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   BFH, 28.02.2013 - III R 9/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10323
BFH, 28.02.2013 - III R 9/12 (https://dejure.org/2013,10323)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2013 - III R 9/12 (https://dejure.org/2013,10323)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - III R 9/12 (https://dejure.org/2013,10323)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • openjur.de

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2009
    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • Bundesfinanzhof

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • rewis.io

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit c
    Zu berücksichtigende Einkünfte eines ausbildungsplatzsuchenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung des vollerwerbstätigen Kindes im Familienleistungsausgleich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
    Allgemeines

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1079
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - III R 9/12
    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982).

    Der Senat hält an seinem Grundsatzurteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 fest, wonach die Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegensteht.

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - III R 9/12
    Falls sich T für den Schulbesuch bereits vor dem März 2009 beworben haben sollte --wofür einiges spricht, was vom FG bislang aber noch nicht aufgeklärt wurde--, wäre sie nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305) grundsätzlich bereits ab dem Bewerbungsmonat gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen gewesen.
  • BFH, 24.02.2010 - III R 3/08

    Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - III R 9/12
    In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2011 - 6 K 2625/10

    Berücksichtigung eines Kindes wegen längerer Ausbildungsplatzsuche als bloßer

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - III R 9/12
    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2011 6 K 2625/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 38/11

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang ergänzend geklärt, dass ein Kind auch dann als ausbildungswillig in diesem Sinne gilt, wenn es sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Ausbildung bewirbt, eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhält, diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat, und bis dahin im Beruf weiterarbeitet (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13).

    Aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen (Beginn des Studiums jeweils mit dem Sommer- oder Wintersemester) konnte X ihr im April 2009 erstmals als solches anzuerkennendes ernsthaftes Bemühen um einen Studienplatz frühestens zum Wintersemester 2009/2010 verwirklichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128; in BFH/NV 2013, 1079).

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12

    Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei

    b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22).
  • BFH, 11.12.2013 - XI B 33/13

    Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen

    c) Zudem hat sich der Kläger mit der --vom FG auf Seite 4 des Urteils unter 1.b ausführlich zitierten-- Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit, die der BFH mehrfach bestätigt hat, (vgl. über die vom FG zitierten Urteile hinaus aus neuerer Zeit z.B. Urteile vom 15. März 2012 III R 20/11, BFH/NV 2012, 1590; vom 24. Januar 2013 V R 42/11, BFH/NV 2013, 918; vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079; in BFH/NV 2013, 1774) nicht auseinandergesetzt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2022 - 6 K 1577/22

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz rügt Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH steht nicht einmal eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ESt entgegen (BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, III R 9/12 -, juris; so auch Hildesheim, aaO, § 63 EStG Rn. 63b).
  • FG Münster, 17.10.2022 - 7 K 591/22

    Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum

    Entsprechendes gilt, wenn das Kind sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemüht, diese Ausbildung aus studienorganisatorischen Gründen aber nicht sogleich antreten kann und bis dahin im Beruf weiterarbeitet (BFH-Urteile vom 28.02.2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079 und vom 17.06.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982).
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