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   BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12   

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https://dejure.org/2012,45405
BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12 (https://dejure.org/2012,45405)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - IV B 93/12 (https://dejure.org/2012,45405)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - IV B 93/12 (https://dejure.org/2012,45405)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • openjur.de

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 70 S 1, FGO § 155, GVG § 17a Abs 2 S 1, GVG § 17a Abs 3 S 1, GVG § 17a Abs 3 S 2, GVG § 17a Abs 4 S 5, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 4, FGO § 128
    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 S 1 FGO, § 155 FGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG
    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • rewis.io

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Finanzgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für zurückverwiesene Sachen

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit eines einzelnen Senats nach § 17a Abs. 3 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Finanzgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für zurückverwiesene Sachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 575
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. März 2010 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), welche unter dem Az. IV B 30/10 geführt wurde.

    Mit Beschluss vom 23. November 2011 IV B 30/10 (BFH/NV 2012, 431) hob der erkennende Senat die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    cc) Würde der Streitfall --etwa im Rahmen eines Revisionsverfahrens-- erneut durch den BFH überprüft, so würde eine spätere (inzidente) Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG nur unter dem Aspekt der Willkür stattfinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).
  • BFH, 04.09.2002 - XI R 64/99

    Verfahrensabgabe

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Zwar hat der BFH in seinem Beschluss vom 4. September 2002 XI R 64/99 (BFH/NV 2003, 183) ausgeführt, bei der Abgabe eines Verfahrens durch einen BFH-Senat an einen anderen BFH-Senat könne Letzterer in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 155 FGO seine eigene Unzuständigkeit feststellen und die Streitsache an den abgebenden Senat zurückgeben.
  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Während § 17a GVG hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs eine eigenständige, für alle Gerichtszweige (und für die Finanzgerichtsbarkeit über § 155 FGO) verbindliche Regelung trifft, die einen Zuständigkeitsstreit von Gerichten verschiedener Rechtswege ausschließen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 VII B 341/03, BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458), ist in dem Fall, dass der Finanzrechtsweg gegeben und das FG örtlich zuständig ist, keine vergleichbare Problematik gegeben.
  • BFH, 22.10.2008 - VI B 100/08

    Beschwerde gegen Entscheidung des FG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Nichts anderes ergibt sich aus dem insoweit vom FG zitierten BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 VI B 100/08 (juris).
  • BFH, 10.11.2010 - III B 191/09

    Beschwerde gegen einen Scheinbeschluss

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Damit der unzutreffende Schein einer gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, ist gegen einen ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschluss die Beschwerde als das im Falle einer wirksamen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2010 III B 191/09, BFH/NV 2011, 440).
  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09

    Grundstückskaufvertrag mit Haftungsausschluss: Darlegungs- und Beweislast für den

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    aa) Hinsichtlich der Frage, nach welchem Geschäftsverteilungsplan sich die Verteilung des Streitfalls nach Zurückverweisung an das FG zu richten hat, teilt der Senat die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2010 V ZR 181/09 (BGHZ 188, 43, unter II.1.) geäußerte Rechtsauffassung, dass trotz der Einheitlichkeit des Verfahrens ein beim Revisionsgericht durchgeführtes Verfahren eine Zäsur bildet, vor deren Hintergrund Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) --bei ursprünglich geschäftsverteilungsplanmäßiger Befassung mit der Sache-- weder eine personelle Identität der erkennenden Richter noch eine solche des Spruchkörpers verlangt.
  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 1/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter" -

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12
    Deshalb bestehen keine Bedenken, in dem Fall, dass ein Urteil eines Instanzgerichts wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, die Zuständigkeit beim Instanzgericht nach dem Geschäftsverteilungsplan zu prüfen, der im Zeitpunkt der Zurückverweisungsentscheidung gilt (vgl. auch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2009 B 2 U 1/09 B, Unfallversicherungsrecht Aktuell 2009, 1236).
  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    Im Wege eines "gerichtsinternen" gesonderten Beschlusses kann das nicht geschehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII S 39/85, BFHE 146, 14, BStBl II 1986, 357; vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2012, 575; Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 21e GVG Rz 38, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2014 - V S 5/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei

    Die Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG findet nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür statt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88, unter 2., und vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2013, 575, unter II.2.d cc).
  • BFH, 18.09.2014 - IX B 9/14

    Wirksamkeit des FG-Urteils bei versehentlicher Zustellung nur der Urteilsformel -

    b) Gegen ein amtliches Schriftstück, das den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung setzt, ist dasjenige Rechtsmittel statthaft, welches im Falle einer wirksamen Entscheidung gegeben wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 2010 III B 191/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2013, 575).
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