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   BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12   

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https://dejure.org/2013,18878
BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12 (https://dejure.org/2013,18878)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2013 - VII B 167/12 (https://dejure.org/2013,18878)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - VII B 167/12 (https://dejure.org/2013,18878)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12; Übergehen eines Beweisantrags; Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    FO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1, TabStG § 21, AO § 393 Abs 1, ZK Art 202 Abs 1 Buchst a, ZK Art 202 Abs 3, ZK Art 203 Abs 1, ZK Art 99 Abs 2, ZKDV Art 867a, EWGV 2913/92 Art 202 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 202 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 99 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 867a, FGO § 155, ZPO § 295, FGO § 96 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 21 TabStG, § 393 Abs 1 AO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 - Übergehen eines Beweisantrags - Keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1
    Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Übergehen eines Beweisantrags; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Bindung an den Inhalt von Strafurteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1588
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    b) Im Übrigen gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhaltes und die Nichterhebung weiterer (angebotener) Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Das Übergehen eines Beweisantrages oder einer unvollständigen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrages oder die mangelhafte Sachaufklärung während der Zeugenbefragung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    b) Im Übrigen gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhaltes und die Nichterhebung weiterer (angebotener) Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
  • BFH, 04.05.2005 - XI B 230/03

    Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung hätte selbst ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht daran hindern können, das Tatgeschehen und die Beteiligung des Klägers eigenständig zu werten (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 120/09, BFH/NV 2010, 1240, und vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 120/09

    Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung hätte selbst ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht daran hindern können, das Tatgeschehen und die Beteiligung des Klägers eigenständig zu werten (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 120/09, BFH/NV 2010, 1240, und vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. April 2010 C-230/08 --Dansk Transport og Logistik-- (Slg. 2010, I-3799) stehe dieser Annahme nicht entgegen.
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Daran wäre das FG jedenfalls nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen Betrugs durch Nichterklärung des Guthabens in der Schweiz gemäß § 153a StPO gehindert, zumal der Straftatverdacht auch bei Anwendung des § 153a StPO bestehen bleibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002  1 BvR 2257/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3231) und das FG wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens nicht an die Feststellungen im Strafverfahren gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Der BFH hat an der betreffenden Stelle des Revisionsurteils (juris-Rn. 48) klar zum Ausdruck gebracht, dass das Finanzgericht auch im zweiten Rechtsgang jedenfalls nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen Betrugs durch Nichterklärung des Guthabens in der Schweiz gemäß § 153a StPO daran gehindert ist, vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung überzeugt zu sein ("zumal der Straftatverdacht auch bei Anwendung des § 153a StPO bestehen bleibt", vgl. den an dieser Stelle gegebenen Hinweis des BFH auf den begründeten Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 16. Mai 2002 1 BvR 2257/01, NJW 2002, 3231), und dass das Finanzgericht wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens nicht an die Feststellungen im Strafverfahren gebunden ist (Hinweis des BFH auf den Beschluss vom 24. Mai 2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588).
  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 4682/10

    Zurechnung eines Depots bei einer Schweizer Bank - Verlängerte Festsetzungsfrist

    Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren ist das Finanzgericht nicht gehindert, das Tatgeschehen und dessen steuerliche Folgewirkungen eigenständig zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588).
  • FG Hamburg, 20.05.2019 - 6 K 109/18

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Schätzung bei Gebrauchtwagenhändler

    Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 AO hätte selbst ein Freispruch im Strafverfahren das erkennende Gericht nicht hindern können, das Tatgeschehen eigenständig zu werten (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588, juris, Rn. 12).
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