bereits aus dem Unionsrecht ein gegenüber dem Vorsteuerabzug der Gesellschaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuerabzug ergebe.

    Schließlich handele es sich im Streitfall bei dem "Ausgangsumsatz" des Klägers nicht um eine steuerbare, aber von der Steuer befreite Leistung wie in dem dem EuGH-Urteil --Polski Trawertyn-- (ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461) zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern schon um einen nicht steuerbaren Vorgang.

    bb) Der erkennende Senat hält die vom V. Senat genannten Bedenken wegen des vom EuGH in seiner Rechtsprechung hervorgehobenen Neutralitätsprinzips (vgl. Urteile in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, sowie z.B. auch in HFR 2013, 188, Rz 33, 34) nicht für durchgreifend und richtet insoweit das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

  • BFH, 06.12.2012 - V ER-S 2/12

    Vorsteuerabzug des Gesellschafters

    Der XI. Senat des BFH geht davon aus, dass in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 C-280/10, Polski Trawertyn (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366) der "Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ... zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein" kann.

    Der Senat stimmt einer Abweichung von seiner vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung für den Fall, dass der Gesellschafter ein von ihm erworbenes Wirtschaftsgut der Gesellschaft lediglich unentgeltlich zur Nutzung überlässt und insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht zu, da insoweit kein Widerspruch zum EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 besteht und die Übertragung der einen Einbringungsvorgang betreffenden Entscheidungsgrundsätze auf den Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des von einem Gesellschafter erworbenen Wirtschaftsguts an die Gesellschaft zweifelhaft ist.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 entschieden, dass.

    "die Gesellschaft, damit die Neutralität der Steuerlast gewährleistet werden kann und da es den Gesellschaftern, obwohl sie als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden können, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, sich auf von Polski Trawertyn bewirkte steuerbare Umsätze zu berufen, um sich von den Mehrwertsteuerkosten im Zusammenhang mit den Investitionsumsätzen zu entlasten, die für die Zwecke und im Hinblick auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft bewirkt wurden, in die Lage versetzt werden [muss], diese Investitionsumsätze beim Mehrwertsteuerabzug zu berücksichtigen (...)" (EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 Rdnr. 35).

    Zum anderen ist es die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, aus der sich nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 eine Unternehmerstellung eines ansonsten nichtwirtschaftlich (nichtunternehmerisch) tätigen Gesellschafters ableitet und sich das Vorliegen eines Investitionsumsatzes auch deshalb nach den Verhältnissen der Gesellschaft bestimmt.

    Dementsprechend bejaht der EuGH in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 den Vorsteuerabzug aus der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft, die umsatzsteuerrechtlich als Lieferung dieses Grundstücks an die Gesellschaft anzusehen ist.

    b) Die Rechtsprechung des Senats, wonach der außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit handelnde Gesellschafter bei einer lediglich unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, steht schon deshalb nicht im Widerspruch zum EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366, weil eine Nutzungsüberlassung einer Lieferung nicht gleichzustellen ist.

    c) Im Übrigen sind sich aus dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 ergebende Auslegungszweifel vorrangig durch den EuGH selbst zu klären, so dass der Senat erst nach einer derartigen Klärung im Rahmen einer erneuten Abweichungsanfrage über eine Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden hätte.

    Zweifelhaft ist dabei z.B., ob die Grundsätze des EuGH-Urteils Polski Trawertyn in UR 2012, 366 nur für gemeinsame Leistungsbezüge durch alle Gesellschafter oder auch für Leistungsbezüge durch einzelne Gesellschafter und damit z.B. auch für die individuellen Leistungsbezüge einer unbestimmten Vielzahl von Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft gelten, oder z.B., ob sich bereits aus dem Unionsrecht ein gegenüber dem Vorsteuerabzug der Gesellschaft vorrangiger Anspruch der Gesellschafter auf Vorsteuerabzug ergibt, so dass dies auch bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UStG zu beachten wäre.

    d) Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil Polski Trawertyn in UR 2012, 366 die Einbringung durch die beiden Gesellschafter im Hinblick auf eine aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft abgeleitete Unternehmerstellung als steuerbar und aufgrund einer gesonderten Steuerbefreiungsvorschrift als nicht steuerpflichtig ansieht.

