Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.03.2013

Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2013 - X B 53/11   

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https://dejure.org/2013,6831
BFH, 21.02.2013 - X B 53/11 (https://dejure.org/2013,6831)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2013 - X B 53/11 (https://dejure.org/2013,6831)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - X B 53/11 (https://dejure.org/2013,6831)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt als Sonderausgaben

  • openjur.de

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Unterhalt als Sonderausgaben

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3
    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt als Sonderausgaben

  • Bundesfinanzhof

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt als Sonderausgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt als Sonderausgaben

  • rewis.io

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt als Sonderausgaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1
    Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Aufhebung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 953
  • BFH/NV 2013, 972
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10

    Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Schließlich gehe das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28. Oktober 2010  14 UF 141/10 (Forum Familienrecht --FF-- 2011, 123, dort Rz 24) davon aus, dass die Zustimmungserklärung nicht zwingend durch Unterzeichnung der Anlage U, sondern auf jedwede Weise erfolgen könne, die die Anerkennung als Sonderausgabe ermögliche.

    d) Ebenso wenig divergiert das FG von den Grundsätzen, die das OLG Oldenburg in seinem Beschluss in FF 2011, 123 aufgestellt hat.

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    In dem Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03 (BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825) gehe der BFH davon aus, dass die Zustimmung nicht durch behördliche oder gerichtliche Wertungen ersetzt werden könne, während das FG davon ausgehe, dass die Zustimmung in Form der Anlage U durch Auslegung und Wertungen des Gerichtes zu ermitteln sei.

    c) Auch eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825 ist nicht erkennbar.

  • BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting -

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05 (BFH/NV 2008, 792, unter II.1.a) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auch nachträglich als Genehmigung erteilt werden könne, während das FG meine, dass die Anlage U lediglich mit dem vorgegebenen Inhalt auszulegen sei, obwohl die Beigeladene die Anlage U auch für das Streitjahr in der mündlichen Verhandlung explizit genehmigt habe.

    b) Von den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFH/NV 2008, 792 ist das FG nicht abgewichen.

  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    e) Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf sein Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88 (BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022) hin, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren selbst eine etwaige missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht zu prüfen und daher nicht entscheidungserheblich ist (Bestätigung durch Urteil des BFH vom 2. Juli 2003 XI R 8/03, BFHE 202, 544, BStBl II 2003, 803).
  • BFH, 02.07.2003 - XI R 8/03

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    e) Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf sein Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88 (BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022) hin, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren selbst eine etwaige missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht zu prüfen und daher nicht entscheidungserheblich ist (Bestätigung durch Urteil des BFH vom 2. Juli 2003 XI R 8/03, BFHE 202, 544, BStBl II 2003, 803).
  • BFH, 31.08.2000 - VIII R 33/00

    Revision des Beigeladenen nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Die prozessuale Zustimmung der Beigeladenen zu einer Änderung des Bescheides und einer beidseitigen Hauptsacheerledigungserklärung nach § 138 FGO (zu unterscheiden von der materiell-rechtlichen Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wäre nicht erforderlich gewesen, da der Beigeladene über den Streitgegenstand nicht verfügen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VIII R 33/00, BFH/NV 2001, 320).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 95/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 95/09, BFH/NV 2010, 1827).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 4/10

    Überraschungsentscheidung durch Aufhebung eines Beweisbeschlusses

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO, die wenn sie vorläge, als Überraschungsentscheidung eine Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 X B 4/10, BFH/NV 2012, 958) sein könnte, liegt nicht vor.
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

    Auszug aus BFH, 21.02.2013 - X B 53/11
    Eine Verpflichtung zur (weiteren) Sachaufklärung von Amts wegen ohne Antrag gemäß § 76 Abs. 1 FGO setzt unter anderem voraus, dass sich diese dem FG aufdrängen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150).
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 X B 53/11, BFH/NV 2013, 972, unter II.2.; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2015 - I B 94/14

    Mittelpunkt der Lebensinteressen i. S. des DBA-Schweiz

    Das FG verstößt regelmäßig nicht gegen seine Verpflichtung, nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wenn es sämtliche vom Kläger geltend gemachten Tatsachen in den Tatbestand des Urteils aufnimmt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 95/09, BFH/NV 2010, 1827; vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321; vom 21. Februar 2013 X B 53/11, BFH/NV 2013, 972).
  • BFH, 26.04.2023 - X B 102/22

    Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - keine Hinweispflicht

    Denn auf Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss ihn das Gericht nicht hinweisen (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 10.03.2016 - X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rz 13, und vom 21.02.2013 - X B 53/11, BFH/NV 2013, 972, Rz 27).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.03.2013 - VII B 201/12   

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https://dejure.org/2013,9122
BFH, 15.03.2013 - VII B 201/12 (https://dejure.org/2013,9122)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2013 - VII B 201/12 (https://dejure.org/2013,9122)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2013 - VII B 201/12 (https://dejure.org/2013,9122)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • openjur.de

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    AO § 284, FGO § 102
    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 284 AO, § 102 FGO
    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • rewis.io

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 284
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens; Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eine Ermessensentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 972
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.11.2007 - VII B 109/07

    Zur Ausübung des Ermessens bei Aufforderung zur Vorlage eines

    Auszug aus BFH, 15.03.2013 - VII B 201/12
    Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 VII B 109/07, BFH/NV 2008, 336).
  • BFH, 22.06.2009 - VII B 204/08

    Vollstreckungsmaßnahmen kurz vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigen auch im

    Auszug aus BFH, 15.03.2013 - VII B 201/12
    Dem Betroffenen ist bei veränderter Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780).
  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA durch das FG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, unter II.2.b; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972; vom 15. Juli 2015 IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431, und vom 19. Dezember 2016 XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, unter II.1.b bb; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 7; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 102 Rz 13; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 101 Rz 34 und FGO § 102 Rz 31).
  • BFH, 08.02.2016 - VII B 60/15

    Kein Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen

    Dem Betroffenen ist bei einer veränderten Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972, und vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780).
  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 2316/13

    Schlichte Änderung von Steuerbescheiden als Ermessensentscheidung

    Maßstab für diese gerichtliche Überprüfung nach § 102 FGO ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, regelmäßig also zum Zeitpunkt der behördlichen Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss v. 15.3.2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972; Urteil v. 26.3.1991, VII R 66/90, BStBl II 1991, 545).
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