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   BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11   

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https://dejure.org/2012,42838
BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11 (https://dejure.org/2012,42838)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2012 - VII R 3/11 (https://dejure.org/2012,42838)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2012 - VII R 3/11 (https://dejure.org/2012,42838)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • openjur.de

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs; Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 191, AO § ... 69, AO § 34 Abs 1, AO § 71, AO § 370, UStG § 15, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 203, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 21 Nr 1 Buchst c, UStG § 14c Abs 2 S 3, UStG § 14c Abs 2 S 3 ff, BGB § 254, AO § 41
    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • Bundesfinanzhof

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191 AO, § 69 AO, § 34 Abs 1 AO, § 71 AO, § 370 AO
    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • IWW
  • rewis.io

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 71
    Voraussetzungen der Haftung für hinterzogene Steuern

  • datenbank.nwb.de

    Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs auch bei fehlendem Steuerschaden; Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhaftung trotz fehlenden Steuerschadens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eine strafrechtliche Verurteilung als Voraussetzung für die Haftung für hinterzogene Steuern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung wegen unberechtigten Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 337
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Die begangene Straftat entfällt nicht rückwirkend dadurch, dass das FA die Abrechnungen als Scheinrechnungen erkannte und den gewährten Vorsteuerabzug in Änderungsbescheiden rückgängig gemacht hat, so dass die Rechnungen der C-AG nur zeitweilig zu dem gewünschten Erfolg der Anerkennung der in ihnen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geführt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Mit der Haftung nach § 71 AO soll der dem Fiskus entstandene Vermögensschaden ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Jatzke in Beermann/Gosch, AO § 71 Rz 14; Klein/Rüsken, a.a.O., § 71 Rz 11, m.w.N.; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 3. Aufl., S. 78, Rz 177).

    Durch die von den Klägern begangene Steuerhinterziehung ist dem FA ein Steuerschaden entstanden, weil durch den unberechtigten Vorsteuerabzug rechtsgrundlos ein Umsatzsteuererstattungsanspruch und --mit dem Wegfall der Umsatzsteuerzahllast-- eine ungetilgte Steuerschuld der A-GmbH entstanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 891).

    Der Steuerhinterzieher haftet in Höhe der aufgrund seiner Tat verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 891, m.w.N.).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Demnach erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 13. Dezember 1989 C-342/87 --Genius-- Slg. 1989, 4227; vom 19. September 2000 C-454/98 --Schmeink & Cofreth und Strobel-- Slg. 2000, I-6973).

    Im Fall des unberechtigten Steuerausweises ist das Gebot der Umsatzsteuerneutralität kraft Gesetzes --zunächst-- aufgehoben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 V R 43/92, BFH/NV 1995, 358): Einerseits wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allein wegen dieses Steuerausweises geschuldet (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG i.d.F. des Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645), andererseits kann Vorsteuer nicht allein deshalb abgezogen werden, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; EuGH-Urteil in Slg. 1989, 4227).

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Die Ermessensentscheidung im Fall einer Steuerhinterziehung ist allerdings in der Weise vorgeprägt, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692, 694).
  • BFH, 24.02.1994 - V R 43/92

    Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Im Fall des unberechtigten Steuerausweises ist das Gebot der Umsatzsteuerneutralität kraft Gesetzes --zunächst-- aufgehoben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 V R 43/92, BFH/NV 1995, 358): Einerseits wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allein wegen dieses Steuerausweises geschuldet (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG i.d.F. des Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645), andererseits kann Vorsteuer nicht allein deshalb abgezogen werden, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; EuGH-Urteil in Slg. 1989, 4227).
  • FG Niedersachsen, 30.07.2010 - 16 K 55/10