    Auch diese Besonderheit könnte gegen eine Berücksichtigung des EuGH-Urteils Polski Trawertyn in UR 2012, 366 in dem vom XI. Senat des BFH zu entscheidenden Streitfall sprechen.

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier: der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein aufgrund fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden (vgl. allgemein zu Steuerbefreiungen EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-146/05 --Collée--, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 31; vom 27. September 2012 C-587/10 --VSTR--, HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 46; zum Vorsteuerabzug s. EuGH-Urteile vom 8. Mai 2008 C-95/07 und C-96/07 --Ecotrade--, Slg. 2008, I-3457, UR 2008, 512, Rz 63; vom 21. Oktober 2010 C-385/09 --Nidera Handelscompagnie--, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 51 ff.; vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn--, HFR 2012, 461, UR 2012, 366, Rz 43; vom 6. Februar 2014 C-424/12 --Fatorie--, HFR 2014, 383, Mehrwertsteuerrecht 2014, 125, Rz 34 ff.).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    dd) Soweit es um einen Fall geht, in dem ein Unternehmen gegründet wird, spricht für eine Gleichbehandlung mit der im Vorlageverfahren XI R 3/19 (BFH-Beschluss vom 18.09.2019) vorliegenden Konstellation, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Person, die Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirkt, dies als Steuerpflichtiger tut (EuGH-Urteil Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 28 f.) und vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985 - C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 23; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 28).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

    Der Kläger ist im Kern der Ansicht, dass ihm der Vorsteuerabzug im Wege der (unionsrechtskonformen) Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes und in entsprechender Anwendung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Faxworld vom 29. April 2004 C-137/02 (EU:C:2004:267, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) und Polski Trawertyn vom 1. März 2012 C-280/10 (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) zu gewähren sei.

    Diese Entscheidung des EuGH betraf einen Fall, in dem sich die Mehrwertsteuer, die der erste Steuerpflichtige abziehen wollte, auf Leistungen bezog, die dieser in Anspruch genommen hatte, um beabsichtigte steuerbare Umsätze des zweiten Steuerpflichtigen zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 33).

    b) Nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 38) sind die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

    aa) Danach können die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung ihrer Gesellschaft Investitionen getätigt haben, die für die künftige Nutzung des Grundstücks durch die Gesellschaft erforderlich sind, als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und sind daher grundsätzlich befugt, ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen (EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 31).

    Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt der Hinweis des EuGH in Rz 43 Satz 3 seines Urteils Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) auf das EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) keine andere Beurteilung.

    Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs u.a. durch die EuGH-Urteile Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362), Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366), Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) und Kommission/Luxemburg (EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362) hinreichend geklärt ist.

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

    Die Klägerin ist im Kern der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug den Seelotsen im Wege der (unionsrechtskonformen) Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes und in entsprechender Anwendung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Faxworld vom 29. April 2004 C-137/02 (EU:C:2004:267, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) und Polski Trawertyn vom 1. März 2012 C-280/10 (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) zu gewähren sei.

    Diese Entscheidung des EuGH betraf einen Fall, in dem sich die Mehrwertsteuer, die der erste Steuerpflichtige abziehen wollte, auf Leistungen bezog, die dieser in Anspruch genommen hatte, um beabsichtigte steuerbare Umsätze des zweiten Steuerpflichtigen zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 33).

    b) Nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 38) sind ferner die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

    aa) Danach können die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung ihrer Gesellschaft Investitionen getätigt haben, die für die künftige Nutzung des Grundstücks durch die Gesellschaft erforderlich sind, als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und sind daher grundsätzlich befugt, ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen (EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 31).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt der Hinweis des EuGH in Rz 43 Satz 3 seines Urteils Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) auf das EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) keine andere Beurteilung.

