Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.10.2012

Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2012 - I B 172/11   

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https://dejure.org/2012,44334
BFH, 07.11.2012 - I B 172/11 (https://dejure.org/2012,44334)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2012 - I B 172/11 (https://dejure.org/2012,44334)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2012 - I B 172/11 (https://dejure.org/2012,44334)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • openjur.de

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen; Verzicht auf Zeugenvernehmung; Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 2, FGO § 96 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 3
    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • rewis.io

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 561
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Die Rüge, durch das Übergehen der Anträge auf Zeugenvernehmung habe das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, genügt zwar bereits deshalb den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil das FG selbst erläutert hat, weshalb es die Beweise nicht erhoben hat (BFH-Beschluss vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 206, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. zu allem BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 63; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 29, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Selbst dann, wenn dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, könnte dieser in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, da der Beweisantritt der Klägerin nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht substantiiert war (vgl. auch insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 63).

  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. zu allem BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 63; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 29, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Nimmt man hinzu, dass sich die Klägerin das Wissen ihres damaligen Geschäftsführers (E), der den geschäftlichen Kontakt mit C unterhalten hatte, zurechnen lassen muss (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801) und der Klägerin bereits in dem vor der mündlichen Verhandlung (24. Oktober 2011) durchgeführten Erörterungstermin vom 16. März 2009 Gelegenheit gegeben wurde, "Nachweise bezüglich der Leistungserbringung bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen" zu erbringen, so wäre es unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflichten (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) Aufgabe der Klägerin gewesen, die Umstände der jeweiligen Vertragsschlüsse sowie den Inhalt der getroffenen Abreden vor allem im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsgegenstand und die Entgeltabrede so zu benennen und unter Beweis zu stellen, dass sich hieraus zumindest die konkrete Möglichkeit der betrieblichen Veranlassung der umstrittenen Aufwendungen hätte ableiten lassen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1445).

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1231; vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2003 - IX R 46/00

    Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. zu allem BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 63; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; BFH-Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 29, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 07.03.2007 - I B 99/06

    Berichtigungspflicht des Geschäftsführers bei unrichtiger Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Nimmt man hinzu, dass sich die Klägerin das Wissen ihres damaligen Geschäftsführers (E), der den geschäftlichen Kontakt mit C unterhalten hatte, zurechnen lassen muss (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801) und der Klägerin bereits in dem vor der mündlichen Verhandlung (24. Oktober 2011) durchgeführten Erörterungstermin vom 16. März 2009 Gelegenheit gegeben wurde, "Nachweise bezüglich der Leistungserbringung bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen" zu erbringen, so wäre es unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflichten (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) Aufgabe der Klägerin gewesen, die Umstände der jeweiligen Vertragsschlüsse sowie den Inhalt der getroffenen Abreden vor allem im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsgegenstand und die Entgeltabrede so zu benennen und unter Beweis zu stellen, dass sich hieraus zumindest die konkrete Möglichkeit der betrieblichen Veranlassung der umstrittenen Aufwendungen hätte ableiten lassen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1445).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1231; vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2012 - III B 238/11

    Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den

    Auszug aus BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1231; vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11

    Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es aber verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    Allerdings ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561, und vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342).
  • BFH, 01.12.2015 - X B 29/15

    Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws

    Ihr Vortrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, weil das FG in seinem Urteil auf Seite 5 selbst erläutert, weshalb es die Beweise nicht erhoben habe (BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 70; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 206, jeweils m.w.N.).

    Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten sind (u.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 561, und vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538).

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. zu allem BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 561, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1702/16

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweises

    Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschlüsse vom 07. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 24. September 2014, 3 K 1014/13, a.a.O.).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 27/12

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448; vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 09.02.2015 - I B 32/14

    Verjährenlassen von Forderungen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Ferner sind im Streitfall keine besonderen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass das Gericht das aktenkundige Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben könnte (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (BFH-Beschluss vom 7. November 2011 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561, Rz 11).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342).
  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

    Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 07.07.2016 - III B 39/16

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

  • BFH, 22.06.2016 - III B 134/15

    Erfolgreiche Verfahrensrüge/Übergehen eines Beweisantrags

  • BFH, 23.09.2013 - VIII B 40/13

    Vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung

  • BFH, 25.02.2015 - I B 66/14

    Ablaufhemmung bei einer Auftragsprüfung - Folgen des Antrags auf Aussetzung der

  • BFH, 15.10.2014 - I B 176/13

    Rechtliches Gehör - Gewerbesteuerbefreiung für ein Reha-Zentrum - Länge der

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13

    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (hier: selbständige

  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 943/13

    Teilweise unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen bei nicht von allen

  • FG München, 05.02.2018 - 12 K 2052/15

    Ausschluss des Kindergeldanspruchs

  • FG München, 19.05.2015 - 2 K 2799/12

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Beraterverträge, Einfamilienhaus

  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.2012 - V B 85/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44346
BFH, 29.10.2012 - V B 85/11 (https://dejure.org/2012,44346)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2012 - V B 85/11 (https://dejure.org/2012,44346)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - V B 85/11 (https://dejure.org/2012,44346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 561
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Dem genügen die Ausführungen des Klägers zur Sachbehandlung durch den Insolvenzverwalter unter bloßem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03 (BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684) schon deshalb nicht, weil er nicht widerstreitende Gerichtsentscheidungen gegenüberstellt.
  • BFH, 22.07.2008 - II B 47/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche - Bewertung

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092).
  • BFH, 27.04.2011 - III B 62/10

    Darlegung einer Divergenz - Aufklärungsrüge - Rügeverlust - Schlafender Richter

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Finanzgerichts (FG) stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung darlegen, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 27. April 2011 III B 62/10, BFH/NV 2011, 1379).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 4/10

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092).
  • BFH, 07.03.2012 - II B 90/11

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung durch Aufnahme und mehreren

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Ferner hätte er --ausgehend von der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann und ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998).
  • BFH, 23.03.2012 - IX B 7/12

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.10.2012 - V B 85/11
    Im Hinblick auf die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bestehenden Darlegungserfordernisse hätte der Kläger schlüssig und substantiiert vortragen müssen, weshalb eine von ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte und für die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung erhebliche Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2012 IX B 7/12, BFH/NV 2012, 1161).
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