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   BFH, 20.12.2012 - I B 38/12   

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https://dejure.org/2012,46357
BFH, 20.12.2012 - I B 38/12 (https://dejure.org/2012,46357)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - I B 38/12 (https://dejure.org/2012,46357)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - I B 38/12 (https://dejure.org/2012,46357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Klage; Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65, FGO § 115, FGO § 116
    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • Bundesfinanzhof

    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 FGO, § 115 FGO, § 116 FGO
    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Finanzgericht die Klage mangels Nachweises einer Anschrift des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat

  • datenbank.nwb.de

    Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 746
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 19/01

    Zulässigkeit der Klage; ladungsfähige Anschrift

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - I B 38/12
    Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil das FG zwar davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung (regelmäßig) die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) erfordert (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153); jedoch hat es --entgegen den Erwägungen des Prozessbevollmächtigten-- mit dem genannten Schreiben vom 1. Februar 2012 keine Präklusionsfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Mitteilung sowie den Beleg einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gesetzt, sondern dem Kläger lediglich die umgehende Erfüllung dieser Anforderungen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) aufgegeben, da "insoweit die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (sei)".
  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - I B 38/12
    Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil das FG zwar davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung (regelmäßig) die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) erfordert (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153); jedoch hat es --entgegen den Erwägungen des Prozessbevollmächtigten-- mit dem genannten Schreiben vom 1. Februar 2012 keine Präklusionsfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Mitteilung sowie den Beleg einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gesetzt, sondern dem Kläger lediglich die umgehende Erfüllung dieser Anforderungen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) aufgegeben, da "insoweit die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (sei)".
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