Rechtsprechung
BFH, 11.12.2012 - III B 91/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung - Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung
- openjur.de
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO; Änderung der Zinsberechnung; Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung
- Bundesfinanzhof
AO § 163, AO § 227, AO § 233a Abs 3 S 1, AO § 233a Abs 5, EStG § 37
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung - Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung
- Bundesfinanzhof
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung - Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 163 AO, § 227 AO, § 233a Abs 3 S 1 AO, § 233a Abs 5 AO, § 37 EStG 1997
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung - Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung - rewis.io
Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO - Änderung der Zinsberechnung - Berücksichtigung von Vorauszahlungen bei der erstmaligen Zinsberechnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2; AO § 163; AO § 227; AO § 233a
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Festsetzung von Nachzahlungszinsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.04.2012 - 14 K 358/11
- BFH, 11.12.2012 - III B 91/12
Papierfundstellen
- BFH/NV 2013, 509
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.07.2002 - X R 65/96
Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 91/12
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, das FG habe die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet, nach der sich die Finanzbehörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 15-Monats-Frist zur Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung) berufen könne, wenn der Anpassungsantrag derart rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist gestellt und sorgfältig begründet worden sei, dass die Ablehnung einer Anpassung als widersprüchliches Verhalten zu werten sei (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) geltend machen wollte, liegt dieser jedenfalls nicht vor. - BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10
Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem …
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - III B 91/12
Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).
- BFH, 08.10.2019 - V R 15/18
Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist
Selbst wenn § 163 AO nicht --wie § 227 AO-- das Erhebungsverfahren betrifft, kann es in diesem Zusammenhang ersichtlich nur auf die nach der Vorschrift des § 233a AO festzusetzenden Zinsen, nicht jedoch auf eine im Ermessen des FA liegende abweichende Billigkeitsfestsetzung gemäß § 163 AO ankommen (BFH-Beschluss vom 11.12.2012 - III B 91/12, BFH/NV 2013, 509, zu einem Erlass nach § 227 AO). - BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19
Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer …
Bei der Zinsfestsetzung in einem Änderungsbescheid können ferner im Rahmen der gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO angeordneten Hinzurechnung der "festzusetzenden Zinsen" Zinsbeträge, die unbeschadet ihrer tatsächlichen Festsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften hätten festgesetzt werden müssen, nachträglich berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 11.12.2012 - III B 91/12, BFH/NV 2013, 509, Rz 7). - FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 66/11
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO; …
Denn für eine gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändernde Zinsberechnung ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde ursprünglich festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 227 AO erlassen oder aus Billigkeitsgründen abweichend mit 0 EUR festgesetzt hat, da dem neu berechneten Zinsbetrag nach § 233a Abs. 5 Satz 3 AO die bisher festzusetzenden Zinsen hinzuzurechnen sind (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2012 III B 91/12, BFH/NV 2013, 509).