    Die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs u.a. durch die EuGH-Urteile Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362), Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366), Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) und Kommission/Luxemburg (EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362) hinreichend geklärt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

    17 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 48 und 49).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Revision rügt das Finanzamt eine Rechtsverletzung durch das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes und macht geltend, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache Polski Trawertyn (C-280/10) aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar seien, weil es hier nicht um den Vorsteuerabzug einer Offenen Handelsgesellschaft, sondern um den eines Gründungsgesellschafters gehe.
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12

    Gänzliche Unterwerfung des vom Steuerschuldner als nichtsteuerbare

  • BFH, 11.11.2015 - V R 8/15

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7227/15

    Umsatzsteuer 2011, 2012; Ablehnung der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2013;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16

    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Düsseldorf, 30.01.2015 - 1 K 1523/14

    Abzug mehrerer Existenzgründungsberatungen von der Vorsteuer

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • EuG, 17.04.2024 - T-388/23

    Ergotopia/ EUIPO (WellBack) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 26/10

    Divergenz Anfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1275/14

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften beim

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 53/11

    Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 50052/11

    Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft aus den zur Erfüllung der

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

  • BFH, 20.01.2015 - XI B 112/14

    Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14

    Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 7 V 7032/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1854/18

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Einbringung eines Einzelunternehmens

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 153/19

    Fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14

    Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 3 K 1301/11

    Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das Gericht - Kein Vorsteuerabzug aus

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - 6 K 221/11

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG -

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2012 - C-414/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7948
EuGH, 29.03.2012 - C-414/10 (https://dejure.org/2012,7948)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-414/10 (https://dejure.org/2012,7948)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-414/10 (https://dejure.org/2012,7948)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b - Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses - Nationale Regelung - Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer - Voraussetzung - Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Véleclair

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b - Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses - Nationale Regelung - Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer - Voraussetzung - Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den ...

  • EU-Kommission

    Véleclair

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b - Besteuerung eines aus einem Drittland eingeführten Erzeugnisses - Nationale Regelung - Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer - Voraussetzung - Tatsächliche Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer bei tatsächlicher Steuerzahlung; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • Betriebs-Berater

    Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer

  • rechtsportal.de

    Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer bei tatsächlicher Steuerzahlung; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • rechtsportal.de

    Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer bei tatsächlicher Steuerzahlung; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

  • datenbank.nwb.de

    Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer

  • Der Betrieb

    Abzug der nicht entrichteten EUSt möglich, wenn deren Schuldner auch insoweit der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 19. August 2010 - Société Veleclair/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'État

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État - Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 433
  • BB 2012, 929
  • DB 2012, 843
  • BStBl II 2013, 941
  • BFH/NV 2012, 908
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-414/10
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Auslegung mit den Zielen der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, da durch sie sichergestellt werden kann, dass das Abzugsrecht, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann, integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer bleibt, und weiterhin für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 47).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das nationale Gericht den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Aktenlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnrn.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-414/10
    Zum einen ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, in dem, wie aus Randnr. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ebenfalls der Ausdruck "geschuldet oder entrichtet" verwendet wird, dahin zu verstehen, dass es für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ist, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-414/10
    Zum einen ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, in dem, wie aus Randnr. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ebenfalls der Ausdruck "geschuldet oder entrichtet" verwendet wird, dahin zu verstehen, dass es für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ist, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-414/10
    Zum einen ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, in dem, wie aus Randnr. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ebenfalls der Ausdruck "geschuldet oder entrichtet" verwendet wird, dahin zu verstehen, dass es für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ist, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54).
  • BFH, 13.02.2014 - V R 8/13

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    Nach dem EuGH-Urteil vom 29. März 2012 C-414/10, Véleclair (BStBl II 2013, 941) erlaubt es Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat nicht, "das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist.".

    Danach bezieht sich der Begriff "geschuldet" auf eine rechtlich durchsetzbare Steuerschuld und setzt somit voraus, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrags, den er als Vorsteuer abziehen möchte, verpflichtet ist (EuGH-Urteil Véleclair in BStBl II 2013, 941, Rdnr. 20).

