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   BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12   

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https://dejure.org/2013,28427
BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12 (https://dejure.org/2013,28427)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2013 - XI B 111/12 (https://dejure.org/2013,28427)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2013 - XI B 111/12 (https://dejure.org/2013,28427)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung

  • openjur.de

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren; Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 82, ZPO § 380 Abs 1, ZPO § 381, StGBEG Art 6, FGO § 80, ZPO § 141, FGO § 136 Abs 1
    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 380 Abs 1 ZPO, § 381 ZPO, Art 6 StGBEG, § 80 FGO
    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung

  • cpm-steuerberater.de
  • rewis.io

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 377; FGO § 82; ZPO § 381
    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienen Zeugen auch wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgeld gegen den nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1944
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335; vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).

    Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht mehr bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 468; vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).

    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838; in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.).

    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; in BFH/NV 2007, 468).

  • BFH, 17.09.2012 - V B 77/12

    Ordnungsgeld nach Klagerücknahme

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Eine Aufhebung des Ordnungsgeldes insgesamt --wie im BFH-Beschluss vom 17. September 2012 V B 77/12 (BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28)-- scheidet aus.

    Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06, BFHE 216, 500, BStBl II 2007, 463), wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28), der die Verfahrensbeendigung im Übrigen selbst in der Hand hat.

  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335; vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 07.03.2007 - X B 76/06

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06, BFHE 216, 500, BStBl II 2007, 463), wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28), der die Verfahrensbeendigung im Übrigen selbst in der Hand hat.
  • BFH, 04.08.1993 - II B 25/93

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; in BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838; in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht mehr bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 468; vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).
  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
    Soweit die Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).
  • BFH, 01.04.2019 - II B 64/18

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

    Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt wird (§ 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2013 XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 6).

    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 8, m.w.N.).

    a) Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgelds, das 5 EUR bis 1.000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 10, m.w.N.).

    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 11, m.w.N.).

    Soweit die (außergerichtlichen) Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270, und in BFH/NV 2013, 1944, Rz 14).

  • OLG Oldenburg, 30.08.2016 - 8 W 62/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht

    Zwar legt eine allein am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung das Verständnis nahe, die Ordnungsgeldanordnung sei dem Gericht zwingend und ohne Ermessensspielraum vorgegeben (so: BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - XI B 111/12, Rn. 6 = BFH/ NV 2013, 1944, 1945; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016 - 8 W 15/16 = BeckRS 2016, 04631; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.1983 - 17 W 14/83 = OLGZ 1983, 458, 459/460; in diesem Sinne: Berger in: Stein/ Jonas, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, § 380 Rn. 6; Ahrens in: Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, 8.

    Der Gesetzgeber hat dem Gericht das Instrumentarium der §§ 380, 381 ZPO nicht an die Hand gegeben, um die Missachtung gerichtlich angeordneter Maßnahmen (zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten) zu sanktionieren (in diese Richtung gehend: BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - XI B 111/12, Rn. 13 = BFH/ NV 2013, 1944, 1945).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 W 1/22

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Zeugen;

    Andererseits wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten und angezeigt ist bzw. ein bereits ergangener Ordnungsgeldbeschluss auch in diesem Fall aufrechtzuerhalten ist (OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 8 W 15/16 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 1983 - 17 W 14/83 -, juris; BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris Rn. 9; vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88 -, juris Rn. 5; Münchener Kommentar/Damrau/Weinland, ZPO 6. Auflage 2020, § 380 Rn. 7; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2020, § 380 Rn. 8, Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 380 ZPO Rn. 1).

    (3) Die Rechtslage zur Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei nach § 141 Abs. 3 ZPO erfordert keine andere Beurteilung (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 12; vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris Rn. 12; a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 4 W 749/20 -, juris Rn. 5).

    Das ist auf den Fall der Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen nicht erschienen Zeugen nach § 380 Abs. 1 ZPO aber nicht übertragbar (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris Rn. 12).

  • BFH, 04.08.2015 - IX B 95/15

    Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3

    An einem solchen "besonderen Verfahren" fehlt es zwar, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll (BFH-Beschluss vom 11. September 2013 XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 7).
  • OLG Celle, 19.02.2016 - 8 W 15/16

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in einem solchen Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO wieder aufzuheben ist (befürwortend zuletzt: OLG Hamm, NJW-RR 2013, 384 - juris-Rn. 8 ff. - mit näherer Darstellung des Meinungsstandes; ablehnend u. a.: OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 458; BFH, BFHE 153, 310 und BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris-Rn. 9 m. w. N.; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kap. 8 Rdnrn. 7 und 11 f.).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2015 - 2 W 17/15

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen: Aufhebung des Ordnungsmittels nach

    Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Zeugen die Auffassung vertreten, der Wahrheitsfindung gedient und ihre Pflicht getan zu haben.Denn die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (statt aller: BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, BFH/NV 2013, 1944), denen der Zeuge unabhängig von seiner subjektiven Auffassung, dieser genüge getan zu haben, zu folgen hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2021 - L 17 SF 70/21

    Ordnungsgeld gegen Zeugen - Erledigung der Zeugenaussage - Ladung mit Hinweis auf

    Es bleibt deshalb bei dem Ordnungsgeld, wenn die unterbliebene Zeugenaussage sich im Nachhinein erledigt hat oder wenn sich später herausstellt, dass es auf die Aussage des Zeugen gar nicht ankommt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 WF 241/20 -, jeweils Juris).
  • OLG Koblenz, 20.04.2020 - 13 WF 241/20
    Die Verhängung eines Ordnungsmittel gegen einen zum Gerichtstermin ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist aufgrund des repressiven Charakters und der Präventivwirkung eines Ordnungsmittels auch dann zulässig, wenn sich später herausstellt, dass es der Aussage des Zeugen zur Beendigung des Rechtsstreits nicht bedarf (Anschluss an OLG Celle, MDR 2016, 547, und BFH/NV 2013, 1944).
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