    Steuerschulden bei Ausweisung eines Steuerbetrages in einer Rechnung bei

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Lediglich klarstellend sei angemerkt, dass die A-GmbH zur Abführung dieser unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer --wie bereits ausgeführt-- gemäß § 14 Abs. 3 UStG a.F. verpflichtet war, jedenfalls solange die Rechnungen nicht berichtigt worden sind (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. Juli 2010  16 K 55/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2127, zu § 14c UStG).
  • BFH, 07.11.1973 - I R 92/72

    Angestellter - Strafbare Handlung - Objektive Steuerverkürzung - Dienstherr -

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1973 I R 92/72, BFHE 111, 7, BStBl II 1974, 125, zu § 392 der Reichsabgabenordnung; vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vgl. auch Jatzke in Beermann/ Gosch, AO § 71 Rz 12; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 71 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85

    Umfang der Haftung für Lohnsteuerabzugsbeträge - Verpflichtung zur Abführung der

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Für die Berücksichtigung von dort nicht genannten Umständen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Da die Norm Schadensersatzcharakter hat (vgl. zu § 69 AO Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStB1 II 2001, 271), ergibt sich die Höhe der Haftung unabhängig vom Maß des Verschuldens daraus, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich war (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 AO Rz 30).
  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1973 I R 92/72, BFHE 111, 7, BStBl II 1974, 125, zu § 392 der Reichsabgabenordnung; vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vgl. auch Jatzke in Beermann/ Gosch, AO § 71 Rz 12; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 71 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11
    Da die Norm Schadensersatzcharakter hat (vgl. zu § 69 AO Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStB1 II 2001, 271), ergibt sich die Höhe der Haftung unabhängig vom Maß des Verschuldens daraus, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich war (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 AO Rz 30).
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

  • BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05

    Haftung; Haftungsumfang

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

    Diese Auffassung entspreche jedoch weder der Rechtsprechung des BFH zur Haftung nach § 71 AO im Falle eines unberechtigten Vorsteuerabzugs (Hinweis auf Urteil vom 26. September 2012, VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337) noch der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil der 1. Kammer des EuGH vom 8. Mai 2019, aaO).

    Die begangenen Straftaten sind nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt als Scheinrechnungen eingestuft und den gewährten Vorsteuerabzug in Änderungsbescheiden rückgängig gemacht hat (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012 - VII R 3/11, aaO m. w. N.).

    Da die Norm Schadensersatzcharakter hat, ergibt sich die Höhe der Haftung unabhängig vom Maß des Verschuldens daraus, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

    Für die Berücksichtigung von dort nicht genannten Umständen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO).

    Da die Haftung "für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile" nach § 71 AO mit der Begehung der mehrfachen Steuerhinterziehungen entstanden ist, wäre die Abführung der nämlichen Umsatzsteuer durch den fiktiven Lieferanten, auch wenn sie in einem Gesamtplan zur Vermeidung eines Steuerschadens vorgesehen sein sollte, unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO).

    Die dem Neutralitätsprinzip geschuldete Korrekturmöglichkeit bieten die Sätze 3 ff. des § 14 c Abs. 2 UStG, indem sie ein gesondertes Verfahren zur Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer vorsehen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens - etwa durch Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer - beseitigt worden ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

    Die Ermessensentscheidung im Fall des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO - wie hier gegeben - ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung dahingehend "vorgeprägt", dass es in jedem Fall rechtens ist, den Täter der Steuerhinterziehung persönlich in Haftung zu nehmen (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

  • BFH, 19.12.2013 - III R 25/10

    Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug

    Abgabenrechtliche Haftungsnormen mit Schadensersatzcharakter sind namentlich die §§ 69 und 71 AO (BFH-Urteile vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337, zu § 71 AO; vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, zu § 69 AO).

    In Fällen des § 71 AO richtet sich der Haftungsumfang danach, inwieweit das strafrechtlich erhebliche Verhalten für den Steuerausfall (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 337), in Fällen des § 69 AO, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich ist (BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979).