    Zudem sehe Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. im Streitjahr Art. 178 Buchst. e MwStSystRL) lediglich vor, dass der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, nur ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen muss, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag "ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist" (EuGH-Urteil Véleclair in BStBl II 2013, 941, Rdnr. 26).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Ob die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer vom Lieferer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände an den Fiskus entrichtet wurde, ist daher für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, sowie Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 25).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    33 und 34, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 55, sowie vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, Randnr. 32).
  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich nichts anderes aus den EuGH-Urteilen Kommission/Vereinigtes Königreich (EU:C:2006:90) und Véleclair (EU:C:2012:183).

    Das EuGH-Urteil Véleclair (EU:C:2012:183) behandelt die Frage, ob der Vorsteuerabzug von der Zahlung der Mehrwertsteuer abhängig gemacht werden dürfe; dass die dortige Klägerin im Übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, wurde dabei vorausgesetzt (EuGH-Urteil Véleclair, EU:C:2012:183, Rz 17).

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Dieses stehe seit dem EuGH-Urteil vom 29.03.2012 C-414/10 (Véleclair ABl EU 2012, Nr. C 151, 5) zwischenzeitlich auch fest.

    Es verbietet sich daher, dem Steuerpflichtigen auch nur für eine gewisse Zeit eine von ihm nicht zu tragende wirtschaftliche Belastung aufzuerlegen, indem er die EUSt erst zahlen muss, bevor er sie nachfolgend wieder abziehen kann (so EuGH-Urteil vom 29.03.2012 C-414/10 Véleclair, DStR 2012, 697 m. w. N. zu den insoweit gleichlautenden Art. 17 Abs. 2 Buchst. b, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der 6. MwStRL).

    Durch das Abzugssystem soll bereits die auch nur vorübergehende wirtschaftliche Belastung vermieden werden, die einträte, wenn die EUSt erst nach ihrer Entrichtung als Vorsteuer abgezogen werden dürfte, und daher der Vorsteuerabzug davon nicht abhängig gemacht werden darf (so EuGH-Urteil vom 29.03.2012 C-414/10, Véleclair, DStR 2012, 697).

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 29. März 2012 bezogen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geltenden Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1) ausdrücklich klargestellt, dass das Vorsteuerabzugsrecht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und zur Gewährleistung der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-414/10 - Véleclair SA, Rn. 27, DStR 2012, 697).

    Entgegen der in der Revisionsbegründung des Angeklagten S. vertretenen Auffassung ergibt sich eine solche Besonderheit auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Recht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der geschuldeten Umsatzsteuer - entgegen der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG - gemäß § 15 UStG sofort (vgl. Art. 70 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) und nicht erst mit Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht (s.o.; vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-414/10 - Véleclair SA, Rn. 27, DStR 2012, 697).

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

    Es ist im vorliegenden Fall danach nicht entscheidend, ob sich der Begriff "geschuldet" auf eine rechtlich durchsetzbare Steuerschuld bezieht und somit voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrags, den er als Vorsteuer abziehen möchte, verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, EU Rn. 20).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich der Begriff "geschuldet" im Sinne von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 auf eine rechtlich durchsetzbare Steuerschuld und setzt somit voraus, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrags, den er als Vorsteuer abziehen möchte, verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 20).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

    Dem Steuerpflichtigen würde, wenn das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer davon abhängig gemacht würde, dass diese Steuer vom Lieferer der Gegenstände zuvor tatsächlich gezahlt wurde, eine von ihm nicht zu tragende wirtschaftliche Belastung auferlegt, die durch das Abzugssystem gerade vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 30).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es das in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Reverse-Charge-Verfahren entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung u. a. erlaubt, die bei bestimmten Arten von Umsätzen festgestellten Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu bekämpfen (vgl. Urteil Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 34).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 9 K 327/17

    Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten

  • FG Münster, 07.12.2021 - 15 K 3144/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren infolge Anfechtung der

