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   BFH, 02.11.2012 - III B 88/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40345
BFH, 02.11.2012 - III B 88/12 (https://dejure.org/2012,40345)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2012 - III B 88/12 (https://dejure.org/2012,40345)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2012 - III B 88/12 (https://dejure.org/2012,40345)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2010
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 234
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 02.11.2012 - III B 88/12
    Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 14.11.2002 - XI B 69/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung; grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 02.11.2012 - III B 88/12
    Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 01.07.2003 - III B 94/02

    NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.11.2012 - III B 88/12
    Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 02.11.2012 - III B 88/12
    Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits weist der Senat --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- auf Folgendes hin: Nachdem im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2011 eine sachliche Prüfung des Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, erstreckt sich der Streitgegenstand der auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids gerichteten Klage auf das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II.2.
  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 131/12

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung

    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) eines Verfahrensbeteiligten dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2017 - III B 139/16

    Überraschungsentscheidung durch Bezugnahme auf einen im Verfahren nicht

    Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234).
  • FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 60/12

    Ausbildung eines volljährigen Kindes ohne Vollendung des 25. Lebensjahres als

    Dieser zeitliche Regelungsumfang des Aufhebungsbescheides ist durch die Klageerhebung nicht verändert worden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II. 2. b); BFH-Beschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, unter II. 3).
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