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   BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12   

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BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12 (https://dejure.org/2013,9629)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2013 - XI R 9/12 (https://dejure.org/2013,9629)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - XI R 9/12 (https://dejure.org/2013,9629)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 2, EStG § 52 Abs 61a S 2, AufenthV § 27 Abs 1 Nr 2, AuslG1990DV § 3 Abs 1 Nr 3, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte"

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 2 EStG 2002, § 52 Abs 61a S 2 EStG 2002, § 27 Abs 1 Nr 2 AufenthV, § 3 Abs 1 Nr 3 AuslG1990DV, EStG VZ 2005
    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte"

  • rewis.io

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem "Protokollausweis für Ortskräfte"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 Abs. 2
    Kindergeldberechtigung der Beschäftigten ausländischer Botschaften in Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften einer Botschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für ausländisches Botschaftspersonal

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung der Beschäftigten ausländischer Botschaften in Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1077
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.07.2007 - III R 55/02

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12
    Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 III R 55/02 (BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), die einen Sachverhalt betraf, in dem der Kläger seine Tätigkeit bereits vor dem 1. April 1999 aufgenommen hatte, sei auf den Streitfall zu übertragen, in dem die Tätigkeit bei der Botschaft erst nach dem 1. April 1999 aufgenommen worden sei.

    Die in den BFH-Urteilen vom 25. Juli 2007 (in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), III R 81/03 (BFH/NV 2008, 196) und III R 56/00 (nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) getroffenen Erwägungen würden auch im Streitfall gelten.

    a) Bei wortgetreuer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG stünde dem Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer kein Kindergeld zu, da er in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom AA ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" besaß (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 196, unter II.2.; III R 56/00, n.v., unter II.2.).

    b) Der BFH hat indes mit Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 entschieden, dass ein "gelber Ausweis" bei ausländischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und als ständig im Bundesgebiet ansässig behandelt wurden, im Wege der Analogie einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG gleichzustellen sei.

    Dabei sei aber nicht bedacht worden, dass u.a. die Mitglieder des Personals einer Botschaft als ständig ansässig angesehen wurden und deshalb sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig waren (BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.b).

    Er sei zwar formell kein Titel im Sinne des Ausländergesetzes (AuslG) 1990 oder des AufenthG, die durch ihn dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel (vgl. bis 2004 § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des AuslG 1990, und seit 2005 § 27 Abs. 1 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung) wirke aber wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung, die für den Anspruch auf Kindergeld Tatbestandswirkung entfalte (BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.d).

    Der erkennende Senat schließt sich den dargestellten Erwägungen in dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 an, auf dessen Begründung im Einzelnen verwiesen wird.

    Allerdings galt bereits nach der früheren, dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 zugrunde liegenden Regelung, dass die "gelben Ausweise" jeweils auf ein Jahr befristet waren und nicht verlängert oder neu ausgestellt wurden, wenn die Bediensteten ihre Stellung bei der Botschaft verloren hatten.

    Die durch den jeweiligen Ausweis dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel wirkt gleichermaßen wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.d).

    Bei Personen, die nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, muss --so der III. Senat in dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.b unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1368, 8)-- nach Auffassung des Gesetzgebers ein weiteres Indiz hinzukommen, welches einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lasse.

    Wird ein Botschaftsbediensteter hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt, ist auch keine --dem Bezug von Kindergeld ggf. entgegenstehende-- Befreiung von der Einkommensteuer gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.1.d; zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Mitgliedern ausländischer Botschaften vgl. z.B. Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 2. Januar 1997 S 1310/1, juris; Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Berlin vom 20. Juli 2000 St 127-S 1310-2/94, juris; Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 17. Oktober 2012 S 1310 A-5-St 56, juris; a.A. Abschn. 62.6 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2012).

  • BFH, 25.07.2007 - III R 56/00

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12
    Die in den BFH-Urteilen vom 25. Juli 2007 (in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), III R 81/03 (BFH/NV 2008, 196) und III R 56/00 (nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) getroffenen Erwägungen würden auch im Streitfall gelten.

    a) Bei wortgetreuer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG stünde dem Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer kein Kindergeld zu, da er in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom AA ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" besaß (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 196, unter II.2.; III R 56/00, n.v., unter II.2.).

  • BFH, 25.07.2007 - III R 81/03

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12
    Die in den BFH-Urteilen vom 25. Juli 2007 (in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), III R 81/03 (BFH/NV 2008, 196) und III R 56/00 (nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) getroffenen Erwägungen würden auch im Streitfall gelten.

    a) Bei wortgetreuer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG stünde dem Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer kein Kindergeld zu, da er in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom AA ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" besaß (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 196, unter II.2.; III R 56/00, n.v., unter II.2.).

  • BSG, 23.09.2004 - B 10 EG 2/04 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltstitel - Botschaft - ausländische Mission

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12
    Die dem Kläger sowie seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Streitfall erteilten Aufenthaltserlaubnisse zeigen zudem, dass für Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, die sich --wie der Kläger und seine Familie-- langjährig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besteht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. September 2004 B 10 EG 2/04 R, BSGE 93, 189, BFH/NV Beilage 2005, 157, zum Anspruch auf Erziehungsgeld).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 45/12

    Kindergeldanspruch von türkischen Bediensteten einer amtlichen türkischen

    a) Bei wortgetreuer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG stünde der Klägerin als türkischer Staatsbürgerin und damit nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländerin kein Kindergeld zu, da sie in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom AA ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" besaß (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077, m.w.N.).

    b) Der BFH hat indes mit Urteil in BFH/NV 2013, 1077 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 55/02 (BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758) entschieden, dass ein "Protokollausweis für Ortskräfte" (vormals "gelber Ausweis") bei ausländischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft bzw. eines Konsulats aufgenommen haben und als ständig in Deutschland ansässig behandelt wurden, im Wege der Analogie einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG gleichzustellen ist.

    Der erkennende Senat schließt sich den dargestellten Erwägungen in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2013, 1077 und in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 an, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird.

    Insofern unterscheidet sich der Rechtsstreit von den Fällen in BFH/NV 2013, 1077 und in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, die Ortskräfte betrafen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (vgl. Richtsteig, a.a.O., Art. 33 Anm. 3, Art. 38 Anm. 3, Art. 71 Anm. 3).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 14 K 14101/09

    Familienleistungsausgleich für das Kind ...

    Denn die betreffenden Personen gehen einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sind in das Sozialversicherungssystem eingegliedert, im Inland einkommensteuerpflichtig und werden vom Auswärtigen Amt als ständig ansässig behandelt (ebenso schon: 10. Senat, Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2012 - 10 K 10438/08; Revision eingelegt, BFH, XI R 9/12, juris).
  • FG Köln, 28.06.2016 - 8 K 3037/12
    Die Regelung betrifft aber zum einen nicht die Streitjahre und zum anderen nicht den Fall des Klägers, der bereits seit 1980 als Ortskraft beschäftigt war (vergl. insoweit auch BFH-Urteil vom 19.2.2013, XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077).
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