Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2013 - X B 233/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16539
BFH, 29.05.2013 - X B 233/12 (https://dejure.org/2013,16539)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2013 - X B 233/12 (https://dejure.org/2013,16539)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 (https://dejure.org/2013,16539)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6 %

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6%

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a, AO § 238 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6%

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6%

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a AO, § 238 Abs 1 S 1 AO, Art 3 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6%

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6%

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geltenden Zinssatzes (6 v.H. pro Jahr)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6% für Steuernachforderungen und Steuererstattungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer typisierenden Festsetzung des auszugleichenden Zinsvorteils und Zinsnachteils auf 0,5 % pro Monat

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerzinsen ab 2009

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1380
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BFH, 29.05.2013 - X B 233/12
    Das BVerfG hat --bezogen auf die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006-- zu der gesetzlichen Typisierung ausgeführt (Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.b bb): "Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0, 5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Der X. Senat des BFH ging im Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12 (BFH/NV 2013, 1380, Rz 6 ff.) für Zinszeiträume ab 2009 ebenfalls davon aus, dass nicht nur Festgeldanlagen als Vergleichsgröße herangezogen werden dürfen, sondern auch Darlehenszinssätze Beachtung finden müssten.
  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2472/16

    Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

    Aussetzungszinsen für den Zeitraum von November 2004 bis März 2011; BFH-Beschluss vom 29.5.2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, betr.

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 925, auf welches er nachfolgend jeweils verwiesen hat, ausgeführt, für Zwecke eines solchen Vergleichs mit den Marktzinsen seien sowohl der Anlagezinssatz (für den Fall, dass aufgrund einer späteren Steuernachzahlung das Kapital anderweitig verwendet werden konnte) als auch der Darlehenszinssatz (für den Fall, dass eine frühere Steuernachzahlung finanziert worden wäre) einzubeziehen (ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1380, unter 3.).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Die Ermittlung eines konkreten Zinsvorteils oder -nachteils ist für den konkreten Einzelfall regelmäßig nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet; der gesetzliche Zinssatz gilt weiterhin sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380).

    Da die Verwendung des noch nicht zu Steuerzahlungen benötigten Kapitals jedoch von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig ist, sind indes bei der Betrachtung sowohl der Anlagezinssatz (Verwendung von Kapital) als auch der Darlehenszinssatz (Finanzierung von Steuernachzahlungen) für einen Vergleich mit dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO einzubeziehen (gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1380).

  • FG Thüringen, 22.04.2015 - 3 K 889/13

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen

    Zudem sei die Festsetzung der Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380 nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig.

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 29.05.2013 (X B 233/12, BFH/NV2013, 1380) liege der für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geltende Zinssatz von 0, 5% pro Monat (6% pro Jahr) auch in der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase nicht außerhalb der Grenzen, die für verfassungsrechtliche zulässige Typisierungen entwickelt worden seien.

  • FG Düsseldorf, 10.03.2016 - 16 K 2976/14

    Verzinsung des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und

    Die Höhe der Verzinsung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so bereits BFH-Urteil vom 14.4.2015 IX R 5/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1329: Vollziehungsaussetzung für die Streitjahre 2008 bis 2011; BFH-Urteil vom 1.7.2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925: Vollziehungsaussetzung für die Streitjahre 2004 bis 2011; BFH-Beschluss vom 29.5.2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380: zu §§ 233 a, 238 AO für die Streitjahre 2009 bis 2011; auch Bundesverfassungsgericht -BverfG- Beschluss vom 3.9.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115: zu Nachzahlungszinsen für 2003 bis 2006).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Die Rechtsprechung hat bislang, soweit ersichtlich, in keinem Fall den Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig gehalten, sondern die Verfassungsmäßigkeit für alle Zeiträume und alle Verzinsungstatbestände bestätigt (grundlegend aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, für Nachzahlungszinsen und den Zeitraum bis März 2006, aber mit allgemeinen Erwägungen, die auch über diesen Zeitraum hinaus Geltung beanspruchen; in den Zinszeitraum betreffend grundsätzlich chronologisch absteigender Reihe außerdem, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für Nachzahlungszinsen bis Dezember 2015; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 3 V 401/16, juris, für Aussetzungszinsen bis November 2015; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für Nachzahlungszinsen bis September 2014; FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2015 8 V 2578/15 E, juris, für Aussetzungszinsen bis März 2014; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13, EFG 2014, 724, für Aussetzungszinsen bis Dezember 2011, allerdings mit dem Hinweis, dass der Zinssatz auch derzeit, d. h. im Januar 2014, verfassungsgemäß sei; nachgehend und diese Auffassung jedenfalls für den Zeitraum bis Dezember 2011 bestätigend, BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BStBl II 2015, 986; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, für Nachzahlungszinsen bis 2013 mit dem Hinweis, dass die Kritik der Literatur am gesetzlichen Zinssatz weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu beachte; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053, für Nachzahlungszinsen bis Juli 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 10/16) nach Zulassung durch das FG; FG München, Urteil vom 21. Juli 2015 6 K 1144/15, juris, Nachzahlungszinsen bis Juni 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 16/16) nach Zulassung durch den BFH, BFH-Beschluss vom 13. September 2016 III B 79/15, nicht dokumentiert; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2014 14 A 1196/13, Versorgungswirtschaft 2015, 93, für Nachzahlungszinsen bis August 2012; ebenso für einen offensichtlich späteren, der Entscheidung aber nicht zu entnehmenden Zeitraum danach - Zinsbescheide vom 7. November 2016 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017 14 B 939/17, juris; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, für Nachzahlungszinsen bis 21. November 2011; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, für Nachzahlungszinsen bis mindestens 2011; FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, für Aussetzungszinsen bis zum 21. März 2011, allerdings mit Bedenken für zukünftige Zeiträume, die das im Revisionsverfahren dazu ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, zu dem Hinweis veranlasste, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist).

    Deshalb geht die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Zinses für Steuernachforderungen davon aus, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die bei Geldanlagen zu erzielenden Zinsen als auch die für Darlehen zu zahlenden Zinsen sein müssen (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12 , BFH/NV 2013, 1380, unter 3.; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, unter I.1.b)).

  • VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14

    Festsetzung von Zinsen der Gewerbesteuer als Realsteuer

    Die typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 -, und Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, beide juris.

    Zwar sind die Zinsen zumindest seit dem Jahr 2009 erheblich gefallen, daraus lässt sich jedoch keine dauerhafte Entwicklung herleiten, die der gesetzlichen Regelung ihre Grundlage entziehen würde, vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, juris für Zinszahlungsräume ab 2009.

    und darüber hinaus in die Vergleichsbetrachtung nicht nur der Anlagezinssatz, sondern auch der Darlehenszinssatz mit einzubeziehen ist, vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 19.08.2015 - 20 K 63/15

    Rechtmäßigkeit von Verzugszinsfestsetzungsbescheide aufgrund rückständiger

    vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 - zitiert nach juris.

    vgl. zur Zulässigkeit typisierender Zinsregelungen im Abgabenrecht BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - BFH, Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 - Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 - jeweils zu § 233 AO - zitiert nach juris.

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 - 2 K 5510/15

    Nachforderungszinsen; Verfassungsmäßigkeit

    OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, jeweils juris.
  • BFH, 31.07.2014 - III B 13/14

    Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen

    Insbesondere in diesem Zusammenhang wäre auch darauf einzugehen gewesen, warum nach Ansicht des Klägers für die Typisierung die im Falle einer Nachzahlung vom Steuerpflichtigen erzielbaren Guthabenzinsen maßgeblich sein sollen, obgleich im Fall einer Steuererstattung der Steuerpflichtige bei zwischenzeitlicher Inanspruchnahme eines Kredits einen Ausgleich für die regelmäßig deutlich höheren Kreditzinsen erwartet (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, wonach sowohl der Anlagezinssatz --Verwendung von Kapital-- als auch der Darlehenszinssatz --Finanzierung von Steuernachzahlungen-- für einen Vergleich mit dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geeignet sind).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 2 S 379/21

    Zur Berechnung des Streitwerts für eine Klage auf zinslose Stundung von

  • FG Münster, 22.10.2015 - 8 V 2578/15

    Aussetzung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen von der

  • VG Köln, 22.03.2017 - 24 K 3523/15
  • VG Minden, 18.02.2014 - 5 K 1818/13

    Typisierende Festlegung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen für die

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