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   BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10   

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https://dejure.org/2012,36823
BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10 (https://dejure.org/2012,36823)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2012 - IX R 39/10 (https://dejure.org/2012,36823)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2012 - IX R 39/10 (https://dejure.org/2012,36823)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 17 Abs 1 EStG 1997, § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG 1997 vom 24.03.1999
    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

  • rewis.io

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2 S. 4 lit b S. 1
    Berücksichtigung von Verlusten aus dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Sachlich unbillige Steuerfestsetzung bei Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts eines Gründungsgesellschafters aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verlusten aus dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung aus Billigkeitsgründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 11
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO die gleichen wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist --insbesondere wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage (hätte er sie geregelt) im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte-- oder wenn die Festsetzung der Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz 40 ff., jeweils m.w.N.).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, d.h. die Wesentlichkeit der Beteiligung ist für jedes Kalenderjahr ihres Bestehens nach der jeweils maßgebenden Fassung von § 17 Abs. 1 EStG festzustellen (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856).

    Damit stellt § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG --wie der Senat im Urteil in BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856 erkannt hat-- einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Steuerverhaftung einer Beteiligung und der Verlustberücksichtigung her (vgl. BTDrucks 14/23, 179).

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist --insbesondere wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage (hätte er sie geregelt) im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte-- oder wenn die Festsetzung der Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz 40 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Die Vorschrift bezweckt, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 --zur Vorgängerregelung des § 131 der Reichsabgabenordnung--; BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04

    Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Die Annahme der sachlichen Unbilligkeit bei solchen Sachverhalten würde letztlich dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des Steuergesetzes zu unterlaufen, habe der Bundesfinanzhof (BFH) doch die Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch insoweit mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, als die Vorschrift auch weiterhin Sachverhalte erfasse, in denen keine Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht vorlägen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Eine Unbilligkeit i.S. von § 163 AO kann in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, m.w.N.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
    Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 --zur Vorgängerregelung des § 131 der Reichsabgabenordnung--; BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Bejaht der BFH dagegen die Unbilligkeit der Besteuerung, kommt er im zweiten Schritt durchweg dazu, eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen, oder er problematisiert die Frage des Ermessens nicht und weist entweder die Revision der Finanzbehörde zurück oder ändert auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung und verpflichtet die Finanzbehörde zum Erlass (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteile vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).
  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10) könne der Gesetzeszweck der typisierenden Missbrauchsabwehr im Einzelfall aufgrund einer atypischen Situation verfehlt und ein Steuererlass geboten sein.

    Zweck des § 163 AO ist, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Wird jedoch jenseits dieses Zwecks ein atypischer Einzelfall erfasst, in dem der Gesetzeszweck von vorneherein nicht greift, so stellt dies einen im Billigkeitswege zu korrigierenden Gesetzesüberhang dar (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, für die Absenkung der Beteiligung unter die Wesentlichkeitsschwelle gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 in einer wirtschaftlichen Notlage).

    Gründe, die die sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Missbrauchsverhinderungsvorschrift im Einzelfall begründen könnten, wie etwa, dass die Anteilsübernahme aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich gewesen sei (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; oben 2.b)dd)), macht die Klägerin nicht geltend.

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Zweck des § 163 AO ist, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 21.01.2015 X R 40/12, BFH/NV 2015, 719; vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

    Zweck des § 163 AO ist, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 4/14

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 87/10, BFH/NV 2012, 161; vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; in BFH/NV 2013, 1383).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 14, und in BFH/NV 2013, 1383, Rz 13).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 15, und vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 37, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14

    Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich

    Der Kläger hat zwar weder gegenüber der Bank und der Sparkasse noch gegenüber der GmbH auf seinen Freistellungsanspruch gegen die GmbH nach § 775 BGB verzichtet (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2008 - 5 K 1225/06, juris; FG Düsseldorf vom 30.06.2010 - 15 K 1566/09 E, EFG 2010, 1502 zu Rz. 24; vgl. allerdings die Revisionsentscheidung: BFH vom 24.01.2012 - IX R 39/10, DStR 2012, 854).
  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf Null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    bbb) Eine Billigkeitsentscheidung darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

  • FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09

    Reichensteuer teilweise verfassungswidrig

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH, Urteile vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; vom 21.08.2012 IX R 39/10, juris).
  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 87/10, BFH/NV 2012, 161; vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; in BFH/NV 2013, 1383).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz. 14, und in BFH/NV 2013, 1383, Rz. 13).

  • FG Hessen, 25.09.2017 - 3 K 737/15

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 27 VIII KStG

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG Münster, 15.09.2015 - 5 K 257/15

    Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

  • FG Niedersachsen, 16.09.2015 - 9 K 58/14

    Ermessensreduktion auf Null des Finanzamts bei einer abweichenden

  • FG Münster, 14.09.2022 - 13 K 1306/20

    Streit über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen;

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 1284/14

    Verschulden des Registergerichts an der verzögerten Eintragung eines

  • FG Hamburg, 21.12.2012 - 6 K 33/11

    Abgabenordnung: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • FG München, 25.07.2018 - 4 K 1028/18

    Keine sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von Erbschaftssteuer bei Erwerb des

  • FG Hamburg, 27.05.2015 - 3 K 297/14

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 4 K 4055/17

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei einem nicht

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 3210/15

    Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern für eine gemischte Schenkung aus

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 3211/15

    Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern aus Billigkeitsgründen

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