    Auf diese steuerliche Haftung kann der im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleichs ebenso wenig uneingeschränkt übertragen werden wie die Berücksichtigung des Mitverschuldens nach § 254 BGB, eines hypothetischen Kausalverlaufs oder die Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 337, m.w.N.; vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273).

    Vielmehr entstehen die Haftungsansprüche nach §§ 69 und 71 AO gemäß § 38 AO, wenn deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 337).

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Im Fall eines unberechtigten Vorsteuerabzugs besteht der Schaden in der Begründung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs, der im Ergebnis zu einer entsprechenden Minderung der Steuerschuld und zu einem nicht angemeldeten nominalen Steuerbetrag führt (BFH-Urteile vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337, und vom 5. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    Da die bei der Finanzbehörde eingereichten Voranmeldungen nach § 168 i.V.m. § 164 AO zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung führen, ist mit der Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen die begangene Steuerhinterziehung vollendet (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 337).

    Sofern sich aufgrund der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts in anderen Fallkonstellationen als denen des Streitfalls --insbesondere bei Scheingeschäften-- erweiterte Möglichkeiten zur Schadenskompensation bzw. zur Aufhebung der Erstschuld ergeben, kann dies keinen Einfluss auf die im konkreten Haftungsfall zu treffende Ermessensentscheidung haben, denn die Unterschiede in den Korrekturmöglichkeiten haben keine Ursache im Haftungsrecht (zur Überkompensation vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 337).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Die Steuerhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein (vgl. nur BFH, Urteil vom 26. September 2012 - VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337 m. w. N.).
  • BFH, 24.09.2015 - VI R 69/14

    Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung

    Denn eine andere zeitliche Begrenzung des Pauschalierungseinwands gegen einen Haftungsbescheid könnte deshalb geboten sein, weil für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13, BFH/NV 2015, 155; BFH-Urteil vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Unerheblich ist auch, ob ein gegen den Haftungsschuldner eingeleitetes Steuerstrafverfahren eingestellt wird; denn eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme nach § 71 AO (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2012 - VII R 3/11, Rz 21, m.w.N.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO § 71 Rz 12; Loose in Tipke/Kruse, § 71 AO Rz 14; Boeker in HHSp, § 71 AO Rz 20).
  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13

    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und

    Der Einwand der Kläger, dass bei zu erwartenden Minderungen der ausländischen Kapitalerträge Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt worden wären, greift nicht durch, weil für die Frage der Kausalität der Tathandlung für den Hinterziehungserfolg hypothetische Kausalverläufe außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 26.9.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).
  • FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22

    Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer

    Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO (BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

    Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO (so jedenfalls Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 05.12.2005 11 V 280/04, EFG 2006; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Rn. 46a; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rn. 15a; a.A. ohne weitere Begründung allerdings BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337 - ohne weitere Begründung - etwas anderes vertreten hat, kann dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 71 AO nicht gefolgt werden.

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

    Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, für die es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt, wird durch diese Möglichkeit einer späteren Berichtigung jedoch nicht berührt (BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

    Eine etwaige Überkompensation hätte - läge sie vor - ihre Ursache nicht im Haftungs-, sondern im Umsatzsteuerrecht und müsste mit den dort vorgesehenen Instrumentarien korrigiert werden (BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

  • FG Sachsen, 28.06.2022 - 8 V 465/22

    Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Haftung für Umsatzsteuer bis

    Da § 71 AO wie auch § 69 AO Schadenersatzcharakter hat, ist für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 VII R 3/11 und BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00 jeweils m.w.N).

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer hat für die Feststellung eines ursächlichen Steuerausfalls im Haftungsrecht keine Bedeutung, so lange der Vorgang nicht nach den im Umsatzsteuerrecht vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten bereinigt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 VII R 3/11 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

  • FG Sachsen, 05.03.2014 - 1 K 677/13

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • BFH, 06.12.2011 - XI S 9/11

    PKH-Gewährung, wenn Haftung wegen Nichtbeachtung der Umkehr der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 14 E 540/18
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