Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.03.2013

Rechtsprechung
   BFH, 14.11.2012 - VII R 6/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45729
BFH, 14.11.2012 - VII R 6/11 (https://dejure.org/2012,45729)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2012 - VII R 6/11 (https://dejure.org/2012,45729)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2012 - VII R 6/11 (https://dejure.org/2012,45729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 2, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • Bundesfinanzhof

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 EnergieStG, Art 2 Abs 3 EGRL 96/2003
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend den anzuwendenden Energiesteuersatz für die Verbrennung von Toluol bei der Produktion von Weißpigment

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Bestimmung des Steuersatzes für unbenannte Energieerzeugnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 934
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 6/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2012 VII R 6/11 (BFH/NV 2013, 934) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
  • BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

    Der Senat hat das Parallelverfahren VII R 6/11 mit Beschluss vom 14. November 2012 (BFH/NV 2013, 934) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
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Rechtsprechung
   BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9124
BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12 (https://dejure.org/2013,9124)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2013 - VIII B 157/12 (https://dejure.org/2013,9124)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2013 - VIII B 157/12 (https://dejure.org/2013,9124)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • openjur.de

    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag; Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 115 Abs 2
    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • Bundesfinanzhof

    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO
    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 115 Abs. 2
    Erb-und Pflichtteilsverzichtsvertrag unterliegt nicht der Einkommensteuer

  • rewis.io

    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommenssteuerliche Behandlung von Zahlungen aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag dient der Regulierung der Vermögensnachfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommenssteuerliche Behandlung von Zahlungen aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 934
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 18/98

    Kumulative Urteilsbegründung; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12
    Denn ist das Urteil des FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28).
  • BFH, 12.05.2000 - IV B 74/99

    NZB; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12
    Denn ist das Urteil des FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28).
  • BFH, 16.07.2001 - V B 44/01

    Beratungsunternehmen - Veräußerung eines Grundstücks - GmbH - Umbau eines

    Auszug aus BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12
    Denn ist das Urteil des FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Auszug aus BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12
    Mit Entscheidungen vom 20. November 2012 VIII R 57/10 (juris) und vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06 (BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818) ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Auszug aus BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12
    Mit Entscheidungen vom 20. November 2012 VIII R 57/10 (juris) und vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06 (BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818) ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.
  • FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten

    Dies beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Veränderung einer bereits bestehenden Forderung vorliegt; daher könne auch kein Entgelt für eine Stundung einer solchen Forderung vorliegen (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56; Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

    Insoweit besteht nicht die Gefahr, dass der Zinsvorteil gleichzeitig mit Schenkungsteuer belastet werden könnte, was den BFH in einer anderer Konstellation zur Ablehnung eines Zinsvorteils bewogen hatte (BFH Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

  • BFH, 08.10.2014 - VIII B 115/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Zinsanteile in Kaufpreisraten bei

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Verrentung einer bestehenden Kapitalforderung stattfindet und der Vertrag als unentgeltlicher Vorgang insgesamt der Einkommensteuer nicht unterliegt (siehe BFH-Entscheidungen vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).
  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2012 XI S 25/11 (PKH), BFH/NV 2012, 1133; vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623; vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).
  • BFH, 09.01.2014 - XI B 11/13

    Vorsteuervergütungsverfahren

    Im Übrigen muss mit der Beschwerde, ist das Urteil des FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein die Entscheidung trägt, für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 26. März 2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).
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