  • FG Köln, 12.06.2019 - 2 K 1239/18

    Umsatzsteuer: Vorsteuervergütung bei Montagelieferung

  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1069/17

    Werden in ein externes Versandverfahren übergeführte und ohne Beendigung dieses

  • FG Hessen, 21.08.2017 - 7 K 1721/13

    Trotz Entstehens einer Zollschuld wegen fälschlichen Zuerkennens des Status eines

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2012 - C-153/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7277
EuGH, 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug - spätere unternehmerische Nutzung des erworbenen Gegenstands

  • opinioiuris.de

    Klub

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

  • Der Betrieb

    Vorsteuerabzug für Investitionsgut bereits abzugsfähig, wenn der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnet, auch wenn die erste unternehmerische Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressemeldung, 09.05.2012)

    Steuervorteil für Unternehmen beim Immobilienkauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiger Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Nutzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für noch nicht in Betrieb genommene Immobilie

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2011 - OOD Klub/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto", gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1498
  • EuZW 2012, 393
  • BB 2012, 865
  • DB 2012, 956
  • BFH/NV 2012, 908
  • NZG 2012, 600
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8, und vom 21. April 2005, HE, C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 43).

    Dagegen entsteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände nicht für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern für seinen privaten Verbrauch verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 9, und HE, Randnr. 43).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Eine Person, die Gegenstände für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwirbt, tut dies mithin auch dann als Steuerpflichtiger, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 43).

    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs würde der Steuerpflichtige, wenn ihm der Vorsteuerabzug für spätere besteuerte unternehmerische Verwendungen verweigert würde, obwohl er das Investitionsgut ursprünglich im Hinblick auf künftige Umsätze zur Gänze seinem Unternehmen zuordnen wollte, nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Puffer, Randnrn.

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt hinsichtlich der Abgabenbelastung des Unternehmens, dass die Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, die zu einem Recht auf sofortigen Abzug der Vorsteuer führen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rompelman, Randnr. 22, und Puffer, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden hat, bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine spätere Nacherhebung rechtfertigen könnte (Urteil vom 8. Juni 2000, Schloßstraße, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 42).

    In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde dagegen rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (vgl. Urteil Schloßstraße, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).

    Zum anderen muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 29).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Besteht ein Umsatz im Erwerb eines teilweise für private Zwecke und teilweise für unternehmerische Zwecke bestimmten Investitionsguts, kann der Steuerpflichtige sich dafür entscheiden, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, und vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Der Gerichtshof ist im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern kann sich nur zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 31, und vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, Slg. 2008, I-5187, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Beim Erwerb solcher Gegenstände hängt es von der Wahl des Steuerpflichtigen, in dieser Eigenschaft zu handeln, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ab, ob das Mehrwertsteuersystem und damit der Mechanismus des Vorsteuerabzugs zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach den Art. 63 und 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung des Gegenstands (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie entsteht dieses Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Beispielsweise Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 A. a. O., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti (C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27), und vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht führt zwei Urteile des Gerichtshofs in Rechtssachen an, denen ebenfalls Art. 70 Abs. 2 ZDDS zugrunde lag, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97), und das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163).
  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    b) Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) handelt (vgl. EuGH-Urteil Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, Rz 40).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die vollkommene Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch auf Erstattung entsteht nach den Art. 70 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Einfuhr der Gegenstände (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, der einmal entstandene Anspruch auf Erstattung vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bleibt der Anspruch auf Erstattung erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände, die den Anspruch begründet haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen des geplanten Umsatzes verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine Ablehnung der Erstattung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

  • BFH, 14.03.2017 - V B 109/16

    Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 17.03.2021 - C-459/19

    Wellcome Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 20 - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2012 - C-436/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7949
EuGH, 29.03.2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BLM

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • EU-Kommission

    BLM

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei gemischt-genutztem Investitionsgut

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung von Wohnraum an einen Geschäftsführer einer jur. Person

