Rechtsprechung
BFH, 08.01.2013 - X B 203/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens
- openjur.de
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns; Aussetzung des Verfahrens
- Bundesfinanzhof
AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 132, FGO § 135 Abs 1, FGO § 74
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens
- Bundesfinanzhof
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 132 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 74 FGO
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens - rewis.io
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 74
Aussetzung eines Verfahrens über den Folgebescheid bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittelverfahren betreffend den Grundlagenbescheid - datenbank.nwb.de
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 03.09.2012 - 4 K 2989/11
- BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Papierfundstellen
- BFH/NV 2013, 511
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Zur Begründung verwies er auf das Senatsurteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647), aus dem er ableitet, dass das Wohnsitz-FA die Saldierung zwischen dem laufenden und dem begünstigten Gewinn abweichend vom Feststellungs-FA vornehmen dürfe.b) Vorliegend sind --auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angeführten Senatsurteils in BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647-- keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen vom Regelfall und damit eine Fortführung des gegen den Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens trotz der gleichzeitigen Anhängigkeit eines Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid gebieten würden.
Auf dieser Grundlage kann beispielsweise die für die Gesellschaft festgestellte Einkunftsart im Folgebescheid umqualifiziert oder ein festgestellter Veräußerungsgewinn im Folgebescheid als laufender Gewinn behandelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647, unter II.2.b, m.w.N.).
- BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Ist ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4.). - BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Das genannte Senatsurteil beruht auf der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617), wonach im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in eine Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) einzubeziehen sind.
- BFH, 24.03.1999 - I B 14/98
KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Ist --wie hier-- der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.a). - BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03
Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Nur bei erfolgreichen Beschwerden --oder einer Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren-- sieht der BFH im Hinblick auf die Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens von einer Kostenentscheidung ab (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 3., m.w.N.). - BFH, 12.05.2009 - VIII B 27/09
Keine Beiladung des Insolvenzschuldners im Finanzrechtsstreit des …
Auszug aus BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren als unselbständiges Zwischenverfahren zu dem noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449, unter II.2., m.w.N.).
- FG Hamburg, 04.09.2020 - 6 K 150/18
Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen und gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013, X B 203/12, BFH/NV 2013, 511 juris, Rn. 14; BFH…, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, juris, Rn. 3). - BFH, 22.08.2013 - X B 16/13
Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines …
a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511).Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren als unselbständige Zwischenverfahren zu den noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 511, m.w.N.).
- BFH, 25.07.2016 - X B 20/16
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfragen
Ist der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten, ist regelmäßig eine Aussetzung des Verfahrens ermessensgerecht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, unter II.1.a).
- BFH, 04.08.2015 - IX B 95/15
Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3 …
Bei einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, das von der Kostenentscheidung bei endgültigem Abschluss des noch vor dem FG anhängigen Klageverfahrens mit umfasst ist (…BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 3., und vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, unter II.2.). - FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG
- BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines …
a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511).Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren als unselbständige Zwischenverfahren zu den noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 511, m. w. N.).
- FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20
Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an …
Ist der Grundlagenbescheid schon ergangen oder geändert worden und Gegenstand eines Änderungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens, ist die Aussetzung des den Folgebescheids betreffenden Verfahrens der Regelfall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2013 X B 203/12 , BFH/NV 2013, 511;… vom 25. Juli 2016 X B 20/16 , BFH/NV 2016, 1736). - FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Ist der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (so BFH-Beschluss vom 08. Januar 2013 - X B 203/12, BFH/NV 2016, 1736). - BFH, 29.11.2022 - X B 59/22
Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren als unselbständiges Zwischenverfahren zu dem noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.2009 - VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449, unter II.2., m.w.N., und vom 08.01.2013 - X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, Rz 18). - FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
Doppelstöckige Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern aus der …
Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst auch die Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns (BFH-Beschluss vom 08.01.2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511 ).