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   BFH, 30.08.2012 - III R 43/10   

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https://dejure.org/2012,34462
BFH, 30.08.2012 - III R 43/10 (https://dejure.org/2012,34462)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2012 - III R 43/10 (https://dejure.org/2012,34462)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2012 - III R 43/10 (https://dejure.org/2012,34462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • openjur.de

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 1615l, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2
    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1615l BGB, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • rewis.io

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l
    Versagung des Kindergeldanspruchs wegen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen Dritten

  • datenbank.nwb.de

    Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindesmutter ist kein Bezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und der nicht gezahlte Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs bei Unterhaltsanspruch des Kindes gegen einen Dritten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 26
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 8/08

    Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug - Unterhaltsleistungen von

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 43/10
    NV: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2008 anzusetzen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 22.12.2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).

    Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips sind Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat (s. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340).

  • FG Münster, 17.06.2010 - 11 K 2790/09

    Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld!

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 43/10
    Die anschließend erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1522).
  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09

    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen

    Dies wird wie folgt begründet: Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lasse sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entnehmen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.06.2011 16 K 123/11, EFG 2011, 1909, Revision wurde eingelegt; Az. des BFH V R 42/11; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision wurde eingelegt, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164).

    Der BFH hat im Beschluss vom 22.12.2011 (III R 8/08, juris-Dokument), das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 3174/05, EFG 2008, 628) und das FG Münster im Urteil vom 17.06.2010 (11 K 2790/09 Kg, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 43/10) grundsätzlich zu Recht eine fiktive Zurechnung von Trennungsunterhalt abgelehnt und auf den tatsächlichen Zufluss bzw. freiwilligen Verzicht abgestellt.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen, zumal zu dem streitigen Problembereich bereits unter den Az. V R 42/11 und III R 43/10 Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.

  • FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13

    § 33 EStG

    Auch im Fall einer heterologen Befruchtung hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2010 III R 43/10 BStBl II 2011, 414 [BFH 16.12.2010 - VI R 43/10] und FR 2011, 537 mit Anmerkung Kanzler in Abkehr vom Urteil III R 46/97 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    b) Für den Fall, dass Ehegatten oder die Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, hat der Senat bereits entschieden, dass Unterhaltsleistungen wegen des auch bei der Ermittlung der Bezüge zu beachtenden Zuflussprinzips nur dann anzusetzen sind, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder dem anderen Elternteil auch tatsächlich zugeflossen sind, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zum Unterhaltsanspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten; Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26, zum Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil des nichtehelichen Kindes).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 4 K 4004/13

    Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen

    Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 ruhte das Verfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängigen Verfahrens III R 43/10, dem eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2010 zum Aktenzeichen 10 K 2790/09 KG, (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 663) vorausging.

    Soweit das hiesige Klageverfahren zunächst im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 43/10 ausgesetzt wurde, ist der dortigen Entscheidung indes keine höchstrichterliche Rechtsposition zum Umfang der Betreuungsleistungen bzw. dem Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit zu entnehmen.

  • FG Düsseldorf, 16.10.2013 - 2 K 785/13

    Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages

    Diese Unterhaltsansprüche, welche bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen eines Kindes zählten (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2011 III R 8/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 340; Urteil vom 30.08.2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

    Es kann demgemäß hier offen bleiben, ob der Tochter der Klägerin überhaupt ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Vater ihres Kindes für den Streitzeitraum zustand (ablehnend bei Fortsetzung der Ausbildung: Sächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013 2 K 470/13 (Kg), Rev. eingelegt, Az. BFH: III R 37/13, zitiert nach juris) und ob ein solcher Unterhalt - wie von der Rechtsprechung gefordert (BFH in BFH/NV 2013, 26) - tatsächlich an die Tochter der Klägerin gezahlt wurde.

  • BFH, 14.02.2013 - III S 8/12

    Ansatz von Unterhaltsleistungen des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei den

    Der Senat hat bislang entschieden, dass ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung anzusetzen ist (Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2011 - 16 K 123/11

    Bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen

    Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lässt sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB damit gleichwohl nicht entnehmen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 17.06.2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision zugelassen, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010 II-8 UF 138/10, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.08.2013 - 1 K 106/12

    Kindergeldanspruch für volljährige verheiratete Kinder nach Wegfall des

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte und/oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 zu ermitteln, sondern war nach der bis 2011 geltenden Gesetzesfassung erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 30. August 2012, III R 43/10, BFH/NV 2013, 26).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.07.2013 - 1 K 16/13

    Anspruch auf Kindergeld bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche des

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte und/oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 zu ermitteln, sondern war nach der bis 2011 geltenden Gesetzesfassung erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 30. August 2012, III R 43/10, BFH/NV 2013, 26).
  • FG Sachsen, 15.05.2013 - 8 K 493/12

    Keine Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der Tochter gegenüber

    Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips sind Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigen tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 43/10).
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