  • Der Betrieb

    Verwendung eines Gebäudes für private Zwecke des Personals ist keine steuerfreie Vermietung, wenn für das Gebäude ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Wohnraum an einen Geschäftsführer einer jur. Person

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Investitionsgut

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Mons (Belgien), eingereicht am 13. September 2010 - État belge, SPF Finances/B.L.M. S.A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d'appel Mons - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2012, 929
  • DB 2012, 954
  • BFH/NV 2012, 908
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-436/10
    In ihrem Vorlagebeschluss verweist die Cour d'appel de Mons auf das Verwaltungsrundschreiben E.T.108691 vom 31. Januar 2005, das im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), abgefasst wurde und die praktischen Konsequenzen daraus für das nationale Recht zieht.

    Das Urteil Seeling sei nur auf einen Steuerpflichtigen anwendbar, der eine natürliche Person sei, da eine solche Person nicht zugleich Eigentümer einer Immobilie und deren Mieter sein könne.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht BLM geltend, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Seeling gewählte Lösung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar sei.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Seeling bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

    Zwar verhielt es sich in der dem Urteil Seeling zugrunde liegenden Rechtssache so, dass der Steuerpflichtige eine natürliche Person war und somit Identität zwischen diesem Steuerpflichtigen und der Person vorlag, die das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude für ihren privaten Bedarf nutzte.

    Zum anderen ist klarzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung aus dem Urteil Seeling nicht hervorgeht, dass der Gerichtshof bei seiner Argumentation davon ausgegangen ist, dass eine Vermietung von Immobilien dann nicht denkbar ist, wenn der Vorgang ein und dieselbe natürliche Person betrifft, die somit sowohl Vermieter als auch Mieter wäre.

  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16

    EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an

    Dass es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob in einer bestimmten Situation davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietungsleistung vorliegt (vgl. EuGH vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6 zur Frage, ob eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b MwStSystRL vorliegt, nachdem wesentliche Grundsätze dazu in der Rechtssache Seeling - EuGH vom 8. Mai 2003 C-269/00, ABl EU 2003, Nr. C 146, 4, Slg. 2003, I-4101- entschieden wurden), steht der Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entgegen, da es zu der Frage der Vermietungsleistung nach Art. 56 MwStSystRL noch keine Entscheidung des EuGH gibt und da zudem die Frage zu klären ist, ob hiervon auch unentgeltliche Dienstleistungen, die entgeltlichen gleichgestellt werden, umfasst sind.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für eine Vermietungsleistung nämlich erforderlich, dass sämtliche den Umsatz kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4 und vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6).

  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundstücksvermietung i.S. der Bestimmung vorliegen (EuGH-Urteile BML vom 29. März 2012 C-436/10, EU:C:2012:185, Rz 32, und Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

    Es bestehen nämlich bei der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben keine Unterschiede zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2012 C-436/10 --BLM--, HFR 2012, 556, UR 2012, 712, Rz 24, 26 f.).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Zur kumulativen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Fall der Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschriften einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der - obgleich die Merkmale einer Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b nicht erfüllt sind - die Verwendung eines Teils eines von einer steuerpflichtigen juristischen Person errichteten oder aufgrund eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache in ihrem Besitz stehenden Gebäudes für den privaten Bedarf des Personals dieser Steuerpflichtigen als eine nach der letztgenannten Vorschrift von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistung behandelt wird, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Seeling, Randnr. 56, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, Randnr. 31).
  • FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14

    (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das

    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Richtlinie, der zu Grunde liegenden Bestimmung des Unionsrechts, besteht der EuGH-Rechtsprechung zufolge im Wesentlichen darin, dass ein Vermieter einem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 29. März 2012 Rs. C-436/10 - BLM, DB 2012, 954, UR 2012, 712, oder vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 - RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983, UR 2009, 557, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

    Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache BLM (C-436/10) noch darüber zu befinden, ob Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie, der die Vermietung von Grundstücken von der Steuer befreit, auf die nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie grundsätzlich zu besteuernde Verwendung eines Gebäudeteils für private Zwecke Anwendung findet.
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