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   BFH, 22.07.2013 - I B 183/12   

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https://dejure.org/2013,26186
BFH, 22.07.2013 - I B 183/12 (https://dejure.org/2013,26186)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2013 - I B 183/12 (https://dejure.org/2013,26186)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - I B 183/12 (https://dejure.org/2013,26186)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • openjur.de

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3 S 2, EStG VZ 2009, BewG § 13 Abs 2
    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • Bundesfinanzhof

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 13 Abs 2 BewG 1991
    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • rewis.io

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
    Rechtsfolgen der Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens

  • datenbank.nwb.de

    Abzinsung von Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei späterer unentgeltlicher Überlassung eines ursprünglichen Zinsdarlehens liegt offensichtlich keine "verzinsliche" Verbindlichkeit mehr vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1779
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.01.2011 - I B 118/10

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

    Auszug aus BFH, 22.07.2013 - I B 183/12
    Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich überdies, dass der im BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 7 geäußerten Auffassung zu folgen ist, nach der die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).

    Die schließlich noch zur Prüfung gestellte Frage, ob --wovon das angefochtene Urteil ausgeht-- hinsichtlich der Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit auf den Kenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen ist oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung ankommt (vgl. FG Köln vom 12. Februar 2009 13 K 1570/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 969), ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 986).

  • BFH, 27.01.2010 - I R 35/09

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 22.07.2013 - I B 183/12
    Es ist geklärt, dass Darlehen, die auf unbestimmte Zeit gewährt werden und daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB) dann nicht i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten angesehen werden können, wenn sich nach den Umständen des Falls bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt (z.B. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, m.w.N.).

    Die schließlich noch zur Prüfung gestellte Frage, ob --wovon das angefochtene Urteil ausgeht-- hinsichtlich der Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit auf den Kenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen ist oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung ankommt (vgl. FG Köln vom 12. Februar 2009 13 K 1570/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 969), ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 986).

  • FG Köln, 12.02.2009 - 13 K 1570/06

    Bewertung von Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des

    Auszug aus BFH, 22.07.2013 - I B 183/12
    Die schließlich noch zur Prüfung gestellte Frage, ob --wovon das angefochtene Urteil ausgeht-- hinsichtlich der Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit auf den Kenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen ist oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung ankommt (vgl. FG Köln vom 12. Februar 2009 13 K 1570/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 969), ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 986).
  • BFH, 27.05.2008 - I B 201/07

    Fehlen an einer grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 22.07.2013 - I B 183/12
    Die Frage rechtfertigt jedoch keine Revisionszulassung, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat und folglich nicht klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008 I B 201/07, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

    Die spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die - erst - zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 30/16, BFH/NV 2019, 69; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779, Rn 7, zu dem umgekehrten Fall eines zunächst verzinslichen Darlehens, das später durch eine Vereinbarung in ein unverzinsliches Darlehen umgewandelt wurde).
  • BFH, 22.05.2019 - X R 19/17

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Abzinsung selbst dann entfallen, wenn die Verzinsung nur für einen kurzen Teil der Gesamtlaufzeit vorgesehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 17; offengelassen dagegen im BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 - I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779, Rz 7; zweifelnd Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461).
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 30/16

    Zur Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Eine Abzinsung soll dann unterbleiben (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 17; offen gelassen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779, Rz 7; zweifelnd Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461).

    Jedenfalls folgt er der Ansicht, dass eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede zu einer verzinslichen Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1779, Rz 7, zu dem umgekehrten Fall eines zunächst verzinslichen Darlehens, das später durch eine Vereinbarung in ein unverzinsliches Darlehen umgewandelt wurde).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12058/13

    Abzinsung unverzinslicher Darlehen - Unbeachtlichkeit einer vor dem

    In gleicher Weise stellt der BFH (Beschluss vom 22. Juli 2013 - I B 183/12, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2013, 1779) für den umgekehrten Fall einer nachträglichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit einer Verbindlichkeit darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt der Unverzinslichkeit eine Ausnahme vom Abzinsungsgebot nicht mehr in Betracht kommt.

    Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich überdies, dass der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Mai 2005 (BStBl. I 2005, 699, Rdnr. 7) geäußerten Auffassung zu folgen ist, nach der die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit analog § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschätzt werden kann, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986; vom 22. Juli 2013 - I B 183/12, a.a.O.).

  • FG München, 26.06.2014 - 11 K 877/11

    Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Denn bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom BFH entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 06. Oktober 2009 I R 4/08, BStBl II 2010, 177; vom 27. Januar 2010 I R 35/09, a.a.O. m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779).
  • FG Köln, 01.09.2016 - 12 K 3383/14

    Bilanzierung - Auf die Abzinsung einer Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Denn für die Bilanzierung maßgebend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779; siehe auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 Az. 12 V 12283/07, EFG 2009, 564; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2015 Az. 10 K 10124/13, DStRE 2016, 963).
  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2004/11

    Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften

    Dabei hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779), dem die Literatur (vgl. z.B. Ehmcke a.a.O. § 6 EStG Rdnr. 958; Kulosa a.a.O. § 6 Rdnr. 460; Fischer in Kirchhof, EStG, 13. Auflage, 2014, § 6 Rdnr. 147) weitgehend folgt, und der damit in Übereinstimmung stehenden Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699, Rz. 6) bei unbefristeten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände die voraussichtliche restliche Laufzeit des Darlehens zu schätzen.
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