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   BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12   

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https://dejure.org/2012,33518
BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12 (https://dejure.org/2012,33518)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2012 - IX B 65/12 (https://dejure.org/2012,33518)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2012 - IX B 65/12 (https://dejure.org/2012,33518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage - Aussetzung der Verhandlung

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage; Aussetzung der Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 21, FGO § 74, GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 13 Nr 6
    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage - Aussetzung der Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage - Aussetzung der Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 21 EStG 2002, § 74 FGO
    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage - Aussetzung der Verhandlung

  • rewis.io

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage - Aussetzung der Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens betreffend die Klage einer Fondsgesellschaft bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Objektgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG gegenüber einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 15
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.04.1991 - IX R 303/87

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Es handelt sich vielmehr um Aufwand der Objektgesellschaft und nicht um einen solchen des Gesellschafters (vgl. zum Begriff der Sonderwerbungskosten BFH-Urteil vom 23. April 1991 IX R 303/87, BFH/NV 1991, 653).
  • BFH, 07.12.1993 - IX R 134/92

    Abfluß von Werbungskosten durch Abbuchung vom Konto einer KG

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Abgesehen davon, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hier --worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- ersichtlich nicht erfüllt wären, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, und vom 7. Dezember 1993 IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).
  • BFH, 22.02.1994 - IX R 141/90

    Einheitliche und gesonderte Feststellung im Falle eines Quotennießbrauchs (§ 21

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Ein derart vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Objektgesellschaft (s. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1994 IX R 141/90, BFH/NV 1994, 866).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 72/07

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen --wie hier als Objektgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft-- gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 72/07, BFHE 223, 199, BStBl II 2009, 231).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Allein die Objektgesellschaft ist nach § 13 Nr. 6 GrEStG Steuerschuldnerin, die ihren daraus entstehenden Aufwand auch abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf ihre Gesellschafter aufteilen kann (s. dazu auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 43/07

    Feststellungsbescheid: fehlende Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Abgesehen davon, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hier --worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- ersichtlich nicht erfüllt wären, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, und vom 7. Dezember 1993 IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).
  • BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Abgesehen davon, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hier --worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- ersichtlich nicht erfüllt wären, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, und vom 7. Dezember 1993 IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12
    Die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen (BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135).
  • BFH, 02.09.2014 - IX R 50/13

    Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Die hiergegen beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 19. September 2012 zurückgewiesen (IX B 65/12, BFH/NV 2013, 15).

    b) Bei der nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer handelt es sich --wie der Senat (Beschluss in BFH/NV 2013, 15) bereits entschieden hat-- um eine gemeinschaftlich verwirklichte Besteuerungsgrundlage.

    Allein die Klägerin ist nach § 13 Nr. 6 GrEStG Steuerschuldnerin; sie kann jedoch ihren daraus entstehenden Aufwand auch abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf ihre Gesellschafter verteilen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 15).

  • FG München, 22.10.2013 - 5 K 1847/13

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a EStG keine Anschaffungsnebenkosten, sondern

    Die gegen diesen Beschluss zum Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Beschwerde (Az.: IX B 65/12) wurde mit Beschluss vom 19. September 2012 zurückgewiesen (BFH/NV 2013, 15).

    Auch wenn die Fondsgesellschaft die Grunderwerbsteuer aufgrund gesellschaftsinterner Vereinbarungen im Ergebnis getragen hat, handelte es sich ertragsteuerlich nicht um Aufwand der Fondsgesellschaft bzw. um Sonderwerbungskosten, sondern um Aufwand der Klägerin als Steuerschuldnerin (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 15).

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH, Urteile vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl. II 2012, 136; vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 15; in BFH/NV 2016, 19).
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