Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.05.2013

Rechtsprechung
   BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14787
BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • openjur.de

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • IWW
  • rewis.io

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Eigenschaft eines ausgebauten Dachgeschosses einer Doppelgarage als häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Beruflich genutzter Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines "häuslichen" Arbeitszimmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer in Garagenaufbau

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beruflich genutzter Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Arbeitszimmer im Anbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 138
  • BFH/NV 2013, 1233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Im Übrigen kann sich derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, nach ständiger Rechtsprechung --entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung-- nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2010 - VIII B 63/09

    Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist bereits geklärt, dass auch Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (Beschluss des beschließenden Senats vom 4. Mai 2010 VIII B 63/09, BFH/NV 2010, 1444, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Eine mittelbare Verbindung (innerer Zusammenhang) zwischen Privatwohnung und Arbeitszimmer genügt aber (z. B. Anbauten an ein Einfamilienhaus: BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, auch im Falle einer auf dem Grundstück liegenden und zum Arbeitszimmer umgebauten Garage oder eines Gartenhauses: BFH-Urteil vom 23.05.2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; bei ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutztem Zweifamilienhaus, sofern zwischen den Wohnungen keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden muss: BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374).
  • BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14063
BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12 (https://dejure.org/2013,14063)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2013 - IX B 185/12 (https://dejure.org/2013,14063)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - IX B 185/12 (https://dejure.org/2013,14063)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • openjur.de

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 10d, EStG § 10d
    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 10d EStG 2002, § 10d EStG 2009
    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • rewis.io

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Übergang des Verlustabzugs auf den Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Möglichkeit des Verlustabzugs beim Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang der Möglichkeit des Verlustabzugs vom Erblasser auf den Erben nach höchtsrichterlicher Rechtsprechung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1233
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12
    Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653).
  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

    Auszug aus BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12
    Danach geht die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 9/16

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur

    Voraussetzung für den Verlustabzug war jedoch, dass der oder die Erben den Verlust auch tatsächlich getragen haben (BFH-Urteile in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, und vom 14. Juni 2016 IX R 30/15, juris; BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris; vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).

    cc) Anders als der Kläger meint, folgt eine wirtschaftliche Belastung nicht aus dem Umstand, dass dem Erben aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (so bereits ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1233).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 30/15

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur

    Voraussetzung für den Verlustabzug war jedoch, dass der oder die Erben den Verlust auch tatsächlich getragen haben (BFH-Urteile in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386, und in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653; BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris; vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).

    Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1233).

  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

    Genau dagegen verstoße aber nach klägerischer Ansicht auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 und ihm folgend der BFH mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2013, IX B 185/12.

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

  • FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer; Sonderausgabenabzug

    Denn der Verlust geht im Regelfall deshalb nicht auf den Erben über, weil er - der Erbe - ihn nicht wirtschaftlich getragen hat, wobei eine den Ausnahmefall begründende wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne noch nicht schon dann vorliegt, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlustes des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (BFH-Beschluss vom 22.05.2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).
  • FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12

    Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche

    Nach dieser Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ging die Möglichkeit des Verlustabzugs indessen nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BStBl. III 1996, 230, vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653, und vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487, sowie BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000, 622, und vom 22. Mai 2013 IX B 185/12).

    Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 IX R 1/97, a.a.O., und BFH-Beschluss vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, a.a.O.).

  • FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12

    Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche

    Entgegen der Auffassung der Kläger reicht es danach nicht aus, dass entweder der Erbe oder der Erblasser wirtschaftlich mit den Verlusten belastet worden ist bzw. dass dem Erben durch die Verluste des Erblassers ein vermindertes Erbe zuteil wird (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).
  • FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim

    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).
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