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   BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12   

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https://dejure.org/2013,9112
BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12 (https://dejure.org/2013,9112)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2013 - VIII B 85/12 (https://dejure.org/2013,9112)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2013 - VIII B 85/12 (https://dejure.org/2013,9112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • openjur.de

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, HGB § 255 Abs 1
    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • Bundesfinanzhof

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 2 EStG 1997, § 255 Abs 1 HGB
    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • rewis.io

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung an einen Dritten weitergeleiteter Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Vermögensstamm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung an einen Dritten weitergeleiteter Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Werbungskosten bei Aufwendungen zur Sicherung der Darlehensrückzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 931
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auszug aus BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12
    Im Übrigen ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469, m.w.N.).

    Denn dies gilt nur, wenn der Aufwand ohne Bezug zu der Kapitalanlage seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll (BFH-Urteil in BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469).

  • BFH, 28.08.1952 - IV 448/51 U

    Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Verwaltungskosten

    Auszug aus BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12
    c) Das von den Klägern und dem Beigeladenen zitierte Urteil des BFH vom 28. August 1952 IV 448/51 U (BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) ist weder zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch zu einer gleichen Rechtsfrage ergangen.
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

    Auszug aus BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12
    Demgemäß gehören weder die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten noch die Anschaffungsnebenkosten zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Auszug aus BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12
    Die Vorentscheidung ist jedoch nicht aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07

    Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen

    Auszug aus BFH, 12.03.2013 - VIII B 85/12
    b) Es liegt auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BFH vor, nach der Aufwendungen auf Kapitalanlagen uneingeschränkt zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzulassen sind, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

    b) Zu Recht geht das FG im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen ist (BFH-Urteile in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VIII B 161/05, BFH/NV 2007, 889; vom 12. März 2013 VIII B 85/12, BFH/NV 2013, 931).
  • BFH, 30.06.2015 - VIII B 5/14

    Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier -

    Die Vorentscheidung ist jedoch nicht aufzuheben, wenn wie hier der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 205; vom 12. März 2013 VIII B 85/12, BFH/NV 2013, 931; vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915).

    Denn es verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), dass gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen bestimmter Zulassungsgründe abhängt und die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe (wie grundsätzliche Bedeutung, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) durch die Rechtsprechung zu erfolgen hat (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 931, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 37/12

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    aa) Zu Recht geht das FG im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VIII B 161/05, BFH/NV 2007, 889; vom 12. März 2013 VIII B 85/12, BFH/NV 2013, 931).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

    Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass Rechtsverfolgungskosten keine Werbungskosten bei § 20 EStG darstellen, soweit sie - wie vorliegend - wesentlich die Anschaffung, Erhaltung, Einziehung, Verteidigung, Besteuerung oder Veräußerung des Vermögensstamms betreffen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2013 VIII B 85/12, BFH/NV 2013, 931 m.w.N.), weshalb die Rechtsabwehrkosten zur Erhaltung der Stellung als Genossenschafter der G. Agrargenossenschaft e.